Selbstbelieferungsklausel

Zur Frage, ob bei einem Kauf unter Selbstbelieferungsvorbehalt der Kaufer aus abgetretenem Recht seines Verkäufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung von dessen Verkäufer verlangen kann, wenn dieser die Lieferung ohne zureichenden Grund verweigert und der Käufer deshalb von seinem Verkäufer nicht beliefert wird.

Aus den Gründen: Die Rev. ist begründet.

Das Berufsgericht führt aus, die Beklagten könne ihre Schadenersatzpflicht nicht unter Berufung auf die Selbstbelieferungsklausel ihrer Käuferin, der Firma S., abwenden. Zwar habe die Kläger wegen der Vereinbarung dieser Klausel den Lieferungsanspruch gegen die Firma S. verloren. Se- doch habe die Firma S. der Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagten abtreten müssen. Die Selbstbelieferungsklausel sei ihrem Inhalt nach mithin so zu verstehen, dass die Firma S. als Verkäuferin grundsätzlich aus dem Kaufvertrag verpflichtet geblieben sei, sie habe sich jedoch durch Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Vertrage mit der Beklagten befreien können. Der Firma S. habe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zugestanden, den sie an die Kläger abgetreten habe. Die Kläger könne daher den ihr entstandenen Schaden von der Beklagten kraft Abtretung durch die Firma S. ersetzt verlangen.

Die Rev. hat zwar gegen diese Ausführungen keine Beanstandungen erhoben. Sie sind indes rechtlich nicht bedenken- frei.

Wie das Berufsgericht nicht verkennt, stehen der Kläger unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Zwischen den Parteien waren keine vertraglichen Beziehungen begründet worden aus denen sich derartige Ansprüche herleiten ließen. Im Verhältnis zur Kläger war Verkäuferin des Öls und damit Vertragspartner der Kläger allein die Firma S., die ihrerseits mit der Beklagten vertragliche Bindungen eingegangen war. Auch Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte scheiden aus, weil diese durch die Verweigerung der Öllieferung kein absolutes Recht der Kläger verletzt hatte.

Mit Recht ist das Berufsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kläger einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten nicht mit dem Gesichtspunkt der so genannten Schadenliquidation im Drittinteresse begründen kann.

Wie der erkennende Senat in seinem auch vom Berufsgericht angeführten Urteil BGHZ 40, 91, 107 näher dargelegt hat, würde bei einer Verkäuferkette eine Vertragshaftung des ersten Verkäufers für die durch seine Vertragsverletzung bei den jeweiligen weiteren Käufern entstehenden Schäden zu einer dem Grundgedanken des Vertragsrechts fremden und unerträglichen Schadenhäufung führen. Eine solche umfassende Haftung des Erstverkäufers lässt sich auch nicht auf den allgemeinen Gedanken der Wahrung von Treu und Glauben stützen. Stehen mithin dem Zweitabnehmer nach den Bestimmungen des mit seinem Verkäufer abgeschlossenen Vertrages keine Ersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu, so muss er sieh diese Haftungsbeschränkung, auf die er freiwillig eingegangen war, grundsätzlich entgegenhalten lassen, wenn er seinen Schaden über seinen Vordermann von dem ursprünglichen Verkäufer ersetzt haben will.

Der oben wiedergegebene Gedankengang des Berufsgericht ist vielmehr dahin zu verstehen, dass trotz der Vereinbarung einer Selbstbelieferungsklausel zwischen S. und der Kläger die Ansprüche der Kläger gegen S. wegen der Nichtbelieferung nicht untergegangen seien, sondern S. nur die Möglichkeit habe gewährt werden sollen, von diesen Ansprüchen dadurch frei zu werden, dass er die ihm gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche an die Kläger abtrat. Das Berufsgericht will also eine Auslegung der vereinbarten Selbstbelieferungsklausel vornehmen, die von dem erkennenden Senat frei nachgeprüft werden kann, weil es sich um eine typische Klausel des Handelsverkehrs handelt.

Zur Rechtfertigung der Richtigkeit seiner Auslegung begnügt sich allerdings das Berufsgericht mit einem Hinweis auf die Darstellung bei Mathies-Grimm-Sieveking, Die Geschäftsbedingungen des Warenvereins der Hamburger Börse e. V., 3. Aufl., § 38 Nr. 13 S. 151. Dort wird ohne weitere Begründung, aber offenbar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schiedsgerichts des Warenvereins der Selbstbelieferungsklausel eine derartige Bedeutung zuerkannt. Eine solche Bezugnahme kann indes eine sachbezogene Erörterung der für und wider diese Lösung sprechenden Gründe nicht ersetzen. Insbesondere fehlt jede Stellungnahme dazu, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Firma S. infolge Vereinbarung der Selbstbelieferungsklausel keinen Schadensersatzansprüchen der Kläger mehr ausgesetzt war. Bedenken gegen die Übernahme der von dem Berufsgericht nicht näher gewürdigten Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind im übrigen schon daraus herzuleiten, dass sie sich nicht ohne weiteres auf das Verhältnis der Parteien zueinander und zu der Firma S. übertragen lässt; denn weder die Beklagten noch die Firma S. hatten ihren Sitz in Hamburg. Sie konnten zur Zeit des hier in Frage stehenden Geschäfts auch nicht Mitglieder des Warenvereins der Hamburger Börse e. V. sein, weil die Mitgliedschaft in diesem Verein für solche Firmen, die ihren Sitz außerhalb Hamburgs hatten, erst durch eine Satzungsänderung im Oktober 1962 ermöglicht wurde.

Es besteht allerdings die von dem Berufsgericht nicht in Betracht gezogene Möglichkeit, dass sich ein auch auf die Beziehungen zwischen nicht in Hamburg ansässigen Vertragsparteien anwendbarer Handelsbrauch des Inhalts gebildet hat, der Verkäufer, der mit Selbstbelieferungsklausel verkauft hatte, bleibe seinem Abnehmer zwar grundsätzlich zur Lieferung verpflichtet, er könne sich von seiner Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung aber dadurch befreien, dass er seine eigenen Ansprüche gegen den Erstverkäufer wegen der Nichtbelieferung an seinen Abnehmer weitergebe, der dann von dem Erstverkäufer Schadensersatz verlangen könne. Einen solchen Handelsbrauch hat indes das Berufsgericht nicht festgestellt. Auch dem erkennenden Senat ist ein solcher Handelsbrauch nicht bekannt. Das von der Rev. angezogene Urteil des erkennenden Senats, befasst sich mit der für den vorliegenden Fall bedeutungslosen Frage, ob die Selbstbelieferungsklausel als höhere Gewaltklausel anzusehen ist; sie erwähnt zwar eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer Hamburg, in der auch bemerkt ist, dass der Verkäufer, der eine Selbstbelieferungsklausel vereinbart hat und infolgedessen von dem Lieferungsrisiko befreit ist, dem Käufer die Ansprüche gegen den Erstverkäufer abzutreten hat. In dem Urteil ist aber nicht dazu Stellung genommen worden, ob ein entsprechender Handelsbrauch be- steht, der auch auf außerhalb Hamburgs ansässige Vertragsparteien anwendbar ist. Auf diese bisher nicht geklärte. Frage kommt es indes nach dem Ausgeführten entscheidend. an. Da diese Frage, nämlich ob ein Handelsbrauch besteht und welchen Inhalt er hat, auf tatsächlichem Gebiet liegt, muss ihre Klärung dem Berufsgericht vorbehalten bleiben.