Sollvorschrift

Die Unterrichtung hat schließlich - im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift - zwingend die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu umfassen; sie muss sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von ihnen Betroffenen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich wie überhaupt in ihren Lebensumständen ergeben werden. Letztere müssen insoweit also bereits erkennbar sein. Beispiele: Nachfolgekosten, Infrastruktur, Fragen des Umweltschutzes. Unbeschadet einer Erwähnung im Gesetz geht der Gesetzgeber 30 schließlich davon aus, dass auch die sog. informellen Planungen - vor allem der städtebaulichen Rahmenplanung oder der Entwicklungsplanung - bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung für die Praxis Bedeutung haben. Der federführende Ausschuss hat diesen Planungsformen für die städtebauliche Praxis sogar hohe Bedeutung beigemessen. Vor allem der städtebauliche Rahmenplan, der in der Regel ein größeres Gebiet als der Bebauungsplan umfasst, kann die größeren städtebaulichen Zusammenhänge verdeutlichen..., er soll die Erkenntnis der Situation und der städtebaulichen Erfordernisse fördern und die Qualität der Planung verbessern... er ermöglicht eine stärkere Einbeziehung der Bürger in die städtebaulichen Planungsprozesse. Der Gesetzgeber hat dennoch entgegen der Argumentation der SPD-Fraktion, wenn die städtebauliche Rahmenplanung - unstreitig - der Bürgerbeteiligung diene, müsse auch eine Mindestbeachtung dieser informellen Pläne - durch Verrechtlichung und Institutionalisierung - garantiert sein, letztere nicht für erforderlich gehalten, da auch eine nicht förmliche Beteiligung der Bürger an der Rahmenplanung zu einer faktischen Bindungswirkung führe... Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Berücksichtigung dieser Planungen bei der Bürgerbeteiligung würde den ... Planungsvorgang noch stärker als bisher auf die Verwaltungsgerichte verlagern. Der Gesetzgeber hat allerdings das Vorhandensein informeller Planungen insofern mittelbar berücksichtigt, als nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden kann, wenn letztere bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage erfolgt sind. Um die ratio legis bei einer solchen nur mittelbaren Berücksichtigung 31 informeller Planungen verständnisvoll auslegen und würdigen zu können, wird man sich der wechselvollen Entwicklungsgeschichte erinnern müssen, die die informellen Planungen - vor allem die Entwicklungsplanung des BBauG 1976 - erfahren haben, an die das BauGB aus den bisherigen Erfahrungen heraus angeknüpft hat. So hat bereits die Begr. des RegE der Novelle 1976 u. a. ausgeführt:...In einer wachsenden Zahl von Gemeinden aller Größenordnungen wird die städtebauliche Planung in eine allgemeine Stadtentwicklungsplanung eingeordnet, die sich bemüht, alle gemeindlichen Aktivitäten... auf Zielvorstellungen für das örtliche Gemeinwesen auszurichten und diese Ziele aufeinander abzustimmen. Die Entwicklungsplanung setzt ein in die Gesellschaftspolitik integriertes Konzept für die räumliche Entwicklung voraus. Nur auf diese Weise kann den Wechselwirkungen von sozialer, wirtschaftlicher und räumlicher Entwicklung Rechnung getragen werden. Entgegen dem solchen Vorstellungen entsprechenden des RegE der Novelle 1976 hat der 15. Ausschuss damals folgende Definition der Entwicklungsplanung vorgeschlagen: Eine Entwicklungsplanung der Gemeinde... ist eine Planung, die die Zielvorstellungen für den Gesamtbereich gemeindlicher Tätigkeiten oder für Teilbereiche aufzeigt und aufeinander abstimmt. Sie setzt den Rahmen für eine, insbesondere den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernissen dienende, städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebietes einschließlich der raumwirksamen Investitionen der Gemeinde und deren Zeit- und Rangfolge. Nachdem der BR die Auffassung vertreten hatte, dass es für eine gesetzliche Definition des Begriffs an einer Gesetzeskompetenz des Bundes fehle und der Vermittlungsausschuss sich dem angeschlossen hatte, ist es schließlich zur Erwähnung der Entwicklungsplanung in der Fassung des bisherigen § 1 Abs. 5 BBauG gekommen. Im Verlauf der Beratungen des federführenden Ausschusses zum BauGB hat der Gesetzgeber grundsätzlich darauf geachtet, nicht durch zusätzliche Anforderungen oder durch Verrechtlichung von Instrumenten, die bisher mit Erfolg ohne gesetzliche Regelung angewandt worden sind, die Fehleranfälligkeit von Bauleitplänen zu erhöhen und die Anwendung dieser Instrumente zu erschweren. Im Hinblick darauf, dass den vielfältigen Praktiken durch gesetzliche Regelungen ohnehin nicht entsprochen werden kann, lag es also nahe und wird es verständlich, dass das BauGB - auch angesichts der bereits in der Entwicklungsgeschichte aufgetretenen Schwierigkeiten und der mit dem BBauG gemachten Erfahrungen - noch größere Zurückhaltung als letzteres bei der Einführung des Begriffs Entwicklungsplanung in das Gesetz geübt hat. Durch den Wegfall von § 1 Abs. 5 BBauG hat das BauGB sogar auf eine ausdrückliche Erwähnung der Entwicklungsplanung - im Gegensatz zu § 140 Nr. 4 BauGB, wo die Rahmenplanung ausdrücklich genannt ist - verzichtet. Unbeachtet dessen hat jedoch der Gesetzgeber ebenso wie das BBauG wichtige Anwendungsfälle der städtebaulichen Rahmenplanung gesehen, die... für die Praxis Bedeutung haben, wobei die Flexibilität dieser informellen Planung von hohem Wert ist. Die Entwicklungsplanung hat darum im Gegensatz zu § 1 Abs. 5 BBauG, dessen Wegfall gerechtfertigt war, weil weiterhin an der gesetzlichen Pflicht zur Berücksichtigung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange festgehalten wird und ein in der Sache oft nicht gebotener Prüfungsaufwand vermieden werden sollte durch einen neu gewählten Oberbegriff auf anderer planerischer Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB mittelbare Berücksichtigung gefunden; eine der Unterrichtung über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung äquivalente Unterrichtung auf anderer planerischer Grundlage erfordert aber vom Sachzusammenhang her, dass auch die Ziele der letzteren sich immerhin auf das Gemeindegebiet oder auf Teile hiervon und auf die Gesamtheit der bodenbezogenen gemeindlichen Aufgaben oder auf Teilbereiche hiervon beziehen.