Sicherungseigentümer

Der Sicherungseigentümer von Hausrat, den der Sicherungsgeber in einem zu diesem Zweck privat gemieteten Raum eingelagert hat, ist grundsätzlich in den Schutzbereich des Mietvertrages nicht einbezogen.

Zum Sachverhalt: Der Ende 1980 verstorbene Sohn der KlägerS, und seine inzwischen wiederverheiratete Frau H, mieteten vom Beklagten aufgrund schriftlichen Vertrages vom 28. 12. 1976 ab 1. 1. 1977 einen ebenerdigen zentralgeheizten Raum als Möbellager zu einem monatlichen Mietzins von 350 DM. In diesem Raum lagerten die Mieter Hausrat ein. Mit Schreiben vom 16. 3. 1981 wandte sich der Beklagte an die Kläger, weil er mit den Unterzeichnern des Mietvertrages nicht in Verbindung stehe und sie, die Kläger als seine Ansprechperson, welche alle Rechte aus dem Mietvertrag entsprechend wahrnimmt, ansehe. Er bedankte sich für die regelmäßige Überweisung der Mietbeträge (unstreitig zahlte die Kläger die Miete seit Juni 1977) und teilte ihr mit, er müsse im Sommer 1981 über den vermieteten Raum verfügen, weshalb er den Mietvertrag zum 1. 7. 1981 kündige. Dem Brief fügte er als Anlage Kündigung an die Unterzeichner des Mietvertrages bei. Bei der Abholung des Hausrats im Mai 1981 wurde festgestellt, dass Wasser in den Lagerraum gelangt war und an den eingelagerten Gegenständen Feuchtigkeitsschäden verursacht hatte. In einem auf Antrag der Kläger beim AG durchgeführten Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige den Schaden mit 68000 DM und die Transportkosten für die Umlagerung der Einrichtungsgegenstände und des Hausrats mit 2116 DM beziffert. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in den Lagerraum bei Regen Wasser durch die Außenwände und durch das Dach eingedrungen sei und in kühlerer Jahreszeit Wasserdampfkondensation auf Wänden und Decken innen stattfände, die ständig zu hohe Luftfeuchtigkeit erzeuge. Dadurch sei der Schaden entstanden.

Unter Bezugnahme auf Darlehensverträge vom 25. 6. und 19. 8. 1971, die von der Kläger als Darlehensgeber und den Eheleuten S als Darlehensnehmer unterzeichnet sind und auf einen von der Kläger und ihrem Sohn am 2. 3. 1967 geschlossenen notariellen Sicherungsübereignungsvertrag hat die Kläger behauptet, sämtliche in dem gemieteten Raum eingelagerten Gegenstände seien ihr Eigentum. Sie hat die Erbschaft nach ihrem Sohn ausgeschlagen. Die Schwiegertochter hat der Kläger Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen den Beklagten wegen Verschlechterung der eingelagerten Gegenstände abgetreten. Die Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem oder abgetretenem Recht auf Zahlung von 70116 DM (68000 DM + 2116 DM) in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Die Revision lässt die Auffassung des Berufungsgerichts gelten, die Kläger sei nicht von Anfang an Mietvertragspartei gewesen. Soweit sie sich gegen den Standpunkt wendet, die Kläger sei auch später nicht in den Mietvertrag eingetreten, geschieht das ohne Erfolg. Die Vorinstanz hat in möglicher Wertung des Geschehensablaufs bis zur Kündigung des Mietverhältnisses dargelegt, es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der Kläger in den Mietvertrag. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. (Wird ausgeführt.)

II. Einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch hätte die Kläger dann, wenn sie in den Schutzbereich des Mietvertrages vom 28. 12. 1976 einbezogen worden wäre.

