Sicherungsgrundschuld

Sind im Fall einer Sicherungsgrundschuld persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch, so berührt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht den Bestand der persönlichen Forderung.

Befriedigt ein Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis von einem anderen Schuldner Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger und geht daher die Forderung gegen diesen Schuldner auf ihn über, so kann der leistende Schuldner aufgrund entsprechender Anwendung des 401 BGB vom Gläubiger die Übertragung einer die Forderung gegen alle Gesamtschuldner sichernden Grundschuld, die von einem ausgleichspflichtigen Schuldner gestellt worden ist, verlangen.

Anmerkung: In der zu besprechenden Entscheidung geht es um ein Regressproblem. Der Kläger hatte als Grundstückseigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und treuhänderisch an einen Dritten (S) abgetreten, damit dieser sie. vorübergehend als Kreditunterlage verwende; nach zwei Jahren sollte S die Grundschuld auf den Kläger zurückübertragen. Als Sicherheit für ein Darlehen, das er gemeinsam mit dem Beklagten aufgenommen hatte und das an ihn allein ausgezahlt worden war, trat S die Grundschuld an die kreditgebende Sparkasse ab. Da S das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, wollte der - als Gesamtschuldner verpflichtete - Beklagte die Sparkasse befriedigen; diese lehnte jedoch ab und verlangte vom Kläger die Ablösung der Grundschuld. Nachdem der Kläger den Darlehensbetrag nebst Zinsen an sie gezahlt hatte, trat sie ihm ihre Ansprüche aus dem Darlehen ab. Mit der Klage hat der Kläger einen Teil der an ihn abgetretenen Darlehensforderung geltend gemacht. Der Beklagte hat eingewendet, im Innenverhältnis sei allein S zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen und er, der Beklagte, hätte dem Rückzahlungsverlangen der Sparkasse in gleicher Höhe Schadensersatzansprüche gegen sie entgegensetzen können. Der V. Zivilsenat hat das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

1. a) Für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass bei einer Sicherungsgrundschuld persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sind, hatte der Senat in seinem Urteil vom 9. 5. 1980 - V ZR 89/79 - LM § 1191 BGB Nr. 8 = NJW 1980, 2198 ausgesprochen, dass mit der Leistung auf die dingliche Schuld in der Regel auch die persönliche Schuld erlischt. Er hat dies aus dem typischen Sinn und Zweck der Sicherungsabrede - Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme durch den Gläubiger - hergeleitet. Hieran hält er fest.

b) Für den - vorliegenden - Fall fehlender Identität zwischen dinglichem und persönlichem Schuldner vertritt der Senat den gegenteiligen, im ersten Leitsatz wiedergegebenen Standpunkt. Er meint, die Gegenansicht berücksichtige nicht hinreichend die sachenrechtliche Selbständigkeit der Grundschuld und die Vielfältigkeit der denkbaren Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger, persönlichem Schuldner und dinglichem Schuldner.

Ob mit der Zahlung auf die Grundschuld die gesicherte Forderung etwa kraft Gesetzes generell auf den Grundstückseigentümer übergeht, läßt der Senat offen, weil nach seiner Meinung der Kläger den Rückzahlungsanspruch der Sparkasse jedenfalls aufgrund der rechtsgeschäftlichen Abtretung erworben hat.

Als noch nicht entscheidungsreif sieht er den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage an, ob der Beklagte dem Kläger nach § 404 BGB durchgreifende Einwendungen entgegenhalten kann. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, dass der Beklagte an die Sparkasse nur gegen Abtretung der Grundschuld hätte zu leisten brauchen. Der Senat differenziert hier: Er lässt offen, ob im Falle der Leistung eines Gesamtschuldners der Gläubiger nach dem Grundgedanken des § 401 BGB allgemein verpflichtet ist, Grundschulden, die der Sicherung der Forderung dienen, auf den ablösenden Gesamtschuldner zu übertragen (Abgrenzung gegenüber dem Senatsurteil vom 25. 1. 1967 = WM 1969, 209 [211]). Er bejaht eine solche Verpflichtung - und damit bis zu ihrer Erfüllung ein Zurückbehaltungsrecht des ablösungsbereiten Gesamtschuldners - mindestens für den Sonderfall, dass es um einen Forderungsübergang nach § 426 II 1 BGB geht und die Grundschuld (oder allgemein die nicht-akzessorische Sicherheit) von einem anderen, ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner gestellt worden ist. Die dogmatische Rechtfertigung dafür erblickt er in dem erkennbaren Bestreben des Gesetzgebers, die Regressrechte des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners möglichst zu stärken. Im entschiedenen Falle wäre hiernach ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber der Sparkasse in Frage gekommen, wenn im Falle einer Zahlung durch den Beklagten S ausgleichsfplichtig gewesen wäre. Dass die als Sicherheit der Darlehensforderung dienende Grundschuld nicht auf einem Grundstück des Mitschuldners S lastete, sondern für diesen eine Fremdgrundschuld war, ändert nach Ansicht des Senats nämlich nichts daran, dass sie als Sicherheit von S gestellt worden ist.

