Sicherungsmaßnahmen

Welche Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen baulicher Art erforderlich sind, richtet sich nach den für die Vollzugsebene maßgebenden Bestimmungen. Die Einwirkungen müssen für Anordnungen bzw. Maßnahmen auf der Vollzugsebene relevant sein. Aus diesem Grunde ist die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 nur dort möglich, wo sich die Rechtspflicht zur Vornahme der baulichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. §9 Abs. 5 Nr. 1 erfasst nicht nur solche Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen, die dem Bestand oder der Standsicherheit von Gebäuden dienen, vielmehr sind auch solche relevant, die nach Maßgabe anderer Vorschriften auf Vollzugsebene zum Schutz der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen erforderlich sind. Andererseits kann es nur auf solche Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen ankommen, die über das übliche Maß hinausgehen, da andernfalls alle Baugebiete gekennzeichnet werden müssten. Es muss sich um besondere Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen handeln. Schließlich kommen für §9 Abs. 5 Nr. 1 nur solche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen in Betracht, deren Vornahme nach den Vollzugsvorschriften dem Bauherrn oder Eigentümer obliegt. Für Maßnahmen zum Schutz ganzer Baugebiete sind bei der Planung entsprechende Festsetzungen zu treffen; hier reicht die Kennzeichnung nicht aus.

Flächen mit Einwirkungen durch Bergbau - §9 Abs. 5 Nr. 2 betrifft die bergrechtlich relevanten Einwirkungen auf Flächen im Plangebiet. Hiernach werden gekennzeichnet

- Flächen, unter denen der Bergbau umgeht, oder

- Flächen, die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind.

Diese aus dem BBauG wörtlich übernommene Regelung ist allerdings nicht an das inzwischen erlassene BBergG angepaßt worden, so dass sich Unstimmigkeiten ergeben, die durch Auslegung behoben werden müssen. Anlass für Kennzeichnungen ist in beiden Fällen der Bergbau; insoweit besteht kein Unterschied zwischen beiden Alternativen. Die Kennzeichnung nach Alternative 2 betrifft dabei solche bergbaulichen Einrichtungen und Tätigkeiten, die erst geplant sind, während die Alternative 1 die schon vorhandenen erfasst. Nach dem BBergG umfasst der Bergbau die in § 2 Abs. 1 BBergG genannten Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen; hierzu gehören insbesondere

- das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen;

- das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen;

- Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer der vorgenannten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Dabei zählen zu den Bodenschätzen mit Ausnahme des Wassers alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Die bergfreien Bodenschätze sind in § 3 Abs. 3 abschließend aufgeftihrt; es handelt sich dabei um mineralische Rohstoffe, die für die Rohstoffversorgung besonders wichtig sind. Sie sind der Verfügungsbefügnis des Grundeigentümers entzogen. Auf sie findet das Bergrecht unabhängig davon Anwendung, ob sie übertägig oder untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. Als grundeigen bezeichnet das BBergG solche, ebenfalls in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG namentlich aufgeführte Bodenschätze, die zwar im Eigentum des Grundeigentümers verblieben sind, für die aber wegen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung das Bergrecht Anwendung finden soll. Daneben gelten nach §3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG als grundeigen alle sonstigen Bodenschätze, wenn sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. Bergrechtlich nicht relevant sind nur solche Bodenschätze, die weder zu den bergfreien noch zu den grundeigenen Bodenschätzen gehören, wenn sie übertägig aufgesucht bzw. gewonnen werden.

Für die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 Altern. 1 ist der Bergbau nur von Bedeutung, soweit Bodenschätze untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Werden Bodenschätze übertage aufgesucht oder gewonnen, so liegt eine bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke i. S. von § 1 Abs. 1 vor, so dass im Falle der Einbeziehung solcher Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 zu treffen sind. Dies schließt Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 aus; sie wären auch nicht erforderlich. Daneben können für den übertägigen Bergbau auch Vorschriften und Entscheidungen des Bergrechts maßgebend sein. Diese lassen jedoch das Bauplanungsrecht unberührt. Das bergrechtliche Betriebsplanverfahren nach §§ 51 ff. BBergG ist keine Fachplanung, die Festsetzungen durch Bebauungsplan ausschließt; es hat lediglich für die Vollzugsebene Bedeutung. Hier kann es allerdings zu Überschneidungen zwischen Bergaufsicht und Bauaufsicht kommen. Die untertägigen Anlagen des Bergbaus unterliegen verfahrensrechtlich und materiell ausschließlich den Vorschriften des Bergrechts; sie können nicht Gegenstand von Festsetzungen im Bebauungsplan sein. Dem untertägigen Bergbau dienende Anlagen übertage werden im Bebauungsplan insoweit erfasst, als sie die Gestaltung der Erdoberfläche betreffen z.B. in Form von Gebäuden, Fördertürmen oder sonstigen Anlagen, Aufschüttungen, Abgrabungen. Die Kennzeichnung nach §9 Abs. 5 Nr. 2 Altern. 1 betrifft nur solche Flächen, unter denen der Bergbau umgeht. Dies ist zum einen dort der Fall, wo die betreffenden bergbaulichen Einrichtungen vorhanden sind und die betreffenden Tätigkeiten noch ausgeübt werden. Zum anderen fallen aber auch stillgelegte Anlagen unter die Kennzeichnungspflicht, da von ihnen Einwirkungen auf die Erdoberfläche ausgehen können. Die Kennzeichnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass die betreffenden untertägigen Anlagen noch immer der Bergaufsicht unterliegen. Die Bergaufsicht endet nach § 69 Abs. 2 BBergG zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass auch nach Beendigung der Bergaufsicht Bergschäden auftreten können.