Sicherung

Eine Veränderungssperre darf nur beschlossen werden, wenn und soweit sie zur Sicherung der im Werden befindlichen Planung nach deren räumlichen und sachlichen Inhalten erforderlich ist. Die Erforderlichkeit lässt. sich nicht mit der Behauptung in Frage stellen, der beabsichtigten Bebauungsplanung mangele es an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit. Die Beantwortung der dahingehenden Frage setzt bereits ein in Einzelheiten ausgearbeitetes Plankonzept voraus, das gerade von § 14 nicht gefordert wird; Eine Veränderungssperre wird nicht durch die Stellung eines Bauantrags ausgelöst, sondern kann ganz unabhängig vom Vorliegen eines Bauantrages beschlossen werden. Je gewichtiger die Planung, desto notwendiger erscheint ihre Sicherung. Sie ist unzulässig zur Sicherung eines Bebauungsplans, dessen Aufstellung im Einzelfall unzulässig, z.B. i. S. des § 1 Abs. 3 nicht erforderlich ist. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn für eine Bundesfernstraße mit anderer Trasse bereits ein Planfeststellungsverfahren betrieben wird oder gar bereits ein Planfeststellungsbeschluss vorhanden ist. Ausnahmsweise kann jedoch auch in einem solchen Fall die Aufstellung eines Bebauungsplans als Alternative zulässig, insbesondere erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 sein. Nach § 17 Abs. 3 FStrG darf eine Bundesfernstraße statt im Planfeststellungsverfahren auch durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 3 FStrG ist nicht, dass die Gemeinde Baulastträger der - künftigen - Bundesfernstraße ist, ebensowenig, dass der Straßenbaulastträger oder die für die Planfeststellung zuständige Landesbehörde zustimmt; ihre Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist in § 4 geregelt. Zwar schließt der Umstand, dass Flächen einem planfestgestellten Vorhaben dienen, nicht generell die Befugnis der Gemeinde aus, für solche Flächen nach § 9 Abs. 1 Festsetzungen zu treffen, die andere Nutzungen als die im Planaufstellungsbeschluss zugelassenen ausschließen sollen. Unzulässig dürfte es jedoch sein, wenn solche Negativ-Festsetzungen z.B. nur getroffen werden, um ein bestimmtes standortgebundenes Vorhaben zu verhindern, obwohl das Gesetz Vorhaben solcher Art wegen deren Standortgebundenheit und wegen eines Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung eine bestimmte Vorrangstellung gegenüber anderen Interessen einräumt, wie dies das BBergG für. das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen vorsieht. Das BVerwG hat jedoch die Frage für den Fall, dass die Festsetzung des Bebauungsplans die Baugenehmigungsbehörde ermächtigt, die Errichtung der dem Bergbau dienenden übertägigen baulichen Anlagen zu unterbinden, nicht vertieft, weil, selbst wenn eine solche Festsetzung des Bebauungsplans gültig sein sollte, die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde zur Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen, die der Art nach bergbauliche Tätigkeiten verbieten oder einschränken, auf Null schrumpfen lassen kann. Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb unwirksam, weil die durch sie gesicherte Planung auf gesamtstädtische oder überörtliche Gesichtspunkte zurückgeht, solange nur in einer insbesondere mit § 1 übereinstimmenden Weise gesichert ist, dass die Planung, die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung zu dem von ihr erfassten Gebiet regeln soll. Anders als bei der Zurückstellung eines Bauantrags, die eine konkrete Gefährdung der Planung voraussetzt, genügt beim Erlass einer Veränderungssperre die abstrakte Gefahr, dass die Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Einzelfall keine konkrete Gefährdung der Planung vor, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Ausnahmebewilligung.

Im Bereich eines Bebauungsplans kann in der Regel vom Erlass einer Veränderungssperre abgesehen werden, soweit z.B. rechtsverbindliche Festsetzungen über Grundstücke, die von der Bebauung freizuhalten sind, über Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen vorhanden sind, denn eventuelle Bauanträge können meistens bereits aufgrund dieser Festsetzungen abgelehnt werden.

§ 33, der die Zulässigkeit, von Vorhaben während der Planaufstellung regelt, bildet keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung von Bauanträgen, entfaltet also keine Sperrwirkung und steht daher der Verhängung einer Veränderungssperre grundsätzlich nicht entgegen. Über das Verhältnis von § 14 zu § 33. Sofern dem Aufstellungsbeschluss und damit der Veränderungssperre bereits über eine Darstellung der Grundzüge hinausgehende Einzelheiten zugrunde liegen, kann allerdings ihr Erlass wegen Fehlens eines Bedürfnisses unzulässig sein, wenn die Aufstellung des Bebauungsplans schon so weit gediehen ist, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens auf § 33 gestützt werden könnte und nicht damit zu rechnen ist, dass innerhalb der Grenzen des Sperrgebietes während der Dauer der Veränderungssperre Vorhaben ausgeführt werden, die dem vorgesehenen Bebauungsplan widersprechen könnten. Dem ist zuzustimmen, denn andernfalls würde ein gegenüber einer Zurückstellung und einer Veränderungssperre, die ihrerseits hinreichend konkretisierte Planungsabsichten voraussetzen, gleichsam voraussetzungsloser Schutz von Planungsmöglichkeiten im Rahmen von § 34 das Instrumentarium zur Sicherung der Bauleitplanung völlig entwerten, sofern etwa eine Gemeinde womöglich über längere Zeit einen Bebauungsplan nicht aufstellt. § 34 ist darum - wahlweise zu § I4 - ke41. Mittel zur Plansicherung. Zum städtebaulichen Planungserfordernis und damit zu dessen ev. Sicherung durch Veränderungssperre - im Verhältnis zum Privilegierungstatbestand. Insoweit kann ein Planungserfordernis einem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 im Außenbereich privilegierten Einzelvorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegenstehen. Zur Frage, ob und inwieweit zur Verhinderung von Vorhaben, die der künftigen Planung widersprechen, eine Veränderungssperre nicht erforderlich ist, weil bereits die Darstellungen des Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 als öffentliche Belange entgegenstehen können und bei einem nicht privilegierten Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 2 einen öffentlichen Belang i. S. von § 35 Abs. 3 darstellen können.

Sicherung für den künftigen Planbereich - Da die Veränderungssperre nur für den künftigen Planbereich verhängt werden kann, darf sie dessen Grenzen, aber auch das im Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Gebiet nicht überschreiten. Jedoch muss sich der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht mit dem künftigen Planbereich decken. Trotz des Wortlauts der Vorschrift muss sich die Veränderungssperre vielmehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringst möglichen Eingriffs auf einen Teil des künftigen Planbereichs beschränken, wenn sie nur für ihn erforderlich ist. Soll der sachliche Inhalt der Veränderungssperre auf Flächen erstreckt werden, die nicht innerhalb der Grenzen des Sperrgebietes liegen, so müssen letztere entsprechend geändert werden. So ist es denkbar, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre nur auf ein einziges Grundstück erstreckt. Nach der Rspr. des BVerwG können Bebauungspläne nicht schon deshalb Bedenken unterliegen, weil ihr Geltungsbereich wenige Grundstücke oder gar nur ein einziges Grundstück umfasst, weil die Folgerichtigkeit formaler Gleichbehandlung für Bauleitplanungen ganz allgemein nicht kennzeichnend ist. Für Veränderungssperren kann insoweit nichts anderes gelten.