schuldhafte Unkenntnis

Kenntnis und schuldhafte Unkenntnis des Käufers von einem Sachmangel finden auf Schadensersatzansprüche wegen Gewährleistung nur nach Maßgabe des § 460 BGB Berücksichtigung; für eine Heranziehung des § 254I BGB ist daneben kein Raum.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte war persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter einer KG, die ein Tanklager für Öl und sonstige feuergefährdende Stoffe unterhielt. Von den vorhandenen insgesamt 19 Tankbehältern waren - das wurde anlässlich einer im August 1967 im Beisein des Beklagten vom Wasser- und Schifffahrtsamt F. durchgeführten Besichtigung festgestellt - die zuletzt errichteten 6 Behälter nicht gesondert bau- und wasserrechtlich genehmigt. Mit Kaufvertrag vom April 1971 verkaufte die KG ihr Anlagevermögen nebst Firma an den Kläger. Der Kaufvertrag enthielt als handschriftlichen Zusatz folgende Erklärung der Verkäuferin. Beanstandungen von seitens des TÜV bestehen nicht. Nachdem der Kläger im Dezember 1972 von den fehlenden bau- bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen erfahren hatte, holte der Beklagte namens des Klägers die erforderlichen Anträge nach. Das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit seiner Klage hat der Kläger Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sei, der ihm durch die fehlende Genehmigung der 6 zuletzt errichteten Tankbehälter entstanden sei und angesichts der kostspieligen behördlichen Auflagen noch entstehen werde.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers nur zum Ersatz von A des diesem entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: .. . II. .. Dagegen beanstandet der Kläger mit seiner Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht ihm ein Mitverschulden in Höhe von 1/4 angelastet hat.

1. Nach § 460 BGB hat der Verkäufer einen Sachmangel nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel beim Abschluß des Kaufes kennt; ist er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er diesen Fehler arglistig verschwiegen hat. Das Schrifttum entnimmt dieser Regelung nahezu einhellig, dass in ihr die Rechtsfolgen aus einer Kenntnis und schuldhaften Unkenntnis des Käufers vom Bestehen eines Sachmangels abschließend geregelt sind und insoweit bei der Geltendmachung von gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (§§ 463, 480 BGB) für eine Schadensverteilung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254I BGB) zu Lasten des Käufers kein Raum ist (Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 460 Anm. 21 a; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 460 Rdnr. 3; Erman-Weitnauer, BGB, 6. Aufl., § 460 Anm. 8; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 460 Rdnr. 2 a.E.: Palandt-Heinrichs , BGB, 37. Aufl., § 463 Anm. 4 b ee; Enneccerus-Lehmann, SchuldR, 15. Aufl., § 109 S. 141). Diese im Schrifttum vertretene Ansicht entspricht offensichtlich auch der Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung des § 460 BGB. Wenn es in den Motiven (II, 226) zu, § 382 des Entwurfs (jetzt § 460) heißt, die Pflicht des Erwerbers, auch seinerseits die Augen offen zu halten, trete gegenüber besonderen Zusicherungen des Veräußerers sowie im Falle des desselben zurück, so war damit ersichtlich gemeint, dass die Pflicht zur Aufmerksamkeit auch nicht in anderem rechtlichen Gewand - etwa über § 254I BGB - Einfluss auf den Umfang der Haftung des Verkäufers haben solle. So haben auch das RG (JW 1930, 3472 [3473 a. E.], dort für den Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers bei Eigenschaftszusicherung durch den Verkäufer) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1952, 1177 JR 1953, 183) die Regelung in § 460 BGB verstanden. Soweit Mezger an der vom Berufungsgericht für dessen gegenteilige Ansicht zitierten Stelle (§ 463 Rdnr. 15 a. E.) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. 2. 1966 (Betr 1966, 415) ausgeführt, der Käufer habe nach § 254 BGB nicht Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, wenn ihn ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens treffe, so bezieht sich dies - das zeigt das angeführte Senatsurteil (a. E.) - auf die in § 254 II BGB geregelten und anders gelagerten Fälle, in denen der Geschädigte im Rahmen einer an sich bestehenden uneingeschränkten Haftung durch unterbliebenen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für dessen Entstehen mitverantwortlich ist.

