Sicherung eine Globalzession

Zur Frage der genügenden Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen bei einer Globalzession.

Anmerkung: In diesem Falle hatte ein Gläubiger, mit dem der spätere Gemeinschuldner zur Sicherung eine Globalzession vereinbart hatte, alle Kundenforderungen des Gemeinschuldners bis zur Höhe von 450000 DM beginnend mit dem Buchstaben A bis zum Buchstaben Z mit Ausnahme von solchen Forderungen, die von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst waren, übertragen erhalten. Der Senat hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung betont, dass die einzelne abgetretene Forderung immer so genügend bestimmt sein muss, dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (BGHZ 26, 185 [189]; Senatsurteil vom 7. 12. 1977 - VIII ZR 164/76 = LM § 355 HGB Nr. 21 WM 1978, 137 [138]). Im Streitfall war davon auszugehen, dass die Globalzession zunächst wirksam war, bis Kundenforderungen des Gemeinschuldners in Höhe von 450000 DM von ihr erfasst waren. Nun traten aber laufend Veränderungen in dem einmal abgetretenen Forderungsbestand dadurch ein, dass abgetretene Forderungen, die der Gemeinschuldner eingezogen hatte, wegfielen und neu entstandene Kundenforderungen nach dem Willen der Parteien an deren Stelle treten sollten. Dabei konnte ohne jedesmalige Überprüfung anhand der Buchhaltungsunterlagen des Gemeinschuldners nicht mehr festgestellt werden, welche Forderungen jeweils nachrücken sollten. Selbst die zusätzliche Berücksichtigung einer zeitlichen Komponente, etwa dadurch, dass immer nur die ältesten neu entstandenen Kundenforderungen bei gleichem Anfangsbuchstaben nachrückten, hätte keine Klarheit gebracht. Eine globale Vorausabtretung von künftigen Forderungen, die solche Unklarheiten entstehen lässt, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit mit der Folge, dass der in der Globalzession vorgesehene automatische Austausch von neuen Forderungen gegen durch Erfüllung gegenüber dem Gemeinschuldner weggefallenen Forderungen nicht als wirksam anerkannt werden kann. Davon wurde allerdings der Stamm der ursprünglich abgetretenen Forderungen nicht betroffen. Da die Globalzession zur Zeit ihrer Offenlegung noch nicht allzu lange zurücklag, schien es möglich, dass aus diesem Stamm noch Kundenforderungen offen waren. Diese wären wirksam abgetreten gewesen. Zur entsprechenden Aufklärung wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.