Schwimmbecken

Ein aus genormten Fertigteilen zusammengesetztes, ins Erdreich eingelassenes Schwimmbecken, dessen Stahlblechwand mit einem Magerbetonkranz umgeben wird, ist ein Bauwerk i. S. des § 638 I BGB, auch wenn die Fertigteile wieder ausgebaut werden könnten.

Zum Sachverhalt: Die Rechtsvorgängerin der Beklagte lieferte dem Kläger im Sommer 1978 ein aus genormten Fertigteilen (Stahlstützen, Bodenschienen, Stahlblechbeckenwand, einhängbare Schwimmbeckenhülle aus Kunststoff) bestehendes Schwimmbecken. Sie stellte das Becken auf dem Grundstück des Klägers auch auf, und zwar innerhalb einer dafür ausgehobenen Grube auf einer Betonplatte. Grube und Platte hatte der Kläger von einem Erdbau-Unternehmer herstellen lassen, der nach dem Aufstellen und der Befüllung des Beckens den verbliebenen Arbeitsraum zwischen Beckenrand und Erdreich anstatt, wie im Herstellerprospekt vorgesehen, mit Magerbeton nur mit Kies auffüllte. Bei der ersten Entleerung des Beckens im Juni 1979 brachen deshalb die Seitenwände der Grube zusammen, wobei auch die Beckenkonstruktion beschädigt wurde. Die Beklagte setzte sodann im Auftrage des Klägers noch im Juni 1979 das Becken wieder instand. Die Stahlteile konnten weitgehend gerichtet und wiederverwendet, nur einige und ebenso die Schwimmbeckenhülle mussten erneuert werden. Sie führte auch die durch den Einsturz der Grubenwände erforderlich gewordenen Erdarbeiten aus und brachte, nachdem das Becken wieder aufgestellt und befällt war, zwischen Beckenrand und Erdreich (Arbeitsraum) einen Magerbetonkranz an. Der Kläger ließ später den Umgebungsbereich des Beckens bis an dessen Rand plattieren. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Instandsetzungsarbeiten mangelhaft ausgeführt. Deswegen sei es mit einem Kostenaufwand von 2892,80 DM erforderlich, eine neue Schwimmbeckenhülle einzubringen, was auch eine neue Wasserfüllung im Werte von 593,25 DM bedinge. Diese beiden Beträge hat der Kläger mit seiner im Januar 1981 zugestellten Klage als Schadensersatzforderung von der Beklagte verlangt. Das Landgericht hat die Schadensersatzforderung von 3486,05 DM auf die Verjährungseinrede der Beklagte aberkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den gesamten vom Landgericht abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das - sachverständig beratene - BerGer. beurteilt die von der Beklagte in Juni 1979 erbrachten Instandsetzungsarbeiten als mangelhaft. Da bei der Reparatur die Norm-Beckenmaße nicht wieder erreicht worden seien, habe die neue genormte Becken- hülle nicht gepasst; zwangsläufig hätten sich deshalb Falten und Verschiebungen ergeben. Deshalb müsse nunmehr eine neue Beckenhülle eingebracht werden, wobei auch eine neue Wasserfüllung nötig werde. Die Beklagte die die Nachbesserung verweigere, habe die Mängel zu vertreten und deshalb dem Kläger gemäß § 635 BGB jedenfalls dem Grunde nach wegen dieser beiden Schadenspositionen Schadensersatz zu leisten. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. ..

II. Anders als das Landgericht lässt das Berufungsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durchgreifen. Es lässt offen, ob das Schwimmbecken bereits seit seiner Errichtung im Sommer 1978 ein Bauwerk i. S. des § 638 BGB war. Jedenfalls sei es durch die Arbeiten der Beklagte im Juni 1979 zu einem Bauwerk geworden. Denn durch diese Arbeiten und durch den Materialaufwand sei eine unbewegliche, mit dem Grundstück i. S. der §§ 93, 94 BGB festverbundene und nach dem Willen der Parteien auf Dauer angelegte, mithin als Bauwerk anzusehende Sache hergestellt worden. Der dem Grunde nach bejahte Schadensersatzanspruch des Klägers leite sich deshalb aus Bauwerksmängeln her, verjähre somit erst in fünf Jahren und sei noch nicht verjährt. Auch das hält den Angriffen der Revision stand.

1. Das BerGer beurteilt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zutreffend als Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen eines Bauwerksmangels. Jedenfalls seit den Instandsetzungsarbeiten im Juni 1979 ist das Schwimmbecken ein Bauwerk.

a) Nach den aus dem Herstellerprospekt gewonnenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das von der Rechtsvorgängerin der Beklagte gelieferte Schwimmbecken zu ebener Erde aufgestellt sowie bis zu 20 cm oder auch vollständig in das Erdreich eingelassen werden. Wird ein solches Becken ebenerdig auf dem geglätteten Erdboden oder etwa auf einer Betonplatte aufgestellt, hält allein die von einigen Stützen fixierte flexible Stahlbeckenwand dem von der Beckenhülle aus Kunststoff-Folie an sie weitergegebenen Wasserdruck stand. Nach seiner Entleerung kann das ebenerdig aufgestellte Becken deshalb jederzeit ohne Schwierigkeit und ohne großen Aufwand ab- und an anderer Stelle wiederaufgebaut werden. Selbst wenn einige Stützen oder Schienen im Boden oder auf einer Bodenplatte verankert werden, wird dadurch keine feste Verbindung des Beckens mit dem Grund und Boden i. S. des § 94 BGB bewirkt. Denn diese Verankerungen sind jederzeit leicht und ohne größeren Aufwand lösbar. Das ebenerdig aufgestellte Schwimmbecken ist danach eine bewegliche Sache.

