Schutzwürdigkeit

Die Schutzwürdigkeit der privaten Belange - Ein Nachteil im Sinn des §47 Abs.2 VwGO kann nur bejaht werden, wenn die durch den Bebauungsplan negativ betroffenen Belange des Antragstellers schutzwürdig sind. Ein Nachteil ist daher nicht gegeben, wenn die Interessen des Antragstellers nur ganz geringfügig betroffen werden, etwa bei einer kaum oder sogar gar nicht spürbaren Erhöhung der Immissionsbelastung durch eine gewerbliche Nutzung oder den steigenden Straßenverkehr oder bei einer Festsetzung eines Gehwegs am-Rande eines Wohngrundstücks. Erst recht ist ein Nachteil zu verneinen, wenn der Eintritt der Beeinträchtigung praktisch ausgeschlossen ist. Von einem Nachteil kann nämlich nur gesprochen werden, wenn die Beeinträchtigung für den Betroffenen spürbar ist, was sich in der Regel auch in der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten und damit in einer Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks ausdrückt. Das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung kann aber nicht soweit gehen, dass nur noch schwerwiegende oder gar nur unzumutbare Veränderungen der bestehenden Verhältnisse als Nachteil gewertet werden. Eine Beeinträchtigung privater Belange kann auch dann die Antragsbefugnis begründen, wenn das Gewicht dieses Belangs in der Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB nicht groß ist. Das Erfordernis der Spürbarkeit der Beeinträchtigung trägt letztlich dem römischen Grundsatz minima non curat praetor Rechnung. Eine Beeinträchtigung privater Belange, die der geltenden Rechtsordnung widersprechen, ist kein Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 VwGO; dies gilt auch bei einer in rein tatsächlicher Hinsicht schwerwiegenden Betroffenheit. Denn die Rechtsordnung gewährt keinen Rechtsschutz zur Erhaltung rechtswidriger Vorteile. So liegt z.B. kein Nachteil im Sinn des §47 Abs.2 VwGO vor, wenn infolge eines Bebauungsplans ein Feldweg entfällt, der vom Antragsteller als Zufahrt zu seinem Wohnhaus benutzt wurde.

Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob auch die Annahme des BVerwG im Beschluss vom 9.11.1979 zutrifft, dass auch solche Belange keine Antragsbefugnis begründen können, deren Träger sich vernünftigerweise auf eine Veränderung der Lage, insbesondere der Markt- oder Verkehrslage einstellen mussten; sie also damit rechnen mussten, dass so etwas geschieht. Das BVerwG macht hier wohl Fragen der Begründetheit eines Normenkontrollantrags zu solchen der Zulässigkeit Auffallend ist, dass das BVerwG nur wenige Absätze vorher zu der Feststellung kommt, Erwerbsinteressen und Erwerbschancen eines vorhandenen Unternehmers seien auch dann abwägungserheblich, wenn sie nicht den Schutz des Art.14 GG genössen; das gleiche gelte für den Anliegergebrauch, d. h. die Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße vor dem Grundstück. Wenn derartige Interessen abwägungsrelevant sein können, dann kann die Relevanz anderer Interessen nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Inhaber dieses Interesses sich nicht auf einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand berufen kann. Denn es gibt auch bei den nach Ansicht des BVerwG abwägungsrelevanten Erwerbschancen und Lagevorteilen kein Recht auf ihren Fortbestand. Da man grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, dass die bestehende städtebauliche Situation nicht im Rahmen der nach §1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange geändert werden kann, käme ein zulässiger Normenkontrollantrag überhaupt nur noch in Betracht, wenn der Bebauungsplan den nach §1 Abs. 6 zulässigen Rahmen für Veränderungen überschreitet. Es fällt auf, dass das BVerwG in neueren Entscheidungen nicht mehr der Frage nachgeht, ob der Antragsteller mit der Festsetzung des Bebauungsplans rechnen musste. Das BVerwG hat im Beschluss vom 8.9.1988 zu Recht klargestellt, dass die Antragsbefugnis nicht vom Gewicht der privaten Belange abhängt. Sie ist daher auch dann zu bejahen, wenn die privaten Belange des Antragstellers bei der Abwägung kein besonderes Gewicht haben, weil er mit der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzung rechnen musste.