Schwarzarbeit

In dem Urteil befasst sich der BGH erstmals mit der Wirksamkeit sogen. Schwarzarbeitsverträge. Er kommt - im Anschluss an die in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretene Meinung - zu dem Ergebnis, dass solche Verträge gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher nach § 134 BGB nichtig sind.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit enthält kein ausdrückliches Verbot der Schwarzarbeit. Dennoch sieht es der BGH nach seinem Sinn und Zweck sowie aufgrund der in §§ 1, 2 enthaltenen Bußgeldandrohung als Verbotsgesetz an. Aus den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass das Gesetz die erhöhte Arbeitslosigkeit in vielen Berufszweigen bekämpfen, eine Gefährdung gewerblicher, insbesondere handwerklicher Betriebe durch Lohn- und Preisunterbietungen vermeiden und den durch minderwertige Leistungen sowie unsachgemäße Verwendung von Rohmaterialien geschädigten Auftraggeber schützen will. Daneben soll eine Minderung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung des Beitragsaufkommens der Sozial- und Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Auch droht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber Geldbußen an. Damit will es die Schwarzarbeit schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden allgemein verhindern. Das Verbot der Schwarzarbeit richtet sich also nicht nur gegen den die Arbeit leistenden Auftragnehmer, sondern auch gegen den Auftraggeber. Der Zweck des Gesetzes, nämlich die Verhinderung von Schwarzarbeit, lässt sich aber nur dann erreichen, wenn gegen das Gesetz verstoßende Verträge als nicht rechtswirksam angesehen werden.

Die Besonderheit des der Entscheidung zugrunde liegenden Falles bestand darin, dass der Auftragnehmer nicht selbst die Schwarzarbeit leisten sollte, sondern sich nur als Baubetreuer zum Einsatz von Schwarzarbeitern verpflichtet hatte. Der Auftragnehmer hatte also selbst nicht unmittelbar gegen das Gesetz verstoßen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Gesetzesumgehung weist der BGH jedoch darauf hin, dass es mit Sinn und Zweck des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unvereinbar wäre, lediglich den Vertrag zwischen Auftraggeber und unmittelbar tätig werdendem Schwarzarbeiter für nichtig zu erklären, den Vertrag mit dem Baubetreuer, der sich zum Einsatz von Schwarzarbeitern verpflichtet, aber als rechtswirksam anzusehen. Ein derartiger Baubetreuungsvertrag liefe auf eine Umgehung des Gesetzes und damit auf eine Umgehung der sich aus § 134 BGB ergebenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts hinaus. Der mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgte Zweck gebietet es daher, Rechtsgeschäfte, die das Verbot der Schwarzarbeit durch besondere Vertragsgestaltung umgehen wollen, gemäß § 134 BGB ebenfalls für nichtig zu erklären.

Trotz der Nichtigkeit des Vertrags bejaht der BGH jedoch einen Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. In dem Vertrag hatte sich der Auftragnehmer zur Erstellung eines Wohnhauses zu einem Festpreis verpflichtet, also das Preisrisiko für den Bau übernommen. Beruft sich der den Festpreis nicht einhaltende Auftragnehmer später auf die Nichtigkeit des Vertrags, ist dies eine unzulässige Rechtsausübung. Da der Vertrag beiderseits fast vollständig erfüllt worden war, könnte der Auftragnehmer unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Vertrags das im Vertrag übernommene Risiko, den vereinbarten Festpreis einhalten zu können, auf den Auftraggeber abwälzen. Er würde also zu Lasten des Auftraggebers von einer ihn treffenden Verpflichtung befreit, obwohl der Vertrag im übrigen beiderseits erfüllt wurde und es dabei auch bleiben soll. Dadurch könnte er die Nichtigkeit des Vertrags einseitig zu seinen Gunsten ausnutzen, obwohl auch er mit dessen Abschluss gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen hat.

Darüberhinaus müsste der Auftraggeber anstelle des Auftragnehmers nicht nur das Risiko der Einhaltung des Festpreises übernehmen, sondern er könnte nicht einmal kontrollieren, ob der Auftragnehmer den ihm übergebenen Betrag vollständig für die Errichtung des Hauses aufgewendet hat. Von Schwarzarbeitern werden Rechnungen und Quittungen regehnäßig nicht erteilt. In Fällen der vorliegenden Art müsste der Bauherr deshalb, was die Höhe der Zahlungen an die Schwarzarbeiter betrifft, auf die Angaben des Betreuers vertrauen. Dieser könnte sich durch falsche Behauptungen zusätzliche Vorteile verschaffen. Dem könnte wirksam auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Wert der von den Schwarzarbeitern ausgeführten Arbeiten geschätzt wird, weil es übliche Schwarzarbeiterpreise nicht gibt. Der Bauherr wäre dem Betreuer nahezu schutzlos ausgeliefert.

Insgesamt liefe es daher auf eine unerträgliche Benachteiligung des Auftraggebers und eine ungerechtfertigte Besserstellung des Auftragnehmers hinaus, wenn dieser mit seinem Einwand der Nichtigkeit des Vertrags durchdringen könnte, obwohl beide Parteien durch die Abrede, beim Bau Schwarzarbeiter einzusetzen, gesetzwidrig gehandelt haben, der Verstoß des Auftragnehmers aber eher schwerer wiegt als der des Auftraggebers.

Der Zweck des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, zum Schutz der handwerklichen Betriebe und des Verbrauchers zu verhindern, dass Dienst- und Werkleistungen durch Schwarzarbeiter erbracht werden, erfordert nicht, dem Auftraggeber auch unter den gegebenen besonderen Umständen einen Freistellungsanspruch zu versagen. Die Schwarzarbeiterleistungen sind bereits erbracht worden. Der Schutzzweck des Gesetzes kann hier deshalb nicht mehr erreicht werden. Die restliche Abwicklung des Vertrags, nämlich die Bezahlung von Materiallieferungen und die Freistellung des Auftraggebers von Forderungen der Materiallieferanten, kann den durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gewollten Schutz der handwerklichen Betriebe nicht mehr gefährden. Es geht nicht um die Beurteilung der Folgen verbotener Schwarzarbeit, sondern um die Abwicklung eines nichtigen Rechtsverhältnisses, die sich von der Abwicklung eines wirksamen Vertrages nicht wesentlich unterscheidet.