Sonderausstattung - Leasingvertrag

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten habe die Kläger an der den höheren Mietzins bedingenden Sonderausstattung ihres nunmehr im Wege des neuen Leasingvertrages genutzten Wagens Gefallen gefunden und damit entsprechende Sondervorteile genossen. Abgesehen davon sei die Differenz schon dadurch ausgeglichen, dass der Unfallwagen eine Fahrleistung von 57238 km gehabt habe, der Ersatzwagen aber fabrikneu gewesen sei. Hier mögen zwar bei richtigem Verständnis der Leasingkalkulation gegen die wohl hilfsweise beigegebene zweite Begründung Bedenken bestehen. Die erste hat indessen Bestand und wird von der Revision zu Unrecht angegriffen.

Nach der richtig verstandenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Kläger entgegen der in der Klagschrift des Vorprozesses gegebenen Darstellung für die Gebrauchsvorteile der besseren Sonderausstattung Verwendung und hat diese Vorteile billigend genutzt. Dann aber hat sich durch diese Mehraufwendungen ihr Vermögen nicht gemindert. Es kommt entgegen der Meinung der Revision nicht mehr darauf an, ob an sich auch ein Fahrzeug mit der früheren, einfacheren Ausstattung sofort oder später verfügbar gewesen wäre.

Den Anspruch der Kläger auf Ersatz der nach ihrer Auffassung weiterhin geschuldeten Leasingraten für den beschädigten Wagen lehnt das Berufsgericht ebenfalls ab. Es meint, nach dem Leasingvertrag sei die Kläger nicht zur Weiterzahlung von Mietbeträgen für das ihr nicht mehr zur Verfügung stehende Fahrzeug verpflichtet gewesen. Auch nach Gesetzesrecht sei die Kläger von der Leistungspflicht freigeworden. Es wäre auch unbillig gewesen, wenn der Firma M außer dem Kaskoversicherungsanspruch noch ein Anspruch auf weitere Mietraten zugestanden hätte.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufsgericht mit dieser Beurteilung dem Wesen des Leasingvertrags nicht gerecht wird. Die unkündbare Überlassung eines Fahrzeugs für einen Zeitraum, der seiner Aufbrauchzeit immerhin nahe kommt, ist in der Tat im wirtschaftlichen Erfolg bewusst einem Kauf auf Wechselzahlung angenähert. Dies gilt selbst abgesehen von der schließlichen Kaufoption des Leasingnehmers bezüglich des Fahrzeugs, deren ausdrückliche Vereinbarung das Berufsgericht hier im Leasingvertrag vermisst, die aber nach Darstellung der Revision sich von selbst verstehen soll. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annäherung des Leasing an einem Mietkauf die wenigstens entsprechende Anwendung des § 446 BGB nahe legen kann. Denn jedenfalls ist der besonderen Vertragsgestaltung des Leasing eine weitgehende Überwälzung auch der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich. Angesichts dessen wäre die Auslegung, die das Berufsgericht dem Leasingvertrag geben will, rechtlich nur vertretbar, wenn es positiv festgestellt hätte, dass die Vertragsparteien ausnahmsweise die Preisgefahr nicht auf den Leasingnehmer hätten überwälzen wollen.

Ob diese Vertragsbedingungen nach Treu und Glauben insoweit eine Einschränkung erfahren müssten, als dem Leasinggeber die Leistung der Kaskoversicherung oder eines Dritten zugeflossen ist und der Leasingnehmer, wie hier, überdies alsbald einen Ersatzvertrag abschließt, ist eine andere Frage. Sie könnte jedenfalls im Verhältnis zu einem dem Leasingnehmer ersatzpflichtigen Drittschädiger nicht anders beurteilt werden als zwischen den Vertragsparteien selbst. Doch bedarf dies derzeit keiner Vertiefung. Denn die Kläger hätte, wie das Berufsgericht nebenbei richtig bemerkt, die Leasingraten ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages entrichten müssen. Damit stellen sie zwar keinen reinen Vermögensschaden dar, den die Beklagten zu ersetzen nicht verpflichtet wären, aber keinen Schaden, der sich ursächlich auf den von den Beklagten zu vertretenden Unfall zurückführen ließe. Unmittelbar geschädigt ist die Kläger nur um die entgangenen Gebrauchsvorteile des Wagens, deren Wert im allgemeinen nicht höher liegen kann, als der Zeitwert des Fahrzeugs, für den die Beklagten ohnehin aufzukommen haben. Auch dies hat der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 13. 7. 1976 ausgeführt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aus bestimmten Gründen, etwa wegen bestehender Lieferschwierigkeiten, ein der Kläger zumutbarer Ersatz nur im Wege eines erneuten Leasing hätte beschafft werden können. Zu einer solchen Prüfung gibt aber die derzeitige Schadensberechnung der Kläger keinen Anlass.

Die teilweise unrichtige rechtliche Beurteilung, die die Sache bisher erfahren hat, zwingt zunächst zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem zuletzt genannten Punkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin dadurch abgehalten wurde, solche Vermögensschäden darzulegen, die sich tatsächlich als Folge des Unfalls darstellen könnten. In dieser Hinsicht könnte u. a. ein die geringfügige Abzinsung übersteigender Zinsverlust in Frage kommen, falls die Kläger wirklich verpflichtet gewesen sein sollte, die an, sich erst künftig fälligen Mietraten jetzt alsbald zu entrichten. Angezeigt erscheint aber weiter eine Aufhebung des angefochtenen Urteils im Übrigen, soweit es sich auf die auf den Fahrzeugschaden gestützten Ansprüche einschließlich der abgetretenen bezieht, weil sich derzeit Überscheidungen nicht mit Sicherheit ausschließen lassen.