Sonderankauf

Wenn einem Architektenwettbewerb die GRW 1977 zugrunde liegen, ist der Auslober, soweit die gestellte Aufgabe verwirklicht werden soll, grundsätzlich verpflichtet, einen Preisträger oder einen mit einem sog. Sonderankauf Bedachten mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Davon kann der Auslober nur aus wichtigem Grund absehen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist für Gemeinden, die Architektenwettbewerbe veranstalten, ebenso von Bedeutung wie für Architekten, die sich an solchen Wettbewerben beteiligen. Es ist seit langem umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kommune verpflichtet ist, den Gewinner eines Architektenpreisausschreibens mit der Weiterbearbeitung des Bauprojekts zu beauftragten. Die Spitzenverbände der Kommunen und der Architekten hatten bereits im Jahre 1952 Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1952) aufgestellt, die im Jahre 1977 modifiziert und neu gefasst wurden (GRW 1977). Diese Grundsätze sollen die widerstreitenden Interessen der Gemeinden und der Architekten zu einem gerechten Ausgleich bringen. Die oben erwähnte Streitfrage ist in Nr. 5.1.1 GRW 1977 dahin geregelt, dass der Veranstalter des Wettbewerbs beabsichtigt, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts einen oder mehrere Preisträger mit den weiteren Architektenleistungen zu betrauen, soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert werden soll und soweit einer der Wettbewerbsteilnehmer, dessen Wettbewerbsarbeit mit einem Preis ausgezeichnet wurde, nach Auffassung des Auslobers eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet. Die Auslegung dieser Bestimmung stand im Mittelpunkt des durch das vorliegende Urteil entschiedenen Rechtsstreits.

Die beld. Stadt schrieb im Jahre 1978 für Architekten einen Realisierungswettbewerb zur Erweiterung eines Museums aus. Der Ausschreibung lagen die von der Beklagte aufgestellten Wettbewerbsbedingungen zugrunde, die wiederum auf die GRW 1977 verwiesen. Die Kläger, alle Architekten, beteiligten sich an dem Wettbewerb und errangen die ausgesetzten Preise. Einem weiteren Architekten wurde vom Preisgericht der erste Ankauf zuerkannt. Diesen Architekten beauftragte die Beklagte mit Leistungen für die Erweiterung des Museums. Die Kläger betrachteten sich bei der Vergabe der weiteren Architektenleistungen als übergangen und nahmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Zunächst stellte sich die Frage, ob unter den Begriff des Preisträgers im Sinne der Nr. 5.1.1 GRW 1977 und der Wettbewerbsbedingungen der Beklagte auch die lediglich mit einem Ankauf bedachten Teilnehmer am Wettbewerb fielen. Wäre diese Frage zu bejahen, so hätte sich die Beklagte den Kläger gegenüber nicht unrechtmäßig verhalten. Der BGH ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verfasser eines mit einem (einfachen) Ankauf ausgezeichneten Entwurfs nicht zum Kreis der Preisträger gehört. Er stützt sich dabei einmal auf eine Wortinterpretation der GRW 1977 und der Ausschreibungsbedingungen der Beklagte; vor allem aber zieht er für seine Auslegung den Sinn und Zweck der beiden Regelwerke heran. Die GRW 1977 sehen als Auszeichnung außer den Preisen sog. Ankäufe und Sonderankäufe vor. An diese verschiedenen Prämierungsstufen werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Preise sind für die Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen vorgesehen. Demgegenüber sind besonders qualifizierte Entwürfe, die dem Auslober Anregungen für die Wettbewerbsaufgabe liefern, oder Arbeiten, die hervorragende Teillösungen enthalten, zum Ankauf zu empfehlen. Schließlich können Entwürfe, die besonders bemerkenswerte Anregungen geben, aber gegen die Auslobungsbedingungen verstoßen und deshalb an sich aus dem Wettbewerb ausgeschieden sind, in einem Sonderrundgang durch einstimmigen Beschluss des Preisgerichts zur Beurteilung zugelassen und mit einem Sonderankauf bedacht werden. Wenn das Preisgericht einstimmig die Verwirklichung der mit einem Sonderankauf bedachten Wettbewerbsarbeit empfiehlt, kann der Auslober diesem Teilnehmer eine weitere Bearbeitung übertragen. Eine solche Regelung fehlt für die mit einem (einfachen) Ankauf ausgezeichneten Entwürfe. Das legt den Umkehrschluss nahe, dass der Architekt, der nur einen Ankauf erhalten hat, in der Regel nicht mit weiteren planerischen Leistungen betraut werden darf. Diese Beurteilung ist, wie der BGH weiter ausführt, gerechtfertigt, weil die einstimmig mit einem Sonderankauf und einer Realisierungsempfehlung bedachten Arbeiten nach den dargestellten Anforderungen qualitativ erheblich höher einzustufen sind als die nur mit einem (einfachen) Ankauf ausgezeichneten Entwürfe. Nach alledem war die Beklagte grundsätzlich nicht befugt, dem Entwurfsverfasser, dem nur ein Ankauf, aber kein Sonderankauf zuerkannt worden war, die weiteren Architektenleistungen zu übertragen.

