Schutzrechte

Hat eine Vertragspartei die alleinige Haftung für Ansprüche Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte übernommen, so kann darin die Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei liegen, diese von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Verpflichtung zur Freistellung umfasst in diesem Falle auch die Verpflichtung, unbegründete Anspräche Dritter vom Vertragsgegner abzuwehren.

Wird der Vertragsgegner von einem Dritten in Anspruch genommen und verweigert der zur Freistellung Verpflichtete die Freistellung, so ist der Vertragsgegner berechtigt, den Britten zu befriedigen, und er kann dann grundsätzlich die zur Befriedigung gemachten Aufwendungen als Schadensersatz erstattet verlangen.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte mit der Überweisung vom 20. 6. 1962 Forderungen hat begleichen wollen, die nach ihrer Meinung der Firma R. auf Grund ihres Patents aus den Aufträgen vom 24. 5. und B. 6. 1960 und dem ersten Auftrag vom 18. 5. 1961 zustanden. Es unterstellt zwar, dass durch die Feldflaschenlieferungen der Kläger das von der Firma R. geltend gemachte Patentrecht verletzt worden ist. Auf etwaige Schadensersatzansprüche habe aber, so meint das Berufungsgericht, die Firma R. verzichtet.

Diese Auff. greift die Rev. im Ergebnis mit Erfolg an.

Das Berufungsgericht legt dem § 11 Abs. 2 der VOL/B und der Erklärung der Kläger im Fernschreiben vom 15. 6. 1960 die gleiche Bedeutung bei wie den §§ 434, 440 BGB träfe das zu, so könnte die Beklagte nur Schadensersatz verlangen, wenn der Firma R. tatsächlich Schutzrechte hinsichtlich der verkauften Feldflaschen zugestanden hätten und sie, die Beklagte, deshalb begründeten Ansprüchen der Firma R. ausgesetzt gewesen wäre. Ihr läge dann die Beweislast dafür ob. Diese Auff. des Berufungsgerichts ist zu eng.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 der VOL/B, auf der die Verpflichtungen aus den Lieferungen vom 24. 5. und B. 6. 1960 in erster Linie beruhen, kann der Senat selbst auslegen, weil es sich um mustermäßige Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen bestimmt sind.

Die Auslegung führt zu folgendem Ergebnis: Wenn der Verkäufer nach § 11 Abs. 2 der VOL/B die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte übernimmt, so liegt darin mehr als die bloße Verpflichtung, der Bundesregierung Schadensersatz zu leisten, sofern sie von Dritten begründeterweise in Anspruch genommen worden ist. § 11 Abs. 2 der VOL/B ist eine typische Freistellungsklausel. Zum Wesen der Freistellung gehört aber nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche, die Dritte gegen den Freizustellenden erheben, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, die Dritte geltend machen. In dieser Weise wird zum Beispiel der Umfang der Freistellungsverpflichtung ausdrücklich in § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung umrissen. Verpflichtet sich der Verkäufer nach § 11 Abs. 2 der VOL/B, die alleinige Haftung Dritten gegenüber zu übernehmen, so kann das nichts anderes bedeuten, als dass die Auseinandersetzung mit Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte allein Sache des Verkäufers sein und die Bundesrepublik in einen solchen Streit nicht hineingezogen werden solle. Dasselbe gilt für die Erklärung der Kläger im Fernschreiben vom 15. 6. 1960, das inhaltlich mit § 11 Abs. 2 der VOL/B übereinstimmt. Dafür sprechen bereits die Umstände, unter denen es zu dieser Erklärung der Kläger gekommen ist. Schon vor der ersten Lieferung hatte die Beklagte durch das Schreiben des Patentanwalts der i Firma R. vom 23. 5. 1960 Kenntnis davon erhalten, dass die Firma R. Schutzrechte geltend machte. Die Kläger bestritt mit Schreiben vom 31. 5. 1960 solche Ansprüche. Die Beklagte forderte trotzdem mit Schreiben vom 14. 6. 1960 die Kläger fernmündlich auf, nochmals die Freistellung von Ansprüchen der Firma It. aus deren Patentrecht zu erklären. Die Kläger erwiderte mit dem Fernschreiben vom 15. 6. 1960, dass sie für die laufenden Aufträge die Haftung gegenüber etwaigen Ansprüchen der Firma R. übernehme. Danach war es der Beklagte, für die,Kl. erkennbar, nicht darum zu tun, dass die Kläger sich verpflichtete, für die von ihr, der Kläger, bestrittenen Rechtsmängel zu haften, falls sie sich als bestehend herausstellten und der Beklagte daraus Schaden erwachse; vielmehr wollte die Beklagte aus dem Patentstreit herausgehalten werden. Es sollte Sache der Kläger sein, ihrerseits dafür zu sorgen, dass die Beklagte nicht von der Firma R., gleich- gültig ob mit Recht oder unberechtigt, in Anspruch genommen werde. Die Beklagte brachte mit ihrer Forderung nach nochmaliger Freistellung dann auch ihren Willen zum Ausdruck, sie wolle dagegen gesichert sein, dass der Streit zwischen der Kläger und der Firma R. gleichsam auf ihrem Rücken ausgetragen werde. Diesem Verlangen entsprach die Kläger mit dem Fern- schreiben vom 15. 6. 1960.