2. a) An dem hier wiedergegebenen Urteil üben D. Reinicke und Tiedtke grundsätzliche Kritik (NJW 1981, 2145). Ihrer Meinung nach kommt es für die Frage etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht auf die Ausgleichungspflicht zwischen den Gesamtschuldnern (Beklagte und Schuldner) an. Allein entscheidend sei, ob als wahrer (wirtschaftlicher) Sicherungsgeber der Kläger oder S anzusehen sei. Sei S Sicherungsgeber, so sei seine persönliche Schuld durch die (in der Ablösung der Grundschuld durch den Kläger liegende) Verwertung der Sicherheit getilgt und die Abtretung der Forderung durch die Sparkasse an den Kläger daher gegenstandslos gewesen; von der Ausgleichspflicht zwischen dem Beklagten und S hänge dann lediglich die Antwort auf die (nicht entscheidungserhebliche) Frage ab, ob die Forderung der Sparkasse gegen den Beklagten ebenfalls untergegangen oder (zu Regresszwecken) auf S übergegangen sei. Sei dagegen der Kläger als Sicherungsgeber anzusehen, so sei die Forderung der Sparkasse gegen die Gesamtschuldner trotz der Befriedigung der Gläubigerin aus der dinglichen Sicherheit erhalten geblieben und - kraft der Abtretung - auf den Kläger übergegangen; auch mit einer Einrede sei sie dann nicht behaftet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nicht der formale Sicherungsgeber S, sondern der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Grundschuld gestellt habe, liege beim Kläger Diese Ansicht der beiden Kritiker gründet sich auf eine Analyse der Interessenlage und deren Bewertung in den einschlägigen Vorschriften des Hypotheken- und des Bürgschaftsrechts sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

b) M. E. verdient diese Kritik mindestens in ihrem synoptischen Ansatz ernsthafte Beachtung. Ob sie auch in allen Einzelheiten unanfechtbar ist, mag allerdings zweifelhaft sein. Dies gilt z. B. für ihre These, dass schon im Bürgschafts- und Hypothekenrecht die Befriedigung aus der Sicherheit den Untergang der Hauptforderung bewirke und damit den Übergang dieser Forderung auf den Sicherungsgeber (Bürge oder Grundstückseigentümer) ausschließe, wenn dieser - ausnahmsweise - nicht regressberechtigt sei (vgl. NJW 1981, 2145 [2147£.] unter II 4). Soweit der Bürge (Grundstückseigentümer) den Gläubiger befriedigt, geht nach §§ 774 I, 1143 I 2 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf ihn über. Auf das Bestehen einer Regressforderung des Sicherungsgebers (Bürge oder Grundstückseigentümer) stellt das Gesetz zumindest nach seinem Wortlaut nicht (zusätzlich) ab. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Schuldner in den Fällen der §§ 774 I 3, 1143 I 2 BGB doch nur eine Einrede i. e. S. zusteht (so in der Tat z. B. Heck, SchuldR § 127 Rdnr. 7, den auch die Kritiker zitieren). Nach Ansicht von D. Reinicke und Tiedtke ist aber nicht einzusehen, warum der Richter gezwungen werden solle, gegen den säumigen Schuldner ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn der Kläger(Bürge, Grundstückseigentümer) selbst Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er keinen Rückgriffsanspruch hat. Dieses rhetorische Argument vernachlässigt jedoch den Umstand, dass es nach dem Gesetz einem Beklagten auch sonst obliegt, Einreden i. e. S. im Prozeß geltend zu machen, um einer Verurteilung zu entgehen. Das zusätzliche Argument der beiden Autoren, der (ursprüngliche) Schuldner habe hier nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht, sondern schulde nichts mehr, setzt das zu Beweisende voraus und trägt daher zur Problemlösung nichts bei.

Wie dem aber auch im Einzelnen sei: Die Kritik von D. Reinicke und Tiedtke lässt sich nicht mit leichter Hand beiseite schieben und wird bei nochmaliger Befassung des BGH mit dem angeschnittenen Problemkreis gründlich durchdacht werden müssen. Die in dem besprochenen Urteil vertretenen Thesen können daher wohl noch nicht als endgültig gesichert angesehen werden.