Die Kläger als übergangene Preisträger wären jedoch nicht schadensersatzberechtigt, wenn die oben wiedergegebene Nr. 5.1.1 GRW 1977, die Bestandteil der Ausschreibungsbedingungen der Beklagte war, nur eine unverbindliche Absichtserklärung enthielte. Das hat der BGH jedoch verneint; er hat vielmehr eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung der Beklagte angenommen. Für das Vorliegen einer solchen Erklärung ist, wie der BGH ausgeführt hat, maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien auf Grund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann (BGHZ 21, 102 [106f.] = LM § 662 BGB Nr. 3 [L] = NJW 1956, 1313; BGHZ 56, 204 [210] = LM § 662 BGB Nr. 11 = NJW 1971, 1404; BGH, NJW 1968, 1874 [1875] = LM § 832 BGB Nr. 9; Kramer, in: Münch-Komm, BGB, Einl vor § 241 Rdnr. 28). Dabei spielen vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien eine Rolle (BGHZ 21, 102 [107]; BGHZ 56, aa0). Wenn der Teil, der der Gegenseite etwas gewährt, selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen (BGHZ 21, 102 [107] im Anschluss an RGZ 65, 17 [19]).

Im Streitfall hat der BGH in Anwendung dieser Grundsätze trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der Nr. 5.1.1 GRW 1977 (beabsichtigt) einen rechtlichen Bindungswillen der Beklagte vor allem deshalb bejaht, weil die in die Ausschreibungsbedingungen aufgenommene Bestimmung in den Gesamtzusammenhang eines Rechtsgeschäfts, nämlich eines Preisausschreibens i. S. des § 661 BGB, eingebettet war. Bei dieser Sachlage bedarf es aus der Sicht des Teilnehmers an einem derartigen Wettbewerb einer besonderen Rechtfertigung dafür, dass eine einzelne Klausel in den umfang- reichen Ausschreibungsbedingungen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben soll. Solche Gründe waren hier nicht erkennbar. Im Gegenteil ergab sich nach Ansicht des BGH bei objektiver Betrachtung aus der erkennbaren Interessenlage der Kläger die Rechtsverbindlichkeit der von der Beklagte gemachten Zusage, sie beabsichtige einen oder mehrere Preisträger mit weiteren Leistungen zu betrauen. Die Interessenlage der am Wett- bewerb teilnehmenden Architekten hat in den Vorbemerkungen zu den GRW 1977 ihren Ausdruck gefunden, wo es heißt: Der große ideelle und materielle Aufwand der Teilnehmer bedingt nicht nur eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs, sondern angesichts der Fülle von Anregungen auch eine angemessene Leistung des Auslobers. Daran schließt sich der Passus an, dass ein wesentlicher Teil der Leistung des Auslobers in seiner Erklärung liege, dass er beabsichtigte, Verfasser von durch das Preisgericht ausgezeichneten Arbeiten mit einer weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Der BGH versteht diese Regelungen in Verb. mit der Nr. 5.1.1 GRW 1977 im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung und nicht nur einer unverbindlichen Absichtserklärung. In dieser Interpretation sieht er sich durch folgende Überlegungen bestätigt: Bei Architektenwettbewerben gleicht im Allgemeinen ein errungener Geld- preis den materiellen Aufwand des Teilnehmers bei weitem nicht aus, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des (der) Preisträger daran besteht, auch mit der weiteren Bearbeitung des Projekts beauftragt zu werden. Damit bildet die in Nr. 5.1.1 GRW 1977 in Aussicht gestellte Übertragung weiterer Leistungen den eigentlichen materiellen Anreiz für die Teilnahme am Wettbewerb dar.

Der BGH hatte schließlich zu prüfen, welche inhaltliche Tragweite der Verpflichtungserklärung der Beklagte zukommt. Er ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zusage, einen oder mehrere Preisträger mit der Weiterbearbeitung zu betrauen, nur für den Regelfall gelten soll und die Beklagte aus triftigem (wichtigem) Grund davon absehen darf, einem oder mehreren Architekten aus dem Kreis der Preisträger den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. (Die Freiheit, das Projekt nicht auszuführen, verblieb der Beklagte nach den Ausschreibungsbedingungen ohnehin). Als triftiger Grund kommt nur ein Umstand in Betracht, der es für die Beklagte unzumutbar erscheinen lässt, den (die) Preisträger zu beauftragen. Der BGH hat als Beispiel angeführt, dass es für die auslobende Gemeinde etwa aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. wegen der nachträglichen Streichung von Subventionen) erforderlich werden kann, von der Realisierung gerade eines preisgekrönten Entwurfs Ab- stand zu nehmen und den mit geringeren Kosten zu verwirklichenden Entwurf eines anderen Teilnehmers ausführen zu lassen. Als wichtiger Grund können indessen nur außerordentliche, erst nach der Auslobung aufgetretene oder bekannt gewordene Umstände anerkannt werden. Der Auslober ist auch nicht befugt, bei der Vergabe der weiteren Architektenleistungen von der Bewertung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht abzuweichen und dessen Entscheidung durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

Ein Wettbewerbsteilnehmer, dem lediglich ein (einfacher) Ankauf zuerkannt worden ist, darf nur dann mit weiteren Leistungen betraut werden, wenn nach den vorstehenden Grundsätzen von der Verwirklichung der Entwürfe aller Preisträger abgesehen werden kann. Wenn ein Sonderankauf vergeben wird, liegt es ohnehin im Ermessen des Auslobers, ob er den Ausgezeichneten beauftragt (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 3 GRW 1977: kann).

Der BGH hielt es für rechtlich unbedenklich, dass alle Kläger (sämtliche Preisträger) den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemeinsam verfolgten und Leistung an alle begehrten, obwohl die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Auftrag zur Weiterbearbeitung nur an einen von ihnen zu vergeben Indes ist hier jeder ersatzberechtigte Preisträger (Kl.) damit einverstanden, dass die Ersatzsumme an die Gesamtheit der Kläger entrichtet wird (vgl. auch Köttgen, ZfBR 1979, 219 [2201).