Ihre Verpflichtung, Ansprüche Dritter, die sie für unbegründet hält, von der Beklagte abzuwehren, hat die Kläger verletzt. Die Firma R. verlangte unstreitig am 22. 5. 1962 unter Klageandrohung von der Beklagte sofortige Zahlung der angeblich bisher fällig gewordenen Lizenzgebühren. Die Kläger erhob, als sie von der Beklagte mit Schreiben vom 29. 5. 1962 hierauf hingewiesen worden war, im Antwortschreiben vom 14.6. 1962 keinerlei Einwendungen gegen die im Schreiben der Beklagte enthaltene Berechnung der Lizenzgebühren, der zugrunde lag, dass die ersten 500000 Feldflaschen, gebührenpflichtig seien und dementsprechend Lizenzgebühren für die Lieferungen vom 24.5. 1960, B. 6. 1960 und teilweise für die Lieferung vom 18. 5. 1961 entrichtet werden sollten. Sie lehnte jedoch eine Freistellung der Kläger eindeutig ab. Nachdem sie eingangs rechtlich zutreffend ausgeführt hatte, eine Freistellung hätte entweder dadurch erfolgen können, dass sie, die Kläger, an die Firma R. Zahlung leiste, oder dadurch, dass sie es auf einen Rechtsstreit mit der Firma R. ankommen lasse, stellte sie sich auf den Standpunkt, sie sei von der Verpflichtung zur Freistellung frei geworden, die Verpflichtung aus der Erklärung vom 15. 6. 1960 sei erloschen. Sie habe deshalb keine Veranlassung mehr, die Forderung der Firma R. auf dem Prozesswege zu klären. Zum Schluss bedauerte sie, die Ansprüche der Beklagte nicht anerkennen zu können. Die von der Kläger gegebene Begründung geht, wie keiner weiteren Ausführungen bedarf, fehl. Das Koblenzer Protokoll hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine zusätzlichen Lasten gegenüber der Firma R. aufbürden können und hat es auch nicht getan.

Eine Verletzung der Freistellungsverpflichtung führt nicht etwa dazu, dass der Freizustellende auf seine Gefahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Dritten zu Recht bestehen. Der Gefahr, einen Missgriff zu tun, also entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein. Verweigert der zur Freistellung Verpflichtete die Freistellung und überlässt er damit dem Freizustellenden die Entscheidung der Frage, ob dem Dritten Ansprüche zustehen, so muss er die daraufhin getroffene Entscheidung hinnehmen. Der zur Freistellung Verpflichtete kann dann gegenüber dem Anspruch des Freizustellenden nicht mehr unter nachträglicher Aufrollung der Frage, ob der Anspruch des Dritten berechtigt ist, einwenden, dass der Freizustellende die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe. Das ist übereinstimmende Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum im Haftpflichtversicherungsrecht zum Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt. Gleiches gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, dass eine Vertragspartei der anderen die Freistellung von Ansprüchen zusichert, die ein Dritter aus einem zwischen dem Dritten und dem Zusichernden bestehenden Rechtsverhältnis gegen den Freizustellenden geltend machen werde.

Den Schaden, den die Beklagte dadurch erlitten hat, dass die Kläger sie vertragswidrig nicht von den Ansprüchen der Firma R. freigestellt hat, hat die Kläger der Beklagte zu ersetzen. Sie hat die Beklagte so zu stellen, als hätte sie, die Kläger, die Firma R. befriedigt oder in anderer Weise dafür gesorgt, dass die Firma R. die Beklagte nicht auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehme. Der Schaden der Beklagte besteht darin, dass die Beklagte an die Firma R. Zahlung geleistet hat. Diesen aufgewendeten Betrag hat die Kläger mithin der Beklagte zu erstatten.