Schuldanerkenntnisses

Zur Tragweite eines formularmäßigen Schuldanerkenntnisses, die Forderung besteht zu Recht und wird bei Fälligkeit von mir bezahlt, das ein Schuldner gegenüber einer Bank abgibt, an die der Gläubiger die Forderung abgetreten hat.

Aus den Gründen: . . . 3. Die Abtretungsbestetigung des Beklagten.

a) Die Abtretungsbestätigung ist auf einem vorgedruckten Formular abgegeben, das nicht nur von der klagenden Genossenschaftsbank, sondern von Genossenschaftsbanken -überhaupt verwandt wird. Eine solche Formularerklärung kann das RevGer. selbst auslegen.

Der Wortlaut weist, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, die Erklärung als bestätigendes Schuldanerkenntnis aus. Zweck eines solchen Anerkenntnisses ist es in der Regel, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten werden. Das gilt aber nicht unbeschränkt. Den Beteiligten kann nur unter besonderen Umständen unterstellt werden, dass sie auch solche Einwendungen ausschließen wollen, die dem Schuldner bis dahin unbekannt sind. Deshalb wird regelmäßig anzunehmen sein, dass der Schuldner nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts wusste und mit denen er auch nicht rechnete (so: BGH VII ZR 98/65 vom 29. 2. 1968 = BB 68, 399 = Betr. 68, 612 = JZ 68, 633 = MDR 68, 485 = WarnRspr. 68, 110 = WM 68, 472 = vorstehend Nr. 5). Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, der Beklagte habe fest damit gerechnet, dass der notarielle Vertrag vom 19. 11. 1965 genehmigt werde. Diese Feststellung rechtfertigt sich schon durch die Erwägung, dass es sonst von seinem Standpunkt aus widersinnig gewesen wäre, sein Vieh von M. zurückzukaufen. Der Beklagte konnte deshalb guten Glaubens am 5. 1. 1966 in der Abtretungsbestätigung die Erklärung unterschreiben, die der KL abgetretene Forderung bestehe zu Recht und werde bei Fälligkeit bezahlt. Er wollte damit aber nicht auf Rechte verzichten, die ihm für den nicht erwarteten Fall zustehen würden, dass mangels der erforderlichen behördlichen Genehmigung aus der Veräußerung seines Anwesens nichts wurde. Die Kläger durfte als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten auch nicht in dem Sinne verstehen, dass auch für diesen Fall der Beklagte auf Einwendungen gegen die Forderung verzichte. Die Abtretungs- Bestätigung holte die IG. ausschließlich in ihrem eigenen Interesse ein. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die ihm vorgelegte Formularerklärung zu unterschreiben; er hatte auch - für die Kläger erkennbar - keinen Nutzen davon, und auch kein Interesse daran, dass die Kläger dem Zedenten M. einen Kredit einräumte, der durch die Abtretung der Forderung gesichert wurde. Unter diesen Umständen durfte die Kläger die von ihr veranlasste Unterzeichnung ihrer Formularerklärung durch den Beklagten nicht dahin verstehen, der Beklagte verzichte damit aus reiner Gefälligkeit auch auf ihm unbekannte Einwendungen gegen die abgetretene Forderung (vgl. BGH VII ZR 47/61 vom 16.4. 1962 BB 62, 732 = Betr. 62, 933 = WM 62, 742, 743; Strecker, BB 65, 479f.; VIII ZR 153/68 vom 2. 4. 1970 = WM 70, 848).

In der Entscheidung BOH VII ZR 83/67 vom 17. 11. 1969 (= Nr. 31 zu § 133 [C] BGB = BB 70, 148 = Betr. 70, 156 = MDR 70, 316 = NJW 70, 321 mit Besprechung Reinicke S. 885 = WarnRspr. 69, 731 = WM 70, 124), auf die sich die Rev. beruft, ist kein vergleichbarer Fall entschieden worden. Es handelte sich dort um eine Kaufpreisforderung aus einem Warenkauf zwischen Kaufleuten, von dem der Käufer wegen Nichtlieferung der Ware zurücktrat, also nicht, wie hier, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen der Abhängigkeit des Kaufvertrages von einem anderen Vertrag. Der Käufer war dort, worauf das Urteil ausdrücklich abhebt, ein Kaufmann, der die Tragweite seiner Erklärung erkennen musste, hier ist es ein geschäftsungewandter Bauer. Wenn auch die Kläger dies nicht wissen konnte, so kann sie doch nicht das Risiko für den von ihr an M. gegebenen Kredit dadurch auf den Beklagten abwälzen, dass sie die vom Beklagten aus Gefälligkeit unterschriebene, keineswegs eindeutige Abtretungsbestätigung als totalen Einwendungsverzieht verstanden wissen will. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung zu Recht abgelehnt.