Schuldmitübernahme

Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mit übernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung seit der Entstehung des Anspruchs des Gläubigers.

Anmerkung: Die Arbeitsgemeinschaft PK, zu der sich die Kläger und die Firma S. zusammengeschlossen hatten, übernahm die Ausführung von Bauarbeiten für die X-Gesellschaft. Nach Auflösung der Arge setzten sich die Kläger und die Firma S. dahin auseinander, dass jedem die Hälfte der aus den geleisteten Arbeiten sich ergebenden Ansprüche zustehen sollte.

Die Kläger behauptete, der Beklagten, der Mitgesellschafter und Prokurist der Gesellschaft war, habe die Schuld der Gesellschaft von 500 000 DM mit übernommen. Mit der Klage begehrte sie die Zahlung der auf sie entfallenden 250000 DM. Der Beklagten bestritt eine Schuldmitübernahme und machte u. a. die Einrede der Verjährung geltend.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Schuldmitübernahme nicht bewiesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Ber. der Kläger zurückgewiesen, weil ein etwaiger Anspruch gegen den Beklagten verjährt sei. Die Rev. der Kläger hatte Erfolg.

Der Anspruch der Kläger gegen die Gesellschaft verjährte unstreitig erst in 4 Jahren, weil die Arbeiten für deren Gewerbebetrieb ausgeführt wurden. Das Oberlandesgericht meint, das könne aber nicht für den Beklagten gelten. Selbst wenn er - was das Oberlandesgericht offen lässt - die Schuld mit übernommen habe, verjähre der gegen ihn gerichtete Anspruch in 2 Jahren, weil die Arbeiten nicht für einen Gewerbebetrieb des Beklagten ausgeführt worden seien.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. In dem Urteil RGZ 78, 275, auf das das Oberlandesgericht seine Entscheidung stützen zu können glaubt, stellt das RG auf den Wortlaut des § 196 Abs. 1 Nr. 1 ab, in dem als Ausnahmefall für die Regel der 2jährigen Verjährung von der Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldner die Rede ist; es gehe daher, so meint das RG, nicht an, in Abweichung von dem Wortlaut des Gesetzes das Wort Schuldner gleich Empfänger der Leistung zu setzen.

Der von dem RG entschiedene Fall unterscheidet sich aber von dem vorliegenden Fall dadurch, dass im ersten Fall die Schuld bei Begründung des Schuldverhältnisses mit übernommen wurde, während im vorliegenden Fall die Schuldübernahme erst nachträglich erfolgte.

Hier muss aber folgendes gelten: Bei der befreienden Schuldübernahme ist es niemals bezweifelt worden, dass mangels einer anderweitigen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner die Schuld mit demselben Inhalt und derselben Beschaffenheit, die sie bisher hatte, auf den neuen Schuldner übergeht. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, warum es bei der kumulativen Schuldübernahme anders sein sollte. Dafür spricht auch die Bestimmung des § 425 Abs. 2 BGB, die nur die Bedeutung hat, dass nach der Entstehung der Gesamtschuld, hier also nach der Schuldübernahme eintretende Umstände nur für und gegen den Gesamtschuldner gelten, in dessen Person sie eingetreten sind. Die Vorschrift steht also der Annahme nicht entgegen, lässt sogar den Umkehrschluss zu, dass bei einer Schuldübernahme gegen den neuen Schuldner zunächst dieselbe Verjährungsfrist läuft wie gegen den ursprünglichen Schuldner. Das entspricht auch der Rechtslage in dem vergleichbaren Fall der Bürgschaft, wo die Interessenlage gleich ist.

Der gesetzgeberische Grund für die Verlängerung der 2jährigen Verjährungsfrist bei Gewerbebetrieben liegt darin, dass dem Gewerbetreibenden anders als einer Privatperson zuzumuten ist, seine Belege länger, aufzubewahren. Wenn eine Privatperson die Schuld eines Gewerbetreibenden übernimmt, so kann ihr dasselbe zugemutet werden.