Schuldnerbank

1. Beim Lastschriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens liegt in der Übersendung der Lastschrift die Weisung an die Schuldnerbank, die Lastschrift vom Schuldner einzuziehen. Diese Weisung ist für die Schuldnerbank bindend, wenn ihr der Schuldner einen Abbuchungsauftrag erteilt hat und auf seinem Konto Deckung vorhanden ist. In diesem Falle ist die Lastschrift mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos eingelöst.

2. Liegt der Schuldnerbank kein Abbuchungsauftrag vor, ist die in der Übersendung der Lastschrift liegende Weisung zwar nicht bindend; sie enthält aber das Auftragsangebot, dennoch die Lastschrift nach Möglichkeit vom Schuldner einzuziehen. Auch wenn in diesem Falle die Schuldnerbank das Konto des Schuldners zu- nächst belastet, ist das Angebot regelmäßig noch nicht angenommen und die Lastschrift im Verhältnis der Banken zueinander nicht eingelöst, solange der Schuldner der Belastung nicht zustimmt.

3. Der Einziehungsauftrag ist jedoch mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos angenommen und die Lastschrift eingelöst, wenn aus dem Verhalten der Schuldnerbank zu folgern ist, dass sie aus besonderen Gründen das Risiko einer un- wirksamen Belastung des Schuldnerkontos zu übernehmen bereit ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebs bei Lastschriften bis zu einem bestimmten Betrag auf die Prüfung, ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt, verzichtet (Erg. zu BGHZ 74, 372 = LM § 242 [B12] BGB Nr. 95).

4. Zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Gläubigerbank wegen schuldhaft verspäteter Rückgabe nicht eingelöster Lastschriften durch die Schuldnerbank.