Schuldner

Aufgrund eines Vollstreckungsbefehls pfändete die Kläger im Juni 1972 die angebliche Werklohnforderung ihres Schuldners N gegen den Beklagten und ließ sie sich zur Einziehung überweisen. Auf ihr gemäß § 840 ZPO gestütztes Auskunftsbegehren teilte Rechtsanwalt E für den Drittschuldner mit, dass auch die Forderung der Kläger befriedigt und - nach Zahlungsaufforderung durch die Kläger - das Geld hinterlegt werde. Die Forderung der Kläger ist immer noch offen.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage der Kläger abgewiesen, das KG die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hält die von dem Kläger gepfändete angebliche Werklohnforderung des N für verjährt. Die Forderung sei unstreitig 1972 fällig gewesen. Daher sei die für sie geltende 2jährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen.

In den von Rechtsanwalt E für den Beklagten gemäß § 840 ZPO abgegebenen Erklärungen... liege kein die Verjährungsfrist gemäß § 208 BGB unterbrechendes Anerkenntnis... Selbst wenn davon auszugehen sei, dass Rechtsanwalt E ein wirksames, den Beklagten bindendes Anerkenntnis abgegeben habe, sei für eine Unterbrechung der Verjährung kein Raum, da dieses Anerkenntnis nicht dem Berechtigten gegenüber abgegeben worden sei. Berechtigter i. S. des § 208 BGB sei nämlich - im Gegensatz zu der in § 209 BGB getroffenen Regelung - der Inhaber der Forderung. Das sei aber nach wie vor der Schuldner und nicht der Pfändungsgläubiger, der nur berechtigt sei, die Leistung des Drittschuldners an sich zu verlangen. Da ein etwaiges Anerkenntnis auch nicht zur Kenntnis des Berechtigten bestimmt gewesen sei, entfalte die dem Pfändungsgläubiger als Dritten gegenüber abgegebener Erklärung keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Ebenso wenig führe eine zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner vereinbarte Stundung, die hier an sich aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts angenommen werden könnte..., gemäß § 202 BGB zu einer Hemmung der Verjährungsfrist. Stundungsverhandlungen und -vereinbarungen zwischen dem Drittschuldner und dem Pfändungsgläubiger ohne Einbeziehung des Inhabers der gepfändeten Forderung bewirkten gemäß § 242 BGB nur, dass der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe, wenn der gepfändete Anspruch infolge dieser Verhandlungen und Vereinbarungen inzwischen verjährt sei. Nach dem Wegfall der die Arglist begründenden Umstände beginne keine neue Verjährungsfrist. Der Gläubiger müsse vielmehr innerhalb kurzer Zeit nach dem Wegfall dieser Umstände Klage erheben. Hier hätten sich die Kläger mit ihrer Klageerhebung im April 1976 zu lange Zeit gelassen. Auch für die Kläger habe sich nämlich spätestens Ende 1974 ergeben, dass mit einer Nachfinanzierung und Hinterlegung durch den Beklagten nicht zu rechnen gewesen sei.

Das Berufungsurteil hält der Nachprüfung nicht stand.

Allerdings geht das Berufsgericht zu Recht davon aus, dass eine Drittschuldnererklärung in der Regel kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine rein tatsächliche Auskunft enthält. Wie in dieser Entscheidung dargelegt ist, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber in der Erklärung gemäß § 840I Nr. 1 ZPO vertraglich zur Zahlung verpflichtet und dadurch eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung hinnimmt. Denn auch bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wäre er mit Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die er kannte oder mit denen er rechnete. Deshalb spricht alles dafür, dass der Drittschuldner mit seiner Erklärung nur seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen will, dem Gläubiger über den Stand der gepfändeten Forderung Auskunft zu erteilen.

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Drittschuldnererklärung keine Verjährungsunterbrechung gemäß § 208 BGB bewirken kann. Denn zur Anwendung dieser Bestimmung genügt bereits ein tatsächliches Verhalten des Schuldners, aus dem sich eindeutig sein Bewusstsein vom Bestehen der Forderung ergibt. Deshalb führt auch eine bloße Wissensbezeugung zur Anwendung des § 208 BGB. Das gilt auch dann, wenn diese Wissensbezeugung aufgrund einer Auskunftspflicht abgegeben wird. Bedenken könnte lediglich wecken, dass mit einer Anwendung des § 208 BGB auf Drittschuldnererklärungen für den Drittschuldner eine seiner Auskunftspflicht nicht angemessene Verschlechterung der Rechtslage verbunden wäre, die in der Verlängerung der Verjährungsfrist läge.

