Sorgfaltspflicht eines Anlagevermittlers

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Anlagevermittlers.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger den Beklagten bei der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung schlecht beraten hat. Der Beklagte hatte die Kläger aufgesucht und anschließend eine Beitrittserklärung zur KG für einen Anteil von 50000 DM gezeichnet. Um finanzielle Schwierigkeiten der KG zu überbrücken, erwarb der Beklagte später eine weitere Beteiligung von 10000 DM. Die Kläger begehrt Zahlung der noch offenen 10000 DM. Der Beklagte hält die Kläger wegen falscher Beratung für schadensersatzpflichtig (die KG ist wirtschaftlich zusammengebrochen). Er will von seiner Verpflichtung, 10000 DM zu zahlen, freigestellt werden und begehrt widerklagend 50000 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... II. .. 2. Die Kläger musste dem Beklagten alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluss wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig erteilen (vgl. dazu im einzelnen Senat, NJW 1982, 1095 = LM 562 BGB Nr. 78 = VersR 1982, 194 [195]). Das hat die Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch nicht getan. Sie hat den Beklagten hiernach nicht umfassend über den Umfang der sogenannten Abnahmezusagen aufgeklärt.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der Anlagevermittler nicht schon dadurch seiner vertraglichen - oder im Falle seiner Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens seiner vertragsähnlichen - Aufklärungspflicht, dass er seinem Kunden schriftliche Unterlagen überlässt, aus denen dieser dann die erforderlichen Erkenntnisse entnehmen kann. Der Kapitalanleger, der wie hier den Beklagten wegen einer verbindlichen und umfassenden Aufklärung den Anlagevermittler in dessen Büro aufsucht, erwartet mehr als Material zur eigenen Durchsicht. Er will dieses Material in Einzelheiten und erschöpfend erläutert bekommen, um das Anlagerisiko weitgehend einschätzen zu können. Demgemäß muss der Anlagevermittler dann, wenn das schriftliche Material widersprüchlich ist, diese vorhandenen Widersprüche aufdecken und erklären, also falsche Angaben eines Prospektes oder einer Stellungnahme ausdrücklich richtig stellen, wenn diese nicht offensichtlich unwesentlich für den Beitrittsentschluss sind. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass der Umfang von Abnahmezusagen hinsichtlich der zukünftigen Produktion des Werkes, an dem sich der Kapitalanleger beteiligen will, für den Beitrittsentschluss entscheidend sind, wenn es dem Kapitalanleger - wie hier dem Beklagten - auf Gewinnerzielung ankommt. Demgemäß musste die Kläger den Beklagten auch ungefragt darauf hinweisen, dass die im Prospekt mehrfach herausgestellten Abnahmezusagen sich keinesfalls auf die dort genannten 80%, sondern allenfalls auf 30% der Produktion bezogen. Dieser besonderen Pflicht konnte sich die Kläger nicht dadurch entledigen, dass sie den Beklagten ein Quittungsformular unterschreiben ließ, worin nur auf einen Teil des Prospektes und die in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers enthaltenen Investitions- und Finanzierungspläne als Grundlage für eine Beteiligung verwiesen wurde. Dadurch war die Gefahr eines Missverständnisses des Beklagten als Laien nicht beseitigt. Ohne Bedeutung für die Frage einer Pflichtverletzung der Kläger ist es danach auch, ob der Beklagte auf dem Formular zu Recht quittiert hat, die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers schon bei der ersten Besprechung empfangen zu haben. Hatte er diese Stellungnahme vor seiner Beitrittserklärung aber etwa nicht, bestand um so mehr Anlass für die Kläger, die falschen Prospektangaben während der Besprechung ausdrücklich richtigzustellen.

b) Wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Abnahmezusagen durfte sich die Kläger weiter nicht darauf beschränken, dem Beklagten diejenigen rechtlichen Bewertungen der ihr unstreitig im Wortlaut vorliegenden Zusageschreiben mitzuteilen, zu denen sie selbst oder der von ihr eingeschaltete Wirtschaftsprüfer gelangt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte es zweifelhaft sein, ob die Firma H mit ihrem Schreiben vom 8. 11. 1976 eine verbindliche Abnahmeerklärung in Höhe von 30% der Jahresproduktion der KG abgegeben hatte. Von der Produktion welchen Jahres 30% abgenommen werden sollten, blieb offen. Zwar enthielt das Schreiben vom 8. im Gegensatz zu dem vorausgegangenen Schreiben vom 4. 11. 1976 nicht mehr die eine Zusage praktisch entwertende Einschränkung, Voraussetzung sei die von uns z. Z. eingeschätzte Marktentwicklung. Voraussetzungen waren nach dem Schreiben vom 8. 11. 1976 vielmehr einwandfreie Qualität und marktgerechte Preise. Aber auch dieser Zusatz konnte, wie die Erfahrung gezeigt hat, die Verbindlichkeit in Frage stellen. Unstreitig hat die Firma H in der Folgezeit die Erfüllung von ganz besonderen Qualitätsmerkmalen verlangt, also die geforderte Voraussetzung einwandfreie Qualität in einem ihr günstigen Sinne ausgelegt, ohne dass der Vortrag der Parteien ( 7u ergibt, dass etwa die KG rechtliche Schritte unternommen hätte. Im Hinblick auf diese nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten anderweitiger Auslegung des Zusageschreibens war die Kläger gehalten, dem Beklagten nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch den genauen Wortlaut des Schreibens mitzuteilen.

c) Die Kläger hat ihre vertraglichen Pflichten mit derartigen Unterlassungen nach dem Vortrag des Beklagten schuldhaft verletzt. Für sie als Anlagevermittlerin lag ebenso wie für den Beklagten als Kapitalanleger die überragende Bedeutung von Abnahmezusagen auf der Hand. Gerade wegen dieser Bedeutung wurden die angeblichen Abnahmezusagen im Prospekt und in den beiden Stellungnahmen besonders herausgestellt. Ihre Sorgfaltspflicht erforderte, die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten nicht zu übersehen. Der Vortrag der für die Vorgänge in ihrem Bereich darlegungspflichtigen Kläger (§ 282 BGB, mindestens analog) ergibt nichts dafür, dass sie ihre etwaigen Unterlassungen nicht zu vertreten hatte.

d) Schließlich ist nach dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, dass der Vertragsverstoß der Klägerzu dem im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Verlust der Kapitalbeteiligung des Beklagten geführt hat. Hätte der Beklagte im Dezember 1976 den Umfang der Abnahmezusagen erfahren, dann würde er sich an der KG überhaupt nicht beteiligt haben und demgemäß auch nicht zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der verzögerten Produktionsaufnahme eine Beteiligung nachgezeichnet haben. Dazu hat der Beklagte weiter vorgebracht, den Wortlaut der Zusageschreiben habe er erst kennengelernt, nachdem die Kläger seine Beteiligung ab 3. 8. 1978 nicht mehr treuhänderisch gehalten, vielmehr er seine Rechte als Kornmanditist selbst wahrgenommen habe.