Sockelbetrag

Zur Frage, ob der auf den Ortszuschlag der Beamtenbezüge gewährte so genannteSockelbetrag bei der Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen ist, obwohl nach der vereinbarten Wertsicherungsklausel nur Veränderungen des Grundgehalts zur Anpassung der Miete führen sollen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger vermietete der Beklagte Geschäftsräume mit schriftlichem Vertrag vom 1. 10. 1959, der hinsichtlich des von der Beklagte zu zahlenden Mietzinses folgende, von der Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel enthält:

Die zu zahlende Miete erhöht oder ermäßigt sich, wenn das Grundgehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 11, jedoch ohne Wohnungsgeldzuschuss und ohne Kindergeldzuschläge oder sonstige Zulagen, das z. Z. 400 DM beträgt, sich um mehr als 9% ändert. Werden jedoch Teuerungszulagen gewährt, so gilt diese Zulage als Änderung des Grundgehalts.

Hierunter fällt auch die Änderung des Grundgehalts aus sonstigen auf die Erhöhung des Grundgehalts gerichteten Maßnahmen.

Die Miete ist bei einer Änderung des vorbezeichneten Grundgehalts um mehr als 9% vom Tage der Wirksamkeit dieser Änderung an entsprechend anzupassen.

Gestützt auf diese Klausel macht die Kläger eine Mietzinsnachforderung für die Jahre 1971 bis 1973 geltend. Sie berechnet die Nachforderung aufgrund eines erstmals für das Jahr 1971 durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. 3. 1971 eingeführten so genannten Sockelbetrages, der besoldungsrechtlich - neben der allgemeinen prozentualen Anhebung des Grundgehalts und des Ortszuschlages - in einer linearen Erhöhung des Ortszuschlages seinen Niederschlag gefunden hat. Der Sockelbetrag belief sich für 1971 auf 27 DM, für 1972 auf 30 DM und für 1973 auf 40 DM. Die Parteien streiten darüber, ob diese Sockelbeträge für die Mietzinsanpassung zu berücksichtigen sind.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, hat der in den Ortszuschlag des Beamtengehalts eingerechnete Sockelbetrag für die zwischen den Parteien vereinbarte Mietzinsanpassung außer Betracht zu bleiben, weil er als Bestandteil des Ortszuschlages dem für die Mietanpassung maßgebenden Grundgehalt nicht hinzugerechnet werden dürfe. Insbesondere sei der Sockelbetrag weder eine selbständige Teuerungszulage, wie sie Absatz 1 Satz 2 der Klausel voraussetze, noch eine gehaltserhöhende Maßnahme unter Umgehung einer Erhöhung des Grundgehalts, wie sie Absatz 2 der Klausel zum Gegenstand habe. Er könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einer Teuerungszulage gleichgestellt werden, weil damit die Struktur der Klausel, die die Berücksichtigung des Ortszuschlages mit, seinen Erhöhungen für die Mietanpassung ausschließe, auf Kosten der Praktikabilität der Wertsicherungsvereinbarung verwischt werde; auch habe die Nichtberücksichtigung des Sockelbetrages nicht zur Folge, dass die Klausel ihren Zweck überhaupt nicht mehr erfülle, da sie, soweit das Grundgehalt erhöht werde, noch funktioniere.

Diese Auslegung beruht auf einer Verletzung der §§ 157, 242 BGB, weil sie dem Zweck der vereinbarten Wertsicherungsklausel widerspricht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Ortszuschlag nach Absatz 1 Satz I der Klausel zu den nicht zum Grundgehalt zu rechnenden Zulagen gehört; auch wenn er sich von dem dort ausdrücklich erwähnten, jedoch bereits im Jahre 1957 durch den Ortszuschlag abgelösten Wohnungsgeldzuschuss erheblich unterscheidet, so konnte das Berufungsgericht ihn doch unbedenklich als sonstige Zulage i. S. des Absatzes 1 Satz 1 ansehen und hieraus auch weiter entnehmen, dass etwaige Änderungen des Ortszuschlages grundsätzlich ebenfalls für die Mietzinsanpassung unerheblich sein sollten. Daraus allein folgt aber noch nicht, dass auch der im Jahre 1971 neu eingeführte Sockelbetrag für die Mietanpassung außer Betracht zu bleiben hat. Dies ist vielmehr nur dann richtig, wenn auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Sockelbetrag weder als Teuerungszulage nach Absatz I Satz 2 noch als eine sonstige auf die Erhöhung des Grundgehalts gerichtete Maßnahme i. S. des Absatzes,2 der Klausel zu behandeln ist; anderenfalls hat er nach diesen Vertragsbestimmungen als Änderung des Grundgehalts zu gelten, obwohl er besoldungstechnisch in den Ortszuschlag eingearbeitet wurde.

Ob der Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit gefolgt werden könnte, als es unter einer Teuerungszulage i. S. des Absatzes 1 Satz 2 der Vereinbarung nur eine selbständige teuerungsbedingte Zulage versteht, die der Sockelbetrag zweifellos nicht ist, und ob die Einführung dieses Erhöhungsbetrages auch nicht wenigstens teilweise eine sonstige auf die Erhöhung des Grundgehalts gerichtete Maßnahme i. S. von Absatz 2 der Klausel ist, kann dahingestellt bleiben. Geht man von der einschränkenden Auslegung des Berufungsgerichts aus, so rechtfertigen die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Gleichstellung des Sockelbetrages mit einer Teuerungszulage i. S. von Absatz 1 Satz 2 der Klausel, obwohl der Sockelbetrag im Rahmen des Ortszuschlags und nicht des Grundgehalts gewährt wird.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien die Gewährung von Sockelbeträgen im Rahmen des Ortszuschlags beim Vertragsschluss nicht vorausgesehen und auch noch nicht voraussehen können. Da der Sockelbetrag allgemein zur Anpassung der Beamtengehälter an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eingeführt wurde, bezweckter insbesondere auch den Ausgleich des Kaufkraftschwundes beim Grundgehalt. Da der Ortszuschlag zusammen mit dem Kinderzuschlag allmählich in den unteren Besoldungsgruppen fast die Hälfte der Gesamtbezüge ausmacht, verliert das Grundgehalt als Leistungsentgelt an Bedeutung. Durch diese Entwicklung hat sich die Frage, welche Bedeutung der Sockelbetrag für die Mietanpassung haben soll, nachträglich als regelungsbedürftig erwiesen. Mit Recht geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Wertsicherungsvereinbarung insoweit eine Lücke aufweist.

Die Ausfüllung dieser Vertragslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Wertsicherungsvereinbarung im vorliegenden Fall dem Genehmigungserfordernis nach § 3 WährG unterliegt. Allerdings ist durch die von der Landeszentralbank erteilte Genehmigung nur derjenige Inhalt der Wertsicherungsklausel gedeckt, der Gegenstand der Genehmigung war, deshalb können subjektive Vorstellungen der Parteien beim Vertragsschluss keine Berücksichtigung finden, soweit sie im objektiven Inhalt der Vereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen sind. Mit dieser Einschränkung aber ist auch eine ergänzende Vertragsauslegung der Klausel möglich, jedenfalls dann, wenn, wie hier, alle für die Auslegung wesentlichen Gesichtspunkte sich bereits aus der Klausel selbst ergeben.