Ob diese Bedenken dazu führen müssen, Drittschuldnererklärungen nicht dem § 208 BGB zu unterwerfen, kann hier jedoch offen bleiben. Abgesehen davon, dass das Berufsgericht im Wege der Unterstellung selbst von einem schuldbestätigenden Anerkenntnis ausgeht, liegt auch in der im Schreiben des Rechtsanwalts E... geäußerten Bitte um Stundung ein - von der Auskunftspflicht unberührtes - tatsächliches Eingeständnis der Schuld, das zur Anwendung des § 208 BGB führt.

Nun meint das Berufsgericht allerdings, § 208 BGB sei deshalb unanwendbar, weil der Beklagten die Schuld nicht dem Berechtigten gegenüber anerkannt habe. Das rügt die Revision zu Recht. Die Auffassung des KG wird der Stellung des Pfändungsgläubigers, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen worden ist, nicht gerecht. Zwar ist es richtig, dass der Pfändungsgläubiger durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung nicht zum Inhaber der Forderung wird. Dennoch steht er dem Drittschuldner nicht als unbeteiligter Dritter gegenüber. Die Überweisung ermächtigt ihn vielmehr zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen. Er darf deshalb in eigenem Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen. Gerade diese Klagebefugnis lässt ihn auch in den Augen des Drittschuldners zu dessen maßgeblichem Gegenüber werden, während der Schuldner für den Drittschuldner bedeutungslos geworden ist. Er hat bereits mit der Pfändung verloren und ist seitdem auch nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Angesichts dieser Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers gegenüber dem Drittschuldner besteht kein Grund, einem ihm gegenüber erklärten Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB die verjährungsunterbrechende Wirkung zu versagen und damit den Begriff des Berechtigten in § 208 BGB enger zu ziehen als in § 209 BGB. Dass die Klage, die der zur Einziehung ermächtigte Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner erhebt, die Verjährung der Forderung unterbricht, wird allgemein anerkannt und auch vom Berufsgericht nicht in Frage gestellt.

Im Anschluss an die durch die Stundungsbitte gemäß § 208 BGB eingetretene Unterbrechung ist die Verjährung bis Ende 1974 gehemmt worden, da die Kläger der Stundungsbitte für diesen Zeitraum entsprochen hat. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, da das vom Berufsgericht festgestellte Verhalten der Kläger keinen anderen Schluss zulässt.

Der Auffassung des Berufsgerichts, eine derartige Stundungsvereinbarung sei nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung zu bewirken, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Überweisung der gepfändeten Forderung an den Pfändungsgläubiger nicht die Befugnis verbunden, die Rechtslage zum Nachteil des Schuldners zu verändern. Deshalb ist auch eine dem Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger gewährte Stundung dem Schuldner gegenüber wirkungslos, falls dieser nicht die finanziellen Auswirkungen der Stundung auf sich nimmt. Das steht jedoch der Wirksamkeit der Stundung im Verhältnis des Pfändungsgläubigers zum Drittschuldner nicht entgegen. Für die Zulassung einer derartigen, nur den Stundungspartner bindenden Vereinbarung besteht auch ein erhebliches Bedürfnis. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Schuldner, der im übrigen gemäß § 829 I 2 ZPO für sich allein ebenfalls keine Stundung gewähren darf, erleidet durch eine vom Pfändungsgläubiger dem Drittschuldner gewährte Stundung keine nennenswerte Nachteile, da er in der Regel durch § 842 ZPO vor den Folgen einer verzögerten Beitreibung beim Drittschuldner geschützt wird. Dann spricht aber nichts dagegen, der Stundung durch den Pfändungsgläubiger jedenfalls im Verhältnis zwischen ihm und dem Drittschuldner - auch die Rechtsfolgen der §§ 202, 205 BGB beizulegen.

Die bis Ende 1974 dauernde Hemmung führte dazu, dass erst Anfang 1975 die durch das Anerkenntnis im Jahre 1972 unterbrochene zweijährige Verjährungsfrist erneut zu laufen begann. Sie war bei Klageerhebung im April 1976 noch nicht abgelaufen. Das Berufsgericht durfte die Klage daher nicht wegen Verjährung abweisen. Sein Urteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und ist daher an das Berufsgericht zurückzuverweisen.