Schuldrecht

Das Schuldrecht ist das 2. Buch des BGB und heißt eigentlich Recht der Schuldverhältnisse. Der Begriff ist abgeleitet vom Schuldner einer Leistung - das meint also nicht die allgemeine Schuld im Sinne von Verschulden. Es sind also so genannte Schuldverhältnisse (und Pflichtverletzungen), die vom Schuldrecht bestimmt werden. Wenn man sich mit dem Schuldrecht befasst, dann sollte man unbedingt immer den tatsächlichen Gesetzestext zur Hand haben.

Um das Schuldrecht verstehen zu können, geht es zunächst um die Begriffe Schuldverhältnis, Schuldner und Gläubiger. Aus dem Paragraphen 241 des BGB ergibt sich:

- Ein Schuldverhältnis ist ein rechtliches Verhältnis, aufgrund dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.

- Ein Gläubiger ist jemand, der aufgrund eines Schuldverhältnisses etwas fordern kann.

- Ein Schuldner ist jemand, der eine Forderung aus einem Schuldverhältnis erfüllen muss.

Während also umgangssprachlich die Begriffe Gläubiger und Schuldner nur für Geldschulden verwendet werden, so sind diese beiden Begriffe in der Rechtssprechung weiter gefasst: Hier ist auch ein Schuldner, wer ein Produkt liefern muss oder wer eine Dienstleistung durchzuführen hat (wegen eines Vertrages), und wer das Produkt oder die Dienstleistung bekommt, der ist ein Gläubiger.

Bei einer zweiseitig verpflichtenden Geschäftsbeziehung kann eine Person sowohl Gläubiger als auch Schuldner sein. Das heißt, ein Käufer ist Gläubiger in Bezug auf das Produkt, und er schuldet aber den Kaufpreis, und umgekehrt ist der Verkäufer Gläubiger in Bezug auf den Kaufpreis, und er schuldet das Produkt.

Das Schuldrecht bestimmt im wesentlichen nur die Pflicht zu einer Leistung. Die Erfüllung der Leistung findet sich dagegen meistens im so genannten Sachenrecht.

Den ersten Teil des Schuldrechts kann man auch als Allgemeinen Teil bezeichnen, und den zweiten Teil des Schuldrechts kann man als den Besonderen Teil bezeichnen. Bestimmungen, die für alle Arten von Schuldverhältnissen gelten, sind im Allgemeinen Teil des Schuldrechts enthalten. Dagegen finden sich die einzelnen, jeweiligen Schuldverhältnisse samt ihren Spezialbestimmungen im Besonderen Teil des Schuldrechts.

Die Schuldverhältnisse kann man nach der Art ihrer Entstehung einteilen. Demnach gibt es vertragliche, vorvertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse.

Vertragliche Schuldverhältnisse gibt es etwa bei einem Kaufvertrag, bei einem Leihvertrag oder bei einem Darlehensvertrag.

Nach Paragraph 311 des BGB entstehen vorvertragliche Schuldverhältnisse durch:

- die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (etwa bei einem Kaufvertrag)

- Vertragsanbahnung (etwa bei Herausgabe von Informationen)

- ähnliche Geschäftskontakte (etwa wegen Info über ein Produkt, das man gegebenenfalls kaufen will).

Wenn durch ein Gesetz einer Person Ansprüche gegen einen Anderen zugesprochen werden, dann entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Das ist beispielsweise der Fall, wenn jemand einen Gegenstand, der einem anderen gehört, mutwillig zerstört. Dann gibt es einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch.

Die Konsequenz aus einem Schuldverhältnis ist es in der Regel, dass man eine Pflicht hat. Das kann eine so genannte Leistungspflicht sein (etwa Bezahlung eines Kaufpreises), oder eine Nebenpflicht. Unter einer Nebenpflicht kann man etwa eine Sorgfalts- oder Schutzpflicht verstehen, beispielsweise den Hinweis auf eine Gefahr beim Gebrauch eines Gegenstandes.

Wenn ein Schuldner seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis ordentlich erfüllt, dann erlischt das Schuldverhältnis bzw. das Schuldverhältnis gilt dann immer als beendet.

Im Jahre 1900 ist das BGB in Kraft getreten. Vor allem im Mietrecht und im Familienrecht gab es seitdem deutliche Änderungen, in allen anderen Bereichen des BGB waren die Veränderungen aber nur gering. Allerdings gab es viele Nebengesetze, die nun zusätzlich zum BGB gelten. Die erste weitgehende Änderung des BGB war die Schuldrechtsreform anno 2002.

Ein wesentlicher Grund für die Schuldrechtsreform waren Mängel beim Leistungsstörungsrecht.

Außerdem musste der Gesetzgeber verschiedene EG-Richtlinien in nationales Recht umsetzen.

Die Schuldrechtsreform hatte folgende Ziele:

- EG-Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf, zum Zahlungsverzug und zum E-Commerce umsetzen

- Verjährungsrecht reformieren

- Leistungsstörungsrecht verbessern

- Richterrecht (Rechtsprechung) kodifizieren

- Verbraucherschutzgesetze integrieren.

Ergänzend zur Schuldrechtsreform gab es außerdem ein neues Gesetz zu den Formvorschriften des Privatrechts (2001) und ein Gesetz zum Schadensersatzrecht (2002). Somit wurde das BGB reformiert und an den modernen Geschäftsverkehr angepasst.#

Vertragliche Schuldverhältnisse aus dem BGB stehen im Zentrum des Wirtschaftslebens. Sie sind die Basis des Geld- und Güterverkehrs. Prinzipiell gilt dabei die Vertragsfreiheit. Sollten die Parteien keine speziellen Vereinbarungen treffen, dann gibt es trotzdem einen gesetzlichen Rahmen für die schuldrechtlichen Beziehungen. Die Vertragsbedingungen können jedoch, dispositiv, gestaltet werden.

Beispielsweise gibt es im Gesetz keine Formvorschriften für Kaufverträge über bewegliche Dinge. Die Vertragsteilnehmer können also selbst entscheiden, welche Form sie wählen wollen. Aus Dokumentar- und Beweiszwecken wird etwa beim Kauf von Autos meistens die Schriftform gewählt.

Im Besonderen Teil des Schuldrechts sind viele verschiedene Vertragsarten enthalten. Dabei werden im BGB diese Vertragsarten alle ähnlich geregelt: In einem ersten Paragraphen geht es zunächst um den Inhalt und die Hauptpflichten der Vertragsart. In den folgenden Paragraphen geht es um spezielle Bestimmungen der Vertragsart, die das allgemeine Recht gegebenenfalls ersetzen. Die Veräußerung, die Gebrauchsüberlassung und die Dienstleistung sind die drei wesentlichen Gruppen alltäglicher Rechtsgeschäfte.