Sicherheitsgurte

Den Insassen eines Kraftfahrzeuges, das gemäß § 72II StVZO nicht mit Sicherheitsgurten aus- oder nachgerüstet werden muss, trifft an seinen wegen Fehlens der Gurte erlittenen Unfallverletzungen auch dann kein Mitverschulden, wenn sich der Unfall nach dem 1.1. 1976 ereignet hat.

Zum Sachverhalt: Im Juli 1976 verursachte der Beklagte schuldhaft mit dem im Juli 1969 erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw der Kläger einen Unfall. Die rechts neben dem Beklagten sitzende Kläger erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Ihr Kraftwagen war nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Die Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Dieser macht geltend, die Kläger treffe ein Mitverschulden an ihren Verletzungen, weil sie während der Fahrt nicht angeschnallt gewesen sei.

Das Landgericht hat die volle Haftung des Beklagten bejaht und der Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht führt aus, das Kraftfahrzeug der Kläger habe zur Unfallzeit nicht kraft gesetzlicher Vorschrift mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, und meint, eine über die einschlägigen Rechtsvorschriften hinausgehende Pflicht, Gurte anzubringen, deren Nichtbeachtung als Mitverschulden zu werten wäre, könne nicht anerkannt werden.

Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend; die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.

Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, bestand für den Kraftwagen der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine Ausrüstungs- oder Nachrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten. Die Mitführung eines Gurtes ist erst durch Einfügung des Absatzes 7 in § 35a StVZO aufgrund der Änderungsverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung vom 20.6. 1973 mit Wirkung vom 1. 1. 1974 an für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge vorgeschrieben worden. Dann führte zwar Art. 2 der Verordnung vom 27. 11. 1975 eine Nachrüstungspflicht für Fahrzeuge ein, dies aber nur für solche, die vom 1. 4. 1970 an erstmals in den Verkehr gekommen sind. Das Kraftfahrzeug der Kläger, das schon 1969 erstmals in den Verkehr gekommen war, brauchte mithin zur Unfallzeit keine Sicherheitsgurte zu haben.

Die Revision macht allerdings mit Recht geltend, dass der Vorwurf des Mitverschuldens nicht voraussetzt, dass der Verletzte gesetzlichen Verhaltensvorschriften zuwiderhandelt. Es genügt vielmehr, dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. 3. 1979 entschieden, dass einen Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug im August 1975 nicht kraft Gesetzes aus- oder nachrüstungspflichtig war, nicht deswegen ein Mitverschulden trifft, weil er das Fahrzeug nicht mit Sicherheitsgurten versehen und deshalb Verletzungen erlitten hatte. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, dass der nachträgliche Einbau von Sicherheitsgurten auch ohne gesetzliche Vorschrift nach der Bewusstseinslage verantwortungsbewusster und einsichtiger Kraftfahrer als so dringend angesehen worden ist, dass es sich als eine Obliegenheit gegenüber dem Schädiger darstellte. Im Einzelnen kann auf die Begründung des soeben erwähnten Urteils verwiesen werden.

Für den Unfallzeitpunkt im Juli 1976 und das Fahrzeug der Kläger kann nichts anderes gelten. Zwar gilt seit dem 1. 1 1976 die Vorschrift des § 21 a StVO, wonach Kraftfahrer vorgeschriebene Sicherheitsgurte benützen müssen, und es war die Nachrüstung älterer Fahrzeuge, wie oben dargelegt, angeordnet worden. Indessen durfte der Halter eines Kraftwagens, der noch nicht einmal unter die noch laufende Nachrüstungspflicht fiel, nicht zuletzt aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, von einer Vorschrift, auch die Nachrüstung für seinen älteren Wagen anzuordnen, abzusehen, davon ausgehen, dass er sich verkehrsrichtig verhielt und keine Obliegenheit gegenüber einem etwaigen Schädiger versäumte, wenn er sich keine Gurte beschaffte. Im Einzelfall konnte es auch zweifelhaft sein, ob das überhaupt in technisch befriedigender Weise möglich war. Manche ältere Fahrzeuge sind nämlich nicht mit den für die Anbringung von Gurten vorgesehenen Verankerungen ausgerüstet; zum Teil könnten nur einfache Schulter- oder Beckengurte eingebaut werden, deren Schutzwirkung deutlich geringer ist als die der Dreipunktgurte. Gestattet aber der Gesetzgeber gerade mit Rücksicht auf diese Schwierigkeiten nach sorgfältiger Prüfung der technischen Fragen die Weiterbenutzung älterer Fahrzeuge ohne Ausrüstung mit Gurten, so stellt es eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dar, von dem Halter eines solchen Fahrzeuges darüber hinausgehende Überlegungen und Maßnahmen zu fordern, ob, wie und mit welchem Nutzen für seine Sicherheit er gleichwohl Gurte einbauen lassen soll. Der Schädiger muss es hinnehmen, dass noch für eine Übergangszeit Kraftfahrzeuge im Verkehr sind, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, so dass das Verletzungsrisiko für die Insassen erhöht ist. Erst recht muss das für Personen gelten, die in solchen Kraftfahrzeugen mitfahren, ohne sich durch Gurte schützen zu können. Damit entfällt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ein Mitverschulden der Kläger, das ihren Schmerzensgeldanspruch mindern könnte. Der Senat braucht deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob der als Schädiger in Anspruch genommene Fahrer nach §§ 254, 242 BGB dem verletzten Beifahrer vorhalten kann, sich nicht angeschnallt zu haben, obwohl auch er keine Gurte angelegt hatte.