1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass alle eingelagerten Sachen im Eigentum der Kläger gestanden haben, versagt ihr aber gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch wegen der Feuchtigkeitsschäden, weil die Voraussetzungen einer Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Mietvertrages, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, nicht vorlägen. Die Einlagerung fremder Sachen durch die Mieter sei kein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Lagerraums gewesen, mit dem der Beklagte habe rechnen müssen, und der es gerechtfertigt hätte, vertragliche Beziehungen zu Dritten entstehen zu lassen. Bei Einbeziehung von Sicherungseigentümern in den Schutzbereich eines Mietvertrages liefe der Vermieter etwa beim Streit mehrerer Prätendenten um das Sicherungseigentum Gefahr, einer Vielzahl von Vertragsgläubigern gegenüberzustehen. Die Mieter hätten dem Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages auch nichts davon gesagt, dass die - zum Teil wertvollen - Gegenstände ausschließlich Dritten gehörten. Als Familienangehörige sei die Kläger deshalb nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen worden, weil hier nicht wie bei gemeinsamem Aufenthalt in einer Wohnung der Fall vorgelegen habe, dass die Angehörige der Mieter bestimmungsgemäß den Mietgebrauch an dem Raum ausgeübt habe. Durch Versagung vertraglicher Ansprüche gegen den Beklagten sei die Kläger nicht rechtlos gestellt. Sie habe nach ihrem Vorbringen gegen die Mieter Ansprüche aus Leihe oder aufgrund des diesen eingeräumten Nießbrauchs an dem Sicherungsgut. Notfalls könne sie Durchsetzung von Ersatzansprüchen im Wege der Drittschadensliquidation verlangen.

2. Die Revision, die, wie das Berufungsgericht, auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages zurückgreift, meint, die darin entwickelten Grundsätze führten, folgerichtig angewandt, auch im vorliegenden Fall zur Bejahung eines vertraglichen Ersatzanspruchs der Kläger

3. Es ist naheliegend und verständlich, dass der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände obhutspflichtig ist, durch die Gewährung des ungefährdeten Gebrauchs der Mieträume nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen Dritter gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in den Räumen befinden (BGHZ 49, 350 [355] = NJW 1968, 885 = LM § 538 BGB Nr. 11 und BGH, LM vorstehend Nr. 41 = WM 1970, 127 = NJW 1970, 419 = JZ 1970, 375). Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (BGHZ 49, 350 [354] = NJW 1968, 885 = LM § 538 BGB Nr. 11; BGHZ 61, 227 [233f.] = NJW 1973, 2059 =- LM § 538 BGB Nr. 17, 18, 19; BGH, LM § 558 BGB Nr. 22 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327 [330] = NJW 1978, 883 = LM § 538 BGB Nr. 27 tn. w. Nachw.). Daraus folgt, dass z. B. die Einlagerer von Gütern in den Schutzbereich des vom Lagerhalter abgeschlossenen Mietvertrages über Räume zur gewerblichen Lagerung von Waren einbezogen sind (BGH, LM vorstehend Nr. 41 = NJW 1970, 419 JZ 1970, 375 = WM 1970, 127). Es macht - für den Vermieter erkennbar - den Kern der gewerblichen Tätigkeit des Lagerhalters aus, in den gemieteten Räumen Waren Dritter unterzubringen. In BGHZ 49, 350 = NJW 1968, 885 = LM § 538 BGB Nr. 11 hat der erkennende Senat ausgesprochen, der Vermieter von Geschäftsräumen müsse in Anbetracht des Ausmaßes, in dem im Geschäftsleben Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt vereinbart würden, stets damit rechnen, dass die vom Mieter eingebrachten Sachen, insbesondere Waren, nicht diesem, sondern einem Dritten gehören. In die Schutzwirkungen eines Mietvertrages über Gewerberaum sind danach Vorbehaltslieferanten und Sicherungseigentümer einbezogen.

