Sittenverstoß

Zum Sittenverstoß i. S. des § 138 I BGB wird im angefochtenen Urteil gesagt, zum auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung müsse eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teiles hinzukommen. Diese Gesinnung liege beim Beklagten nicht vor, weil er die Kläger ausdrücklich auf die bestehenden Nutzungsbeschränkungen hingewiesen und ihr damit Gelegenheit gegeben habe, ihr Vorhaben vor Vertragsschluss zu überdenken.

Die Revision meint, diese Bewertung sei davon beeinflusst, dass der Berufungsrichter ein auffälliges Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Vertragspreis unterstellt, aber sein konkretes Ausmaß nicht festgestellt habe.

Dafür bietet das angefochtene Urteil keinen Anhalt. Die Prozessakten enthalten drei amtliche Stellungsnahmen zum Verkehrswert von Grundstücken im Wollmatinger Ried. Mit einem Quadratmeterpreis von 6 DM erreicht das Gutachten des Staatlichen Liegenschaftsamts in K. den Höchstwert. Das Landgericht hat diesen Wert zugrunde gelegt und den Vertragspreis als maßlos übersetzt bezeichnet. Nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe unterstellt der Berufungsrichter, dass der Wert des heute und auf absehbare Zeit nicht bebaubaren Grundstücks, dessen Zustand nicht verändert, dessen Lage am offenen Wasser nicht genutzt werden darf und an dessen weiterhin erlaubter landwirtschaftlicher Nutzung nach der bei den Prozessakten liegenden Auskunft der Landwirtschaftsbehörde kein wirtschaftliches Interesse mehr besteht, bei 6 DM/qm oder darunter liegt.

Von vornherein bestehen jedoch Bedenken, den vorliegenden Kaufvertrag unter dem Gesichtspunkt eines im Grundstücksverkehr üblichen Preises zu würdigen. Der unterstellte Verkehrswert ist abgeleitet von den Preisen, die die Träger des Naturschutzes und andere Behörden bewilligen, um auf dem erworbenen Grund und Boden unab- hängig von den Vorstellungen eines Fremdeigentümers ihre öffentlichen, im Naturschutzgebiet erlaubten Maßnahmen durchführen zu können. Diese Preise sind kein Maßstab für den Erwerb von Grundstücken mit nahezu vollständiger Nutzungs- und Veränderungssperre durch private Interessenten. Der Kaufpreis des privaten Erwerbs kann sich vielmehr unter solchen Umständen nur als Liebhaberpreis mit dem Blick auf den Eigenbesitz eines zur Naturbeobachtung geeigneten Landstücks bilden oder aber durch die spekulative Erwartung des einzelnen Kaufinteressenten auf seine Entlassung des Grundstücks aus dem Naturschutz bestimmt werden.

Schon aus diesem Grunde greift entgegen der Meinung der Revision die Rechtsprechung nicht ein, nach der ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen der Leistung und der vereinbarten Gegenleistung den Schluss rechtfertigen kann, der Begünstigte habe aus verwerflicher Gesinnung gehandelt. Es gibt keinen allgemeingültigen Maßstab dafür, was der Eigentümer einer in diesem Grade nutzungsbeschränkten Sache von dem Liebhaber oder von demjenigen, der auf ihre Rückkehr in die normale Verwendbarkeit vertrauen will, zu fordern oder entgegenzunehmen berechtigt wäre. Ein objektives Mißverhältnis zwischen dem Wert der Sache und dem vereinbarten Kaufpreis ist nicht feststellbar.

Hiervon abgesehen erleichtert die Rechtsprechung, wenn ein auffälliges objektives Mißverhältnis zwischen der normalen Bewertung der Sache und dem hingegebenen Gegenwert besteht, lediglich die Feststellung, dass, sich der Begünstigte bewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewusst war, der andere Teil werde durch irgendeinen Umstand gehemmt, das Geschäft abzulehnen. Sie betrifft durchweg Fälle oder setzt eine Situation voraus, in denen sich der Gewährende in einer misslichen Lage befand, die ihm nahe legte, außergewöhnliche Vorteile einzuräumen und den eigenen unmittelbaren Vorteil aus dem Austauschgeschäft gering zu achten. Sie verpflichtet den Tatrichter, bei der Prüfung des inneren Tatbestandes auf Seiten des Begünstigten die Lebenserfahrung zu berücksichtigen, dass in der Regel außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt.

Eine missliche Lage im Sinne der Beeinträchtigung ihrer Freiheit, den geforderten Preis oder das ganze Geschäft abzulehnen, behauptet die Kläger selbst nicht; der Beklagten hatte keinen Anhalt, aus ihrer Bereitwilligkeit, diesen Preis ohne Verhandlung zu akzeptieren, auf eine solche Lage zu schließen

Die Sittenwidrigkeit seines Angebots im Sinne von § 138 I BGB liegt, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht schon in der Höhe der Preisforderung; vielmehr müssten Inhalt, Beweggrund oder Zweck des Geschäfts eine verwerfliche Gesinnung zum Ausdruck bringen. Den Umständen nach käme allenfalls der Vorwurf in Betracht, der Beklagte habe eine objektiv unbegründete und von ihm als unbegründet erkannte Vorstellung der Kläger über die Chance einer Bauerlaubnis ausgenutzt. Es kann auf sich beruhen, ob angesichts des spekulativen Charakters, ihrer Erwartung, später doch einmal bauen zu dürfen, eine Unterscheidung möglich wäre zwischen der Ausbeutung von Leichtsinn und der verwerflichen Ausnutzung eines schlichten Irrtums. Denn die rechtsirrtumsfreie Begründung des Berufungsrichters dafür, dass der Beklagten das Verhalten der Kläger nicht als leichtsinnig habe zu erkennen brauchen, schließt zugleich die Feststellung aus, dass er die auf eine fernere und ungewisse Entwicklung gerichtete Erwartung der Kläger als falsch erkannt, aber. zur Erzielung des hohen Kaufpreises ausgenutzt habe.