2. Der Senat sieht keinen Anlass, von der in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Ansicht abzuweichen. Zwar folgt nicht schon zwingend aus der Fassung des § 460 BGB, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung der Kenntnis bzw. schuldhaften Unkenntnis des Käufers von dem Vorliegen eines Sachmangels abschließend regelt; denn § 460 BGB bestimmt nach seinem Wortlaut nur die Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer überhaupt haftet, nicht dagegen das Ausmaß dieser Haftung und damit die Rechtsfolgen einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den Käufer. Die Unanwendbarkeit des § 254I BGB ergibt sich jedoch aus der Systematik des Gewährleistungsrechts. Dem Käufer stehen als Gewährleistungsansprüche wahlweise das Recht auf Wandlung (§§ 462, 465ff. BGB), Minderung (§§ 462, 472 BGB) und - unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 463, 480 II BGB (Zusicherung bzw. Arglist) - ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Bei dem seinem Wesen nach unteilbaren Wandlungsanspruch scheidet die Anrechnung des Mitverschuldens des Käufers wegen schuldhafter Unkenntnis von dem Bestehen des Mangels bereits begrifflich aus. Auch bei der Minderung, deren Höhe sich nach der Wertrelation zwischen geschuldeter mangelfreier und gelieferter mangelhafter Sache bemisst (§ 472 BGB), ist für eine Heranziehung der auf das Schadensersatzrecht zugeschnittenen Vorschrift des § 254I BGB, die den Umfang des erstattungsfähigen Schadens von dem jeweiligen Anteil an der Verursachung und damit von ganz anderen Gesichtspunkten, als sie der Regelung in § 472 BGB zugrundeliegen, abhängig macht, kein Raum. Bei dieser Sachund Rechtslage ist es aber nicht einleuchtend, aus welchem Grunde der Käufer sich gerade beim Schadensersatzanspruch - und nur bei ihm - ein diesen Anspruch verkürzendes Mitverschulden zurechnen lassen müsste, wenn er aus leichter Fahrlässigkeit oder - bei Zusicherung bzw. Arglist seitens des Verkäufers - aus grober Fahrlässigkeit von dem Mangel keine Kenntnis gehabt hat.

Unabhängig von diesen Erwägungen fügt sich aber auch die in § 254 I BGB getroffene Regelung, die auf eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung an dem eingetretenen Schaden und damit auf eine Entscheidung nach den Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, nicht in die in § 460 BGB getroffene Regelung ein. Als Sondervorschrift des Gewährleistungsrechts löst § 460 BGB den Konflikt zwischen der Haftung des Verkäufers einerseits und der Frage, inwieweit sich der Käufer seine Kenntnis bzw. schuldhafte Unkenntnis von dem Haftungsgrund zurechnen lassen muss, im Interesse der Rechtssicherheit und einer möglichst raschen und klaren Abwicklung von Leistungsstörungen im Bereich der Gewährleistung nach weitgehend typisierten und von der besonderen Lage des Einzelfalls losgelösten Maßstäben. Ebenso wie es dem Käufer, der den Mangel bei Vertragsabschluss kennt, grundsätzlich nichts nützt, wenn ihm der Verkäufer diesen Mangel seinerseits arglistig verschwiegen oder ihm eine Eigenschaft zugesichert hat (vgl. RGZ 55, 210 [214]), und wie ihm ferner bei eigener grober Fahrlässigkeit Gewährleistungsansprüche selbst dann nicht zustehen, wenn der Verkäufer auch seinerseits grob fahrlässig gehandelt hat, so soll umgekehrt dem Käufer ganz allgemein und ohne Prüfung seiner Schutzwürdigkeit im Einzelfall ein uneingeschränkter Schadensersatzanspruch auch dann zustehen, wenn er aus leichter Fahrlässigkeit den Mangel nicht erkannt hat oder ihm - bei Zusicherung bzw. Arglist seitens des Verkäufers - sogar grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 460 S. 2 BGB). Im Rahmen einer derart typisierten Interessenabwägung ist aber für die Heranziehung des § 254 I BGB, der gerade umgekehrt auf einer Interessenabwägung nach den Besonderheiten des Einzelfalls aufbaut, kein Raum. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. 1. 1960 (NJW 1960, 720 = WM 1960, 582) - wenn auch nur beiläufig - die Möglichkeit angedeutet hat, der Verkäufer könne gegenüber einem auf § 463 BGB gestützten Schadensersatzanspruch des Käufers, sofern dieser den Fehler trotz der Zusicherung fahrlässig nicht gekannt habe, eine Schadensverteilung nach § 254 BGB verlangen, wird an dieser Ansicht nicht mehr festgehalten. Auf die allgemeine Frage, ob im Rahmen des § 254I BGB bei Arglist der einen Partei überhaupt für eine Berücksichtigung eines nur leicht fahrlässigen Verhaltens der anderen Partei Raum ist, kommt es daher nicht an (vgl. RGZ 69, 277; 76, 313 [323]).