sonstige Maßnahmen

Als sonstige Maßnahmen, über die gegebenenfalls Aufschluss zu geben ist, können in Betracht kommen u. a.: bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder i. S. von § 37, in Bergschädensgebieten durchgeführte oder beabsichtigte Bodenuntersuchungen, in Belastungsgebieten Klimamessungen unter Berücksichtigung und Analysierung des informatorischen Teils vorhandener Luftreinhaltepläne, Lärmmessungen und Emissionskataster über radioaktive Belastungen. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials setzt insoweit eine Bestandsaufnahme aller konkreten Boden-, Wasser-, Lärm- und Luftverhältnisse voraus, wobei diese öffentlichen Belange im Einzelfall nur dann unbeachtet bleiben können, sofern sie - wie überhaupt alle öffentlichen und privaten Belange - nach Lage der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder objektiv geringwertig, nicht schutzwürdig, nur geringfügig betroffen oder in ihrem Betroffensein nicht hinreichend erkennbar sind. Die Berücksichtigung und damit eine planerische Konfliktbewältigung findet außerdem ihre Grenze erst dort, wo der Katalog der zulässigen Planaussagen keine Festsetzungsmöglichkeiten bietet. Hiervon gehen auch die bisherigen Erlasse der Länder über die Beteiligung an der Bauleitplanung - Beteiligungserlasse - aus, die zu den zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen u. a. auch die Boden- und Baugrundbeschaffenheit, den Wasserhaushalt, den Strahlenschutz und die Hydrologie rechnen und als insoweit zu beteiligende Behörden und Stellen u. a. die Baugenehmigungsbehörden, Bauämter, Landesämter für Bodenforschung, Gewerbeaufsichtsämter, staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft, Ämter für Agrarforschung, die geologischen Landesämter und Wasser- und Bodenverbände aufführen. Wo die planende Gemeinde und u. U. auch die in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange selbst überfordert sind, müssen sie, zumal vielfach nur unzureichendes ökologisches und geologisches Datenmaterial vorhanden sein wird, die natürlichen Gegebenheiten einer spezialfachlichen Begutachtung zuführen, wobei möglichst beide gemeinsam sich bei der Fragestellung an den Gutachter beteiligen sollten. Zur Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, insoweit zu dulden, dass letztere von Beauftragten der zuständigen Behörden betreten und auf ihnen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausgeführt werden. Die Träger der Energie- und Wasserversorgung sollten Aufschluss über entwickelte Versorgungskonzepte geben. Auch dann, wenn die Gemeinde von der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde abweichen will, kann sie möglicherweise verpflichtet sein, sich durch Einschaltung von Gutachten oder auf andere Weise das erforderliche Tatsachenmaterial zu verschaffen; ein schlichtes Hinwegsetzen über die Stellungnahme z. B. des Gewerbeaufsichtsamtes ohne überzeugende Begründung kann grundsätzlich einen Abwägungsfehler beinhalten. Die Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs sollte darum vor allem mit der Planbegründung belegt werden. Andererseits braucht sich die Gemeinde nicht den technischen Sachverstand der zuständigen Fachbehörden aneignen, um dann sachverständig über alle einschließlich Fragen befinden zu können. Erforderlich ist nur eine Parallelwertung in der Laiensphäre, die die einschließlich Fragen nicht verdrängt, sondern bewusst in die Abwägung einbezieht. Von wesentlicher Bedeutung im Rahmen der von den Trägern öffentlicher Belange beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen können für die Gemeinde u. U. auch finanzielle Fragen sein, so etwa, wenn hierdurch Entschädigungsansprüche der Gemeinde ausgelöst werden. Letztere können zum Beispiel in Betracht kommen, wenn die Gemeinde als Folgemaßnahme auf eine bauliche Maßnahme des Bundes i. S. von § 37 ihre Bauleitplanung ändern und die bisherige Ausweisung von Wohngebieten aufheben muss, weil in unmittelbarer Nachbarschaft militärische Anlagen gebaut werden sollen. Ihr stehen dann Ersatzansprüche für Planungskosten zu, sofern die Planänderung nur wegen dieser Anlagen notwendig geworden ist. Die Gewichtigkeit öffentlicher Belange im Rahmen der Abwägung ist geringer, wenn nicht vorauszusehen ist, ob und wann die Planungsabsichten der Träger öffentlicher Belange je verwirklicht werden können. Darum haben die Träger öffentlicher Belange in ihrer Stellungnahme sinnvollerweise auch Aufschluss über die zeitliche Abwicklung der von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen zu geben. Zu den Anforderungen, die an den Bezugspunkt des Abwägungsvorgangs in zeitlicher Hinsicht zu stellen sind. Der Ertrag der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange ergibt zusammen mit dem Ergebnis des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 den Boden, auf dem der Vorgang des Abwägen i. S. des § 1 Abs.6 stattzufinden hat. Ein genereller Vorrang der Fachplanung gegenüber der kommunalen Bauleitplanung besteht hierbei nicht; er wäre mit der in Art. 28 Abs. 2 garantierten Planungshoheit der Gemeinde nicht vereinbar. Es muss darum im Einzelfall bei widerstreitenden Planungen anhand des allen Planungen immanenten Abwägungsgebotes eine Lösung gefunden werden. Eine Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinde ist nur zulässig, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern; umgekehrt darf die Gemeinde aber auch über die Planungsvorstellungen anderer Planungsträger nur hinweggehen, wenn dies zur Wahrnehmung höherwertiger Belange erforderlich ist. Bei einem insoweit nicht zu erreichenden Konsens kann die Gemeinde notfalls Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der öffentlichen Planungsträger gemäß § 47 VwGO Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan erheben. Hierbei ist weder darauf abzustellen, welche Rechtsform der Gesetzgeber für die jeweilige Planung vorgesehen hat, noch darauf, ob die Bauleitplanung oder Fachplanung zeitlich zuvor abgeschlossen worden ist.