Im vorliegenden Falle ist der Raum im Hause des Beklagten zwar als Möbellager zum Unterstellen von Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat nicht aber zu sonstigen Zwecken, insbesondere nicht zur gewerbsmäßigen Einlagerung von Sachen Dritter, gemietet worden. Die Einlagerung geschah nicht in Ausübung eines Gewerbes, sondern diente der Aufbewahrung von Sachen, mit denen der Sohn der Kläger und seine Frau die eheliche Wohnung ausgestattet hatten und die ihnen gehörten, ehe sie der Kläger, wie diese geltend macht und vom Berufungsgericht unterstellt worden ist, zur Sicherung von Darlehensansprüchen übereignet worden sind. Fraglich ist, ob auch bei derartiger Fallgestaltung der Sicherungsnehmer vertragslos, aber bestimmungsgemäß mit der Mietsache in Berührung kommt. Bestimmungsgemäß, d. h. vom Vertragsinhalt her gedeckt wäre das nur dann, wenn der Vermieter von Lagerraum damit rechnen muss, der private Mieter werde möglicherweise Hausrat einlagern, der unter Eigentumsvorbehalt steht oder sicherungsübereignet ist. Die Ansicht der Revision, es sei unerheblich, ob für den Beklagten diese Möglichkeit erkennbar gewesen sei oder nicht, ist unzutreffend. Richtig ist, dass der Vermieter keine positive Kenntnis davon haben muss, ein Dritter werde mit der Mietsache in Berührung geraten. Das hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 49, 350 [354] NJW 1968, 885 = LM § 538 BGB Nr. 11 ausgesprochen. Erkennbar muss diese Möglichkeit indessen für den Schuldner sein, weil, wie ausgeführt, nur die bestimmungsgemäße - vertragslose - Beziehung zu der Mietsache Schutzwirkungen zugunsten Dritter begründen kann. Auch daran lässt das Urteil vom 22. 1. 1968 (BGHZ 49, 350 [354] = LM § 538 BGB Nr. 11 = NJW 1968, 885) keinen Zweifel. Diese Erkennbarkeit für den Schuldner ist in allen Entscheidungen, in denen der Senat Schutzwirkungen des Mietvertrages zugunsten Dritter bejaht hat, geprüft und festgestellt worden (vgl. auch Senat, LM vorstehend Nr. 33 = WM 1968, 300 = JZ 1968, 304). Durch das Erfordernis, dass die vertragslose Berührung des Dritten mit der Mietsache eine im erörterten Sinne bestimmungsgemäße Beziehung sein muss, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugleich die in der Literatur gelegentlich vermisste Abgrenzung der Fälle eigener vertraglicher Ansprüche eines Dritten aufgrund zu seinen Gunsten bestehender Schutzwirkungen gegenüber den Fällen einer Schadensliquidation im Drittinteresse gewährleistet (vgl. Palandt, BGB, 43. Aufl., § 328 Anm. 3a ii; ferner Berg, NJW 1968, 1325; BGHZ 49, 350 = NJW 1968, 885 = LM § 538 BGB Nr. 11; ders., JuS 1977, 363). Bei Vermietung von Möbellagerraum an einen privaten Mieter mag möglicherweise der Gedanke an Vorbehaltseigentum nicht fern liegen. Möbel, Teppiche und andere Einrichtungsgegenstände werden nicht selten auf Abzahlung und folglich unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um die Frage, ob der Vermieter von zu Privatzwecken gemietetem Lagerraum regelmäßig damit rechnen muss, dass eingelagerte Möbel, Teppiche und sonstige Einrichtungsgegenstände im Wege der Sicherungsübereignung als Mittel der Kreditsicherung verwendet werden. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden, jedenfalls nicht im Regelfall, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass auf wertvolle Möbel und insbesondere auf sogenannte echte Teppiche und Kunstgegenstände gelegentlich als Mittel realer Kreditsicherung zurückgegriffen wird. Das geschieht jedoch meist durch Verpfändung. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Sicherungsübereignung von Einrichtungsgegenständen einer Wohnung auch nur annähernd so häufig wäre, wie etwa die Sicherungsübereignung von Warenbeständen in der gewerblichen Wirtschaft, im Privatleben also gewissermaßen gang und gäbe wäre.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass an den von den Mietern eingelagerten Einrichtungs- und Hausratgegenständen Sicherungseigentum bereits begründet war oder demnächst vereinbart werden würde, bestanden für den Beklagten nicht und werden von der Klägerauch nicht angeführt. Ist danach die Kläger schon deshalb nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages vom 28. 12. 1976 einbezogen, weil sie als Sicherungseigentümer nicht bestimmungsgemäß in Beziehung zu dem Mietobjekt geraten ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages auch daran scheitern müsste, dass ihr, wie das Berufungsgericht erwogen hat, wegen der Verschlechterung des Sicherungsgutes möglicherweise vertragliche Ersatzansprüche gegen die Sicherungsgeber oder deren Rechtsnachfolger zustehen (vgl. dazu BGHZ 70, 327 = NJW 1978, 1160 = LM 2. WoBauG Nr. 21). Keinesfalls kann die Revision damit gehört werden, Schutzwirkungen zugunsten Dritter müsse ein Mietvertrag immer dann entfalten, wenn die Verneinung vertraglicher Ansprüche der Billigkeit widerspräche. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung mietvertraglicher Ansprüche führen, die systemfremd ist und sachlich nicht gerechtfertigt werden kann.

III. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger stehe ein vertraglicher Ersatzanspruch auch aus abgetretenem Recht nicht zu.

a) Die Kläger habe zwar die Verantwortlichkeit des Beklagten für Mangelfolgeschäden an den eingelagerten Gegenständen gemäß § 538 I 1, 2. Alt. BGB schlüssig dargetan, diesen Anspruch habe sie jedoch aufgrund der Abtretungserklärung ihrer Schwiegertochter nicht erwerben können. Die Zedentin sei nach dem Tode ihres Mannes nicht alleinige Mieterin geworden. Mitberechtigt aus dem Mietvertrage und demzufolge Mitinhaber des Schadensersatzanspruches seien vielmehr der oder die Erben S. Wer dies ist, habe die Kläger nicht vorgetragen. Feststehe lediglich, dass sie, die Kläger, die Erbschaft ausgeschlagen habe.

b) Ein alleiniges Verfügungsrecht der Zedentin über den Ersatzanspruch hat die Vorinstanz verneint. Unter mehreren Mietern bestehe regelmäßig eine Gemeinschaft. Eine wirksame Abtretung erfordere dementsprechend rechtsgeschäftliche Erklärungen aller Mieter.

2... b) Soweit die Revision sich ... gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts wendet, die Zedentin habe allein nicht wirksam über die Schadensersatzforderung aus § 538 BGB verfügen können, hat sie Erfolg.

aa) Das Berufungsgericht hat allerdings darin recht, dass für die Rechtsbeziehungen mehrerer Mieter im Innenverhältnis die Vorschriften der §§ 741ff. BGB zu beachten sind. Gern. § 744 I BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln kann jedoch jeder der Teilnehmer ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen (§ 744 II BGB). Es handelt sich dabei primär um Maßnahmen zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Dazu kann auch eine Verfügung, z. B. die Veräußerung gehören, etwa wenn der Verderb des Gemeinschaftsgutes zu befürchten ist (RGRK, 12. Aufl., § 744 Rdnr. 13; Schmidt, in: MünchKomm, § 744 Rdnr. 31).

bb) Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 744 II BGB nicht geprüft. Dazu hätte indessen Anlaß bestanden. Im vorliegenden Fallgewinnt nämlich im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung der Umstand Bedeutung, dass das auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis jedenfalls tatsächlich durch Räumung und Herausgabe des Mietobjekts im Mai 1981 an den Beklagten beendet worden ist. Die Mietzinsansprüche des Beklagten sind aufgrund der von der Kläger seit Juni 1977 bewirkten Zahlungen erfüllt worden. Übriggeblieben von dem danach faktisch beendeten Mietverhältnis sind allein noch gewährleistungsrechtliche Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter aus § 538 BGB, deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen das Berufungsgericht unterstellt hat. Diese gewährleistungsrechtlichen Beziehungen weisen die Besonderheit auf, dass die Mieter - Frau H und der oder die Erben nach S - Inhaber des Anspruchs sind, während der Mangelfolgeschaden, um dessen Ersatz es geht, der Kläger entstanden ist, sofern zutrifft, dass sie Sicherungseigentum an den durch Feuchtigkeitseinwirkung beschädigten Einrichtungs- und Hausratsgegenständen erlangt hat. Um die gewährleistungsrechtliche Position aus dem Mietverhältnis ihrem wirtschaftlichen Wert nach zu erhalten, war es notwendig, dass Frau H den Anspruch auf Ersatz der Mangelfolgeschäden an die Kläger abtrat, damit diese ihn - nach Vereinigung von Anspruch und Schaden in ihrer Person - gegenüber dem Beklagten geltend machen konnte. Die Durchsetzung des Anspruchs vertrug keinen Aufschub, wie u. a. das Notwendig werden eines Beweissicherungsverfahrens zeigt. Die Abtretung lag auch im objektiven Interesse etwaiger neben der Zedentin mit berechtigter Anspruchsinhaber; denn diese waren als Erben nach S gemeinsam mit Frau H Ersatzansprüchen der Kläger aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung des bei der Sicherungsübereignung begründeten Besitzmittlungsverhältnisses ausgesetzt, und zwar in gleicher Höhe wie der abgetretene Gewährleistungsanspruch. Durch Abtretung des Gewährleistungsanspruchs erreichte die Zedentin, dass die Mietergemeinschaft eigene Mittel zum Ausgleich des der Zessionarin entstandenen Schadens nicht einzusetzen brauchte.

IV. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung verneint hat, sind von der Revision keine konkreten Rügen erhoben worden. Aus Rechtsgründen ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

V. Da die Abtretung der gewährleistungsrechtlichen Position an die Kläger wirksam ist, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat verwehrt, denn es bedarf der Klärung, ob der Beklagte sich gemäß § 538 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und ob die Kläger Sicherungseigentum erworben hat. Die Sache war deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.