Schuldanerkenntniss

Zur Frage der Verbindlichkeit eines Schuldanerkenntnisses, das im Zusammenhang mit dem Spiel an staatlich konzessionierten Spielbanken gegeben wurde.

Die Kläger nimmt den Beklagten aus einem Schuldanerkenntnis in Anspruch.

Die Parteien, die früher in freundschaftlichen Beziehungen standen, besuchten häufig gemeinsam Spielkasinos. In dieser Zeit gab der Beklagte mehrere Schuldscheine an die Kläger Am 14. 5. 1964 stellte der Beklagte handschriftlich einen. Schuldschein nachstehenden Wortlauts aus:

11500 DM Schulden, zuzüglich des ersten Schuldscheins. Gesamtsumme 81500 DM... und übergab ihn der KlägerDiese macht mit der Klage die Restschuld von 43000 DM geltend. Der Beklagte meint, die Kläger könne sich auf das Schuldanerkenntnis vom 14. 5. 1964 nicht berufen, da er das Geld zum gemeinsamen Glücksspiel verwendet habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; die Rev. des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Aus den, Gründen: ... II. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die Urkunde vom 14. 5. 1964 - als ein von jedem Schuldgrund gelöstes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) - eine selbständige Verpflichtung zur Zahlung des gesamten anerkannten Betrages von 81500 DM begründet. Auf diese Vereinbarung trifft, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Spiel gegeben sein sollte, die Vorschrift in § 762 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht unmittelbar zu, weil das Anerkenntnis nicht eine Verbindlichkeit gegenüber dem gewinnenden Teil (der Spielbank) begründete. Richtig hat jedoch das Berufungsgericht erwogen, dass dem Anspruch aus Schuldanerkenntnis die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB) entgegengehalten werden kann, wenn ein das Schuldanerkenntnis rechtfertigendes Schuldverhältnis überhaupt nicht oder nicht gültig besteht und der Gläubiger daher durch das Anerkenntnis grundlos bereichert ist. Dies darzulegen ist Sache des Schuldners, hier des Beklagten (vgl. ROZ 67, 355, 361 ; BOB-RORK, 11. Aufl., § 780 Anm 13 und § 781 Anm. 7). . . .

2. Zutreffend führt das BerUrteil aus, dass § 762 BGB auch auf Neben- und Hilfsverträge - wie z. B. Auftrag, Dienstvertrag, Darlehen, Gesellschaftsvertrag - anwendbar sein kann, wenn sie in so naher Beziehung zum Spielvertrag stehen, dass nach dem Sinn des Gesetzes die gesetzliche Regelung auch auf sie paßt (vgl. Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 762 Rdnr. 7; Staudinger-Brändl, BGB, 11. Aufl., § 762 Rdnr. 35-38; BOBRORK, 12. Aufl., § 762 Rdnr. 9). Das aber trifft, was das Berufungsgericht verkannt hat, für das staatlich genehmigte Spiel nicht ohne weiteres zu (BOB-RORK, aaO Rdnr. 10); die Anwendung auf solche Nebenverträge setzt vielmehr voraus, dass es sieh um ein verbotenes Spiel handelt (Staudinger-Brändl, aaO Rdnr. 34). Dafür liegt hier nichts vor. Vielmehr geht aus dem unstreitigen Tatbestand hervor, dass die Parteien Spiel staatlich konzessionierte Spielbanken besuchten, dass sie weder minderjährig noch am Ort des Spielkasinos wohnhaft waren (vgl. BaHZ 37, 363, 365 = Nr. 41 zu § 134 BGB = NJW 62, 1671); auch sonstige Gründe, die das Spiel zu einem verbotenen hätten machen können (s. Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. 7. 1938 - RGB1. I 955 -; z. B. Spielen außerhalb der Spielstunden, an bestimmten Feiertagen, oder Teilnahme an einem nicht zugelassenen Spiel), sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. War das Spiel aber erlaubt, so sind die im Zusammenhang damit etwa geschlossenen Darlehens- oder Gesellschaftsverträge - gleichgültig ob die Parteien gemeinsam spielten oder der Beklagte allein - nicht ohne weiteres entsprechend § 762 BGB unwirksam; sie sind vielmehr wirksam, wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB; vgl. IWZ 67, 355; BGH, vorstehend Nr. ,1 = NJW 61, 1204 L).

