Schutzflächen

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 1 können Schutzflächen festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Flächen, durch die ein räumlicher Abstand zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung festgeschrieben werden soll. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen Flächen, auf denen bauliche Anlagen zugelassen werden sollen, nicht überlagern. Die Schutzfläche muss außerhalb der Flächen bzw. Gebiete liegen, die voneinander getrennt werden sollen. Sie ist nicht Teil dieser Gebiete, z.B. eines Industriegebiets bzw. des zu schützenden Wohngebiets. Abstände zwischen Anlagen in den Baugebieten können durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 oder durch Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen gewährleistet werden. Zur Kombination mit anderen Festsetzungen.

Schutzflächen kommen in Betracht

- in der Umgebung von gefährlichen Anlagen und Einrichtungen,;

- zum Schutz einer besonders empfindlichen Nutzung (z. B. für eine Meß- oder Beobachtungseinrichtung, Observatorium, Erdbebenmeßstation);

- zum gegenseitigen Schutz störender Anlagen unterschiedlicher Art.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 1 können auch zum Schutz gegenüber Anlagen getroffen werden, die nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig sind.

Entscheidend für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 1 ist, ob für den Schutzzweck besondere Flächen, beansprucht werden. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 1 sind ausgeschlossen, wenn in Fachplanungsgesetzen die Festlegung von Schutzzonen vorgesehen ist, z. B.

- Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz gegen Fluglärm;

- militärische Schutzbereiche.

Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es bei der Festsetzung von Schutzflächen nicht an. Es können auch Flächen in Anspruch genommen werden, die weder dem Eigentümer der störenden Anlagen noch dem Eigentümer der zu schützenden Flächen gehören. Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Nicht-Betroffenen im Rahmen der Abwägung besonders zu würdigen. Die Schutzfläche muss nach §9 Abs. 1 Nr. 24 Altem. 1 von Bebauung freigehalten sein. Dies gilt auch im Hinblick auf Bauwerke, die eine Abschirmung bewirken können; sollen sie errichtet werden dürfen, sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 2 zu treffen. Wird eine Schutzfläche nach §-9 Abs. 1 Nr.24 Altern. 1 festgesetzt, kann auch ihre Nutzung bestimmt werden. Dabei ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen. Als Nutzungsfestsetzung kommen allenfalls solche in Betracht, die es nicht erwarten lassen, dass zahlreiche Personen diese Flächen betreten werden z.B.

- Grünflächen;

- Flächen für die Landwirtschaft;

- Wald;

- Wasserflächen;

- Fläche für Aufschüttungen oder Abgrabungen.

Die Nutzungsbestimmung kann mit Festsetzungen verbunden werden. Die Festsetzung von freizuhaltenden Schutzflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 1 kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.8 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Die zweite Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 24 ermöglicht die Festsetzung von Flächen für besondere Schutzanlagen und Schutzvorkehrungen. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen selbständigen Flächenfestsetzungen überlagern; sie kann auch selbständig getroffen werden. Der Begriff Anlagen umfasst bauliche und sonstige Anlagen i. S. von § 29. Die Beschränkung auf bauliche Anlagen ist zu eng, da sie z.B. Aufschüttungen ausschließt. Zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 2 festsetzbaren Anlagen 2 gehören z.B.

- Lärmschutzwände;

- Lärmschutzwälle.

Der hier verwendete Anlagenbegriff unterscheidet sich vom Anlagenbegriff des § 3 BImSchG. Letzterer umfasst auch orstveränderliche technische Einrichtungen, Maschinen und technische Geräte; diese können aber wegen fehlender planungsrechtlicher Relevanz nicht Gegenstand von Festsetzungen in einem Bebauungsplan sein. Bei den Vorkehrungen handelt es sich um Einrichtungen, die für sich gesehen keine selbständigen Anlagen i. S. von § 29 darstellen, sondern an solchen angebracht oder mit ihnen verbunden sind. Sie müssen baulicher oder technischer Natur sein und über die Anlagen, zu denen sie gehören, mit dem Boden dauerhaft verbunden sein oder auf diesem ruhen. Die Beschränkung der Vorkehrungen auf solche baulicher oder technischer Art ist zwar nur für die Alternative 3 des § 9 Abs. 1 Nr. 24 ausdrücklich geregelt, doch muss der Vorkehrungsbegriff für alle Alternativen des § 9 Abs. 1 Nr. 24 einheitlich ausgelegt werden. Es besteht insbesondere kein Bedürfnis, auch Anpflanzungen zu den Vorkehrungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 zu rechnen, da hierfür spezielle Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 gegeben sind. Für Vorkehrungen im hier gemeinten Sinn werden eigene Flächen nicht benötigt. Vielmehr sind die Flächen für Vorkehrungen in den Flächen für Anlagen, enthalten, deren Bestandteile sie sind. Die Ermächtigung zur Festsetzung von Flächen für Vorkehrungen stellt darum auch keine eigenständige Festsetzungsalternative im Rahmen des § 9 Abs. l Nr. 24 dar, sondern ist nur eine Möglichkeit, die in Kombination und zur Ergänzung bei der Festsetzung von Flächen für Schutzanlagen in Betracht kommt. Die Festsetzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 2 kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.6 der Anlage zur PlanzeichenVO.