Seeversicherungsbedingungen
Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen, Abk. ADS - allg. Bedingungen für Seeversicherungsverträge auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches (§§ 778 bis 900) über die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Die Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen sind in vier Abschnitte gegliedert. 1. Abschnitt: allg. Bestimmungen, z. B. über die versicherungsfähigen Objekte der Seeversicherung, über die Rechte und Pflichten des Vertragspartners, über Umfang und Dauer der Haftung des Versicherers; 2. Abschnitt: bes. Bestimmungen über einzelne Arten der Seeversicherung, z. B. über die Seekaskoversicherung; 3. Abschnitt: bes. Vereinbarungen (Klauseln), durch die der Versicherungsschutz wahlweise erweitert oder eingeschränkt wird, z. B. frei von Beschädigung; 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen. In gelten die Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen für die Seekaskoversicherung nicht. Sie können bei der Versicherung für fremde Rechnung in der Exportversicherung angewandt werden.