Auf die vom Berufungsgericht vornehmlich erörterte Frage, ob die Parteien gemeinsam gespielt hütten, kommt es daher nur insoweit an, als aus gemeinsamem Spiel auf ein Gesellschaftsverhältnis geschlossen werden könnte, das die Zahlungen der Kläger an den Beklagten als Einlagen erscheinen ließe, und dieser Gesichtspunkt möglicherweise einem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen könnte. Dafür aber ergibt sich nichts (wird ausgeführt).

3. Hiernach hat das RevGer. davon auszugehen, dass die Zahlungen der IU an den Beklagten, um deren Erstattung es hier geht, nicht zur Finanzierung gemeinsamen Glücksspiels dienten (§ 561 ZPO), die Parteien also insoweit nicht ein gemeinschaftliches Geschäft führten (§ 709 BGB). Diese Zahlungen, die die Kläger nach ihrem Vortrag an den Beklagten gegen Verpflichtung zur Rückzahlung leistete und zu deren Rückzahlung, auch der Beklagte sieh gehalten fühlte, sind - wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat und wovon auch die Rev. ausgeht - als Darlehen (§ 607 BGB) anzusehen. Die Verpflichtung zur Rückerstattung könnte, da für ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) hier nichts vorliegt, nur entfallen, wenn die Darlehensgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen hätten (§ 138 BGB). Die Voraussetzungen hierfür darzutun, ist Sache des Beklagten, der sich auf die Nichtigkeit berufen möchte (BOLIZ 53, 369, 379 = Nr. 2 zu § 14 FGG NJ W 70, 1273, 1275).

Die Rechtsprechung hat die Nichtigkeit eines zu Spielzwecken gegebenen Darlehens stets bejaht, wenn der Darlehensgeber von eigennützigen Beweggründen geleitet war, wenn er das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährte und es sich für den Darlehensnehmer um bedeutende Summen handelte (vgl. BCH, vorstehend Nr. 1 = NJW 61, 1204 L; BOB-B(1RK, 12. Aufl., § 762 Rdnr. 9). Das Berufungsgericht hat die Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge hier verneint, weil die Kläger weder eine besondere Notlage ausgenutzt noch aus Gewinnstreben gehandelt habe; sie habe nicht einmal Zinsen gefordert.

Die Revision ist der Ansicht, dass die Darlehen schon deshalb nichtig seien, weil sie zu Spielzwecken gegeben worden seien, die Kläger dabei aus eigenem Gewinnstreben gehandelt habe und es um erhebliche Beträge gehe. Die von der Revision angeführten Stellen des Schrifttums (BGH, Nr. 1 zu § 762 BGB NJW 61, 1204 L; RGZ 67, 355; Staudinger-Brändl, BGB, 11. Aufl., § 762 Rdnr. 39) tragen ihre Auffassung nicht. Denn weder ging es hier um ein verbotenes Glücksspiel noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Yd. den Beklagten zum Spiel veranlasst hätte, um daraus ihrerseits Vorteile zu ziehen, oder in eigennütziger Weise den Beklagten durch die Darlehen zur Fortsetzung des Spieles hätte veranlassen wollen. Die von der Revision angeführten Tatsachen, dass die Parteien häufig gemeinsam Spielbanken besuchten, dass die Kläger dein Beklagte Geld zum Spielen lieh und ihm Vorwürfe machte, wenn er ihrer Ansicht nach falsch gesetzt hatte, dass der Beklagte aus erhofften Gewinnen seine alten Schulden bezahlen wollte, vermögen für sich allein nicht eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge zu begründen; sie lassen auch ein sittenwidriges Gewinnstreben nicht erkennen, anders als die in der Rechtsprechung behandelten Fälle, in denen der Veranstalter des Spieles oder ein Mitspieler Darlehen gewährten, um den Darlehensnehmer zum Weiterspielen zu veranlassen. Vielmehr ist hier nicht mehr erwiesen, als dass sie dem Beklagten, ihrem damaligen Freund, Geld lieh, um ihm die Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, und es ist nicht ersichtlich, dass sie sich davon mehr versprochen hätte als die Rückzahlung der alten Schulden. Diese Umstände allein genügen nicht, um einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu begründen.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse das für seine Zwecke und zur Befriedigung seines eigenen Gewinnstrebens entliehene Geld zurückzahlen, ist daher zutreffend.