Sorgfaltspflicht eines Chemikers

Zur Sorgfaltspflicht eines Chemikers, der eine sog. kleine Wasseranalyse durehzuführen hat.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht beurteilt die Vereinbarung, nach der der Beklagte damit betraut worden ist, eine sog. kleine Wasseranalyse mit qualitativer (nicht quantitativer) Sulfatbestimmung durchzuführen, als Werkvertrag.

2. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der Beklagte hatte Wasserproben auf ihre chemische Zusammensetzung zu untersuchen und sich dazu gutachtlich zu äußern. Er schuldete die vorzunehmenden Analysen also als einen Erfolg i. S. des § 631 BGB. Ein Vertrag, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH auch sonst in aller Regel ein Werkvertrag (BGH,NJW 65, 106 = Nr. 1 zu RAnwO vom 21. 2. 1936; 66, 539 = Nr. 6 zu § 315 BGB; 67, 719 = vorstehend Nr. 17).

b) Das Berufungsgericht hat auch den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten bei Durchführung einer kleinen Wasseranalyse rechtsirrtumsfrei abgegrenzt. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat keineswegs dem Kläger schlechthin das Risiko für eine fehlerhafte Analyse auferlegt. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche überschlägige Untersuchung, wie sie der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag nur durchzuführen gehabt habe, keine absolute Gewähr für die Brauchbarkeit des Wassers zu Trinkzwecken habe bieten können und dass das den Bediensteten des kl. Landkreises habe bewusst sein müssen. Das ist rechtlich bedenkenfrei.

Das Berufungsgericht verneint weiter die Frage, ob der Beklagte vertraglich verpflichtet war, auf die Notwendigkeit einer Vollanalyse hinzuweisen.

Für entscheidend erachtet es, inwieweit der Beklagte, obgleich er nur eine qualitative Sulfatbestimmung vorzunehmen hatte, an Hand des Trübungsgrades der Testlösung wenigstens ungefähr auf den quantitativen Gehalt an Sulfaten schließen konnte. Das ist in der Tat die Kernfrage des vorliegenden Falles, der im übrigen dadurch gekennzeichnet wird, dass es sich um Wasser ganz außergewöhnlicher Zusammensetzung handelt, das in der dortigen Gegend nur sehr selten vorkommt und dessen Auftreten die Fachleute allgemein überrascht hat.

Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Beklagten darin sieht dass er in seine Analysenberichte lediglich den Vermerk Sulfat: positiv ohne den Hinweis aufgenommen hat, es erscheine die Durchführung einer Vollanalyse angezeigt, um die Brauchbarkeit des Wassers für Trinkzwecke zu ermitteln, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. War vom Beklagten lediglich die Durchführung einer kleinen Analyse verlangt, bei der nach gröberen Maßstäben verfahren wird, so war nicht zu erwarten, dass er gerade bei der Sulfatbestimmung, die er nur qualitativ vorzunehmen hatte, eine verfeinerte Methode anwandte, wie sie die auch nur ungefähre Schätzung des quantitativen Sulfatgehalts allein an Hand des Trübungsgrads der Testlösung darstellt, Andernfalls würden die Anforderungen überspannt, die an seine Sorgfaltspflichten bei der Durchführung einer solchen kleinen Wasseranalyse zu stellen sind.

Auch der Architektenvertrag, der nicht Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen, jedoch die sonstigen Architektenleistungen umfasst, unterliegt dem Recht des Werkvertrags.

Anmerkung: Der klagende Architekt war von der Bauherrin mit der Massen- und Kostenberechnung, den Ausführungszeichnungen, der technischen und geschäftlichen Oberleitung und der Bauführung beauftragt worden. Die Planung (Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen) hatte ein anderer Architekt besorgt.

Es ging in dem Rechtsstreit darum, ob der Architektenvertrag dem Werkvertragsrecht oder - wie das BG angenommen hatte - dem Dienstvertragsrecht unterliegt.

Nach dem, grundlegenden Urteil des BGH (BGHZ 31, 224 = vorstehend Nr. 18) ist der alle in § 19 Nr. 1-4 GOA genannten Architektenleistungen umfassende Vertrag als Werkvertrag anzusehen. In dieser Entscheidung ist offen geblieben, Ob bei einer Beschränkung auf die Bauleitung, und die Bauführung oder eine dieser Leistungen eine Beurteilung nach Dienstvertragsrecht in Betracht kommen könne. In seiner Entscheidung vom 21. 4. 1960 (BGHZ 32, 206 = Nr. 2 zu § 638 BGB = NJW 1960, 1198) hat der BGH dann ausgeführt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Architekt und Bauherr nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen seien, wenn die Bauplanung eine nur untergeordnete Rolle spiele. Es handelte sich dabei aber um eine besondere Fallgestaltung. Der Bauherr hatte Fertighäuser gekauft, deren Teile unter Aufsicht des Architekten an der Baustelle nur noch zusammengesetzt wurden. In einem Falle, in dem der Architekt allein die örtliche Bauleitung zu besorgen hatte, ist dieses Vertragsverhältnis als Dienstvertrag angesehen worden (BGH, Urteil vom 12. 11. 1964 - VII ZR 11/63 = Schäfer-Finnern, Z. 3.01 Bl. 311; vgl. auch Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. 6. 1969 = Schäfer-Finnern, Z. 3. 01 Bi. 397). Der BGH hat dagegen die Tätigkeit eines mit der Bauleitung betreuten Architekten, der über die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen hinaus für die Ausführung des Bauwerks erforderliche Angaben zu machen, Anweisungen zu erteilen und die Höhenlage des Gebäudes festzulegen hatte, nach Werkvertragsrecht beurteilt (vorstehend Nr. 24; vgl. zum Vermessungsingenieur BGHZ 58, 225 = Nr. 28 zu § 635 BGB).

Der vorliegende Fall nötigte den BGH noch nicht zu einer umfassenden Stellungnahme, wo bei der Wertung von Architektenverträgen die Grenze zwischen Werk- oder Dienstvertrag zu ziehen ist. Jedenfalls ergab sich hier aus der Aufgabenstellung des Architekten eindeutig, dass allein die Anwendung des Werkvertragsrechtes in Betracht kam. Ohne Bedeutung für die Wertung eines Architektenvertrages als Werkvertrag ist, dass einzelne der in § 19 GOA aufgeführten Leistungen wie der Entwurf und die Ausführungszeichnungen schon für sich genommen Werke i. S. des § 631 BGB darstellen. Hat der Architekt mehrere Teilleistungen übernommen, so sind diese als Gesamtleistung zu werten und es ist zu prüfen, ob der Architekt mit ihnen nur einen Arbeitseinsatz schuldet oder ob er einen Erfolg herbeiführen soll. Diese Gesamtleistung kann nicht in werk- und dienstvertragliche Elemente aufgegliedert werden, wie das z. B. Tempel (JuS 73, 414) will.

Aus der Anwendung des Werkvertragsrechtes folgt, dass, der Architekt, nachdem die Bauherrin den Vertrag gekündigt hatte, nach § 649 BGB grundsätzlich auch für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen kann.