Seedarlehen

Seedarlehen [lat.: foenus nautictim] - ein bereits im Altertum bei den Seehandel treibenden Kaufleuten des Orients entstandenes Kreditgeschäft, dessen Regelung später im römischen Recht erfolgte. Das Seedarlehen wurde vom Schiffseigentümer zum Ausrüsten eines Schiffes und zum Ankauf von Waren aufgenommen und nur bei einem erfolgreichen Ausgang der Reise zurückgezahlt. Der Darlehensgeber erhielt für das Seedarlehen im Verhältnis zu anderen Kreditgeschäften sehr hohe Zinsen. Diese waren einerseits Entgelt für den geliehenen Geldbetrag, andererseits Entgelt für die teilweise Übernahme des mit der Schifffahrt für den Schiffseigentümer verbundenen hohen Risikos. Der Schiffseigentümer finanzierte mit dem Seedarlehen also nicht nur teilweise die Seereise, sondern wälzte damit zugleich einen Teil des Risikos auf den Kreditgeber ab. Andererseits verzichtete er dafür auf einen Teil seines voraussichtlichen Gewinns. Bei dem Seedarlehen handelte es sich mithin noch nicht um eine Versicherung im heutigen Sinne, sondern lediglich um eine Aufteilung des Risikos zwischen dem Schiffseigentümer und dem Darlehensgeber. Das Seedarlehen ist als Kombination eines Darlehensgeschäftes mit einem Versicherungsgeschäft anzusehen, aus der im 13. und 14. Jh. die Seeversicherung hervorging. Diese Entwicklung wurde entscheidend durch das Dekret des Papstes Gregor IX. aus dem Jahre 1330 gefördert, das allen Christen das Nehmen von Zinsen verbot (kanonisches Zinsverbot). Das hatte zur Folge, dass die mit dem Seedarlehen verbundene Risikoübernahme als Kaufvertrag deklariert wurde, der sich dann zum Seeversicherungsvertrag entwickelte. Der erste urkundlich nachweisbare Seeversicherungsvertrag stammt aus dem Jahre 1347.