Schutz

Erforderlichenfalls hat sie zur Kompensation Festsetzungen zum Schutze von Natur und Landschaft zu treffen; hierzu kann auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft gehören. Dahingehende Anforderungen an die Planung ergeben sich jedoch nicht erst aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, sondern bereits aus § 1 BauGB. Planerische Abwägung und Kompensation von Belangen einerseits und naturschutzrechtliche Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen andererseits dürfen rechtlich nicht miteinander verwechselt werden. Die Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher nicht auf der Ebene des Bebauungsplans, sondern auf der Vollzugsebene angesiedelt. Sie ist eine am Einzelfall orientierte Entscheidung, die dem Träger der Bauleitplanung nicht zusteht. Der Bebauungsplan ist aus den genannten Gründen auch kein Fachplan, bei dem Ausgleichsmaßnahmen im Plan oder in einem Begleitplan zu fordern wären. Das gilt auch für die Fälle, in denen ein Bebauungsplan eine Planfeststellung ersetzt; allerdings ist hier eine ergänzende Planfeststellung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglich. Zur Festsetzung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen naturschutzrechtlich geboten, so darf der Bebauungsplan allerdings keine Festsetzungen treffen, die der Durchführung solcher Maßnahmen im Vollzugsfall entgegenstehen könnten. Die Durchführung der Maßnahmen muss real möglich sein. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft können nicht festgesetzt werden, soweit solche Festsetzungen nach anderen Vorschriften getroffen werden können. Diese Begrenzung ergibt sich, soweit es sich um Maßnahmen des förmlichen Natur- und Landschaftsschutzes handelt, schon aus den Grundsätzen über die Normenhierarchie bzw. aus der Kompetenzordnung, so dass die Subsidiaritätklausel insoweit nur klarstellenden Charakter hat. Die Klausel schließt aber darüber hinaus auch Regelungen aus, die nicht den Rang einer Schutzverordnung oder einer privilegierten Fachplanung besitzen. Ausgeschlossen werden ferner solche Maßnahmen, die zwar von der Gemeinde selbst getroffen werden können, die aber in naturschutzrechtlichen oder fachgesetzlichen Ermächtigungen ihre Grundlage haben. Zu den anderen Vorschriften gehören alle Vorschriften außerhalb des BauGB, die zu Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft direkt oder mittelbar ermächtigen. Hierbei kann es sich um Vorschriften des Naturschutzrechts, aber auch um sonstige Regelungen handeln. Ausgeschlossen sind die durch Verordnung oder Satzung förmlich fest zulegenden Maßnahmen des naturschutzrechtlichen Flächenschutzes; hierzu gehören die förmliche Festsetzung von:

- Naturschutzgebieten;

- Nationalparken;

- Landschaftsschutzgebieten;

- Naturparken;

- Naturdenkmale;

- geschützten Landschaftsbestandteilen.

Festsetzungen sind auch dort ausgeschlossen, wo Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Rahmen von privilegierten Planfeststellungen festgesetzt werden können Derartige Maßnahmen können bei Planfeststellungen z. B. für Bundesstraßen, für Anlagen nach dem Personenbeförderungsgesetz, für Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich, für Telegraphenlinien, für Abfallbeseitigungsanlagen, für Ausbauten von Gewässern und ihren Ufern und für Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung angeordnet werden. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob die landschaftspflegerische Regelung Bestandteil des feststellenden Planes selbst ist oder gemäß in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt wird, denn auch der Begleitplan ist Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit naturschutzrechtlich gebotene Maßnahmen nach den in § 38 genannten Fachgesetzen planfeststellungsfähig sind, kommen sie für Festsetzungen nicht in Betracht; allerdings ergibt sich dieser Ausschluss nicht erst aus der Subsidiaritätsldausel, sondern bereits aus der Kompetenzordnung für Fachplanung. Eine anderweitige Festsetzungsmöglichkeit liegt auch vor, soweit Landesrecht Festsetzungen zulässt, die den Zielen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dienen. Diesbezügliche Festsetzungen können zwar in den Bebauungsplan aufgenommen werden, sie behalten dennoch im Verhältnis Altern. 1 ihren Charakter als Festsetzung nach anderen Vorschriften. Inwieweit Darstellungen bzw. Festsetzungen im Landschaftsplan bzw. Grünordnungsplan Festsetzungen Altern. 1 ausschließen, ist bundeseinheitlich nicht geregelt, sondern gemäß der Regelung durch Landesrecht überlassen. Dabei ist nicht entscheidend, dass gelegentlich auch Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans als Festsetzungen bezeichnet werden, da insoweit ein vom BauGB abweichender Sprachgebrauch vorliegt. Im Hinblick. 1 kommt es vielmehr darauf an, ob dem Landschafts- oder Grünordnungsplan eine eigenständige Planwirkung nach außen eingeräumt worden ist, so dass seine Ausweisungen als anderweitige Festsetzungen angesehen werden können. Regelungen in Landschaftsplänen, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altern. 1 ausschließen, bestehen in:

- Berlin, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen; in diesen Ländern wird der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan entweder als eigenständige Rechtsnorm oder als Festsetzung nach Landesrecht über § 9 Abs. 4 erlassen;

- Bayern; hier ist der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan unmittelbar in den Bebauungsplan integriert;

- Baden-Württemberg, Hessen und Saarland; in diesen Ländern findet eine mittelbare Integration des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans in den Bebauungsplan statt.