b) Ob ein solches Schwimmbecken zur unbeweglichen Sache wird, wenn es in einer flachen oder tiefen Grube mit abgeböschten Rändern auf dem geglätteten Grubenboden oder auf einer dort angebrachten Bodenplatte aufgestellt, der das Becken umgebende Arbeitsraum dabei jedoch nicht verfüllt wird, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob von Belang ist, dass der Arbeitsraum bei der ersten Aufstellung des Schwimmbeckens im Sommer 1978 (nur) mit Kies verfüllt worden ist. Das Berufungsgericht durfte diese Frage offen lassen.

c) Denn das Schwimmbecken ist jedenfalls seit seiner umfassenden Instandsetzung und Erneuerung im Juni 1979 wesentlicher Bestandteil des Gartengrundstückes des Klägers und Bauwerk i. S. des § 638 BGB. Ein Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellten Sache. Dabei umfasst der Begriff Bauwerk auf und unter der Erdoberfläche errichtete Werke und geht weiter als der des Gebäudes (BGHZ 57, 60 [61] = LM vorstehend Nr. 18 = NJW 1971, 2219 m. w. Nachw.; vgl. auch BGHZ 68, 208 [210] = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1977, 1146). Die Verbindung mit dem Grund und Boden muss eine feste sein (§ 94 BGB). Alle diese Voraussetzungen sind jedenfalls seit der Instandsetzung der Anlage erfüllt. In deren Verlauf hat die Beklagte nicht nur das eigentliche Becken unter Verwendung von Neuteilen ausgebessert, sondern insbesondere auch die Stahlblechbeckenwand durch den an sie betonierten Magerbetonkranz fest in das Erdreich eingebunden. Dadurch ist eine einheitliche Schwimmbeckenanlage als fester und auf Dauer angelegter Bestandteil des Gartengrundstückes des Klägers entstanden.

Dass das eigentliche (innere) Becken nach seiner Entleerung möglicherweise und mit vielleicht nur geringem Aufwand aus seiner Einbettung gelöst werden kann, steht dem nicht entgegen. Bauwerke bestehen vielfach aus zusammengesetzten und häufig auch wieder trennbaren Einzelteilen. Abzustellen ist aber darauf, dass eine solche Trennung von vornherein nicht gewollt ist (§ 95 BGB), was bei Bauwerken regelmäßig anzunehmen ist. So sind etwa ein abbaubarer Stahlturm, eine ausbaubare Förderanlage in einem Grubenschacht, ein Rohrbrunnen mit herausziehbaren Rohren (vgl. zu diesen Beispielen BGHZ 57, 60 [62] = LM vorstehend Nr. 18 = NJW 1971, 2219), Flutlichtmasten (Senat, LM Allg. Lieferbed. d. Elektroindustrie Nr. 1) und Gleisanlagen der Bundesbahn (Senat, LM VOB Teil B Nr. 51 [BI. 2] = BauR 1972, 172) nicht bewegliche, sondern mit dem Grund und Boden festverbundene Sachen und mithin Bauwerke. Wie in diesen Fällen muss hier auch das Schwimmbecken in seiner Gesamtanlage beurteilt werden, die aus Grube, Bodenplatte, dem eigentlichen Becken und dem Magerbetonkranz zur Einbindung dieser Einzelteile in das Erdreich des Gartens besteht. An eine Trennung dieser Bauteile vor Beendigung der Nutzungszeit der Anlage ist bei deren Erstellung nicht gedacht. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter, gestützt auf die von ihnen mit bewerteten Lichtbilder, diese Gesamtanlage als unbewegliche Sache bewertet haben.

Zur Errichtung dieser Gesamtanlage sind nicht etwa nur Arbeiten an einem Grundstück i. S. des § 638 I BGB ausgeführt worden. Neben der Aushebung der Grube, der Abstützung ihrer Ränder, der Herstellung der Bodenplatte, der Befestigung der Stahlteile auf dieser war insbesondere mit der Herstellung des Magerbetonkranzes die feste und praktisch fugenlose Einbindung des Beckens in das Erdreich erforderlich. Das alles fällt nicht mehr unter den Begriff Arbeiten an einem Grundstück, unter denen nur die kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes von Grund und Boden verstanden wird (BGHZ 57, 60 [62] = LM vorstehend Nr. 18 = NJW 1971, 2219; vgl. auch Glanzmann, in: RGRK, § 638 Rdnr. 33). Mit Materialeinsatz und Arbeitsleistung hat die Beklagte deshalb jedenfalls im Juni 1979 die Schwimmbeckenanlage als Bauwerk errichtet.

2. Der noch streitbefangene Teil des Klageanspruches gründet sich danach auf Bauwerksmängel; seine Verjährungsfrist beträgt mithin 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme (§ 638 I BGB); die Verjährung ist also noch nicht vollendet. Das Berufungsgericht hat danach die Verjährungseinrede der Beklagte zu Recht nicht durchgreifen lassen.