Sorgfaltspflicht

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes, insbesondere bei Auslegung eines neuen Gesetzes. An die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes sind objektiv nicht ohne weiteres dieselben Anforderungen wie bei einem Rechtsanwalt zu stellen.

Aus den Gründen: I. Hinsichtlich der Haftung der Beklagte geht es nur noch um die Fragen, ob die Auskunft für den von der Kläger behaupteten Schaden ursächlich gewesen ist und ob der Rechtsbeistand fahrlässig die sich aus dem zwischen ihm und der Kläger zustande gekommenen Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt hat.

Das Berufungsgericht hat diese Fragen bejaht. Zur Frage des Verschuldens hat es ausgeführt, zu der Zeit, als der Rechtsbeistand die Auskunft erteilte, sei die Frage des Wiederauflebens der Witwenrente und der dieser gleichstehenden Rente nach § 42 AVG im Falle des Eingehens einer dritten Ehe in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht erörtert gewesen. Der Rechtsbeistand habe die Auskunft lediglich an Hand des Gesetzestextes erteilt, aus dessen Wortlaut sich für das Wiederaufleben der Rente in dem in Betracht kommenden Fall nichts ergebe, so dass zumindest zweifelhaft gewesen sei, ob die Frage der Kläger positiv beantwortet werden konnte. Der Rechtsbeistand hätte deshalb in Rechnung stellen müssen, dass der Gesetzeswortlaut eine andere Auslegung gebot, wie sie später im Urteil des BSG vom 23. 6. 1965 - 11/1 RA 70/62 - BSG- 23, 124, 127 = NJW 1965, 1982 - vorgenommen worden ist.

II. Zu Recht erhebt die Rev. gegen diese Auff. Bedenken. Ein Verschulden des Rechtsbeistandes kann auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht bejaht werden.

1. Mit Recht geht das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Rechtsbeistand die Kläger subjektiv pflichtwidrig, also fahrlässig falsch beraten hat, von der im Zeitpunkt der Beratungstätigkeit gegebenen Lage aus. Nur das, was damals für ihn erkennbar war, kann ihm als Verschulden zur Last gelegt werden. Auszuscheiden haben daher Veröffentlichungen, die einem gewissenhaften, durchschnittlichen und erfahrenen Angehörigen seines Berufsstandes in diesem Zeitpunkt noch nicht zugänglich waren.

Was die objektiven Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes betrifft, so entnimmt das Berufungsgericht in seinem tragenden Ausgangspunkt dem Urteil des BGH vom 15. 12. 1960 (BGHZ 34, 64 = Nr. 4 zu § 93 RAGeb0 NJW 61, 313) die Auff., die Haftung eines Rechtsbeistandes sei der eines Rechtsanwalts gleichzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der angeführten Entscheidung geht es lediglich um die Berufspflichten des Rechtsbeistandes, der im Verhältnis zu seinem Auftraggeber im öffentlichen Interesse alle Grundsätze und Beschränkungen zu beachten hat, die für die Berufsausübung des Rechtsanwalts maßgebend sind, so z. B. das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (aa0 S. 68). Hingegen sind die Anforderungen an die Rechtskenntnisse, hier insbesondere an die Fähigkeit, neue Gesetzesvorschriften zutreffend auszulegen, bei einem Rechtsbeistand nicht ohne weiteres denen gleichzusetzen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind.

Daraus folgt andererseits nicht etwa eine Enthaltungspflicht des Rechtsbeistandes, soweit es sich auf dem Gebiete, für das er zugelassen ist, um die Beratung über die Anwendbarkeit einer neuen, in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht ausreichend erörterten Gesetzesvorschrift handelt. Im allgemeinen wird man von ihm jedoch fordern müssen, dass er in solchen Fällen in besonderem Maße den Wortlaut der Vorschrift beachtet und Zurückhaltung in der Abgabe einer bestimmt gehaltenen Auskunft übt, sofern der Wortlaut Zweifel erwecken oder das von ihm gewonnene Auslegungsergebnis vom Sinn des Gesetzes her bedenklich erscheinen kann.

Das Berufungsgericht meint weiter, der Rechtsbeistand hätte sich vor Augen halten müssen, dass das Sozialversicherungsrecht eine erschöpfende, keiner erweiternden Analogie zugängliche Kodifizierung darstelle. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um Analogie, sondern um Auslegung des Gesetzes nach Wortlaut und Sinn.

2. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn des § 68 Abs. 2 AVG war die von dem Rechtsbeistand vertretene Auff. bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen Maßstabes entschuldbar.

Das Berufungsgericht räumt ein, dass die vor dem hier maßgebenden Zeitpunkt in Fachzeitschriften erschienenen Aufsätze sich nur mit dem Aufleben der Witwenrente bei Eingehen der zweiten Ehe befasst hatten, verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Barth in. Die Sozialversicherung 1960, 137, in denen u. a. darauf hingewiesen wird, dass § 68 AVG eine Fülle von Zweifelsfragen enthalte. Das Berufungsgericht hat indes übersehen, dass dieser Aufsatz erst im Mai-Heft 1960 erschienen ist und dem Rechtsbeistand bei der Erteilung der schriftlichen Auskunft vom 3. 5. 1960 nicht bekannt sein musste. Auch die vom Berufungsgericht angeführten Ausführungen von Iaink in Zentralblatt für die Sozialversicherung 1960, 29, 31 (Februarheft) geben nichts zu Lasten des Rechtsbeistandes her; wenn es aa0 heißt, das Gesetz habe im Laufe der Zeit die Witwenrente ständig verbessert, eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung sei nicht möglich und der Richter müsse am Wortlaut des Gesetzes festhalten, so war das für sich allein für den Rechtsbeistand kein Anlass, gegenüber der von ihm für richtig gehaltenen Auff. Zweifel aufkommen zu lassen. Wie sich aus BSG 23, 124, 126 ergibt, war auch im Verbandskommentar zur RVO (herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) vor dieser Entscheidung vom 23. 6. 1965 eine mit der Auskunft des Rechtsbeistands gleich lautende Auff. vertreten worden, die erst in der Nachlieferung von 1968 mit gewissen Bedenken aufgegeben worden ist (aa0 § 1291 RVO, § 68 AVG Rdn. 3).

a) Zu Recht verweist die Rev. aber vor allem auf die eingehend begründeten Urteile des LSG Schleswig-Holstein vom 17. 1. 1962 (Zentralblatt für Sozialversicherung und Versorgung 1962, 408) und des Bayer. LSG vom 7. 7. 1964 (Amtsblatt des Bayer. Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge Nr. 21/1964, B 77). Die Begründung dieser beiden Urteil deckt die von dem Rechtsbeistand gegebene Auskunft und bezeichnet sie als mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift übereinstimmend. Der Rev. ist zuzugeben, dass man von einem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zugelassenen Rechtsbeistand keine weitergehenden Rechtskenntnisse verlangen kann als von einem u. a. mit drei Berufsrichtern besetzten Senat eines Landessozialgerichts, das in der Mehrzahl der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten die einzige Rechtsmittelinstanz ist.

Entgegen der Auff. des Berufungsgerichts gereichte es dem Rechtsbeistand deshalb nicht zum Verschulden, dass er der Kläger eine Auskunft erteilte, die fünf Jahre später vom BSG als unrichtig bezeichnet, zwischenzeitlich jedoch von zwei Landessozialgerichten und einem nicht unmaßgeblichen Kommentar vertreten worden ist Angesichts der eingehenden, keinem Zweifel Raum gebenden Begründung, mit der seine Auff. in den beiden genannten Urteil objektiv bestätigt worden ist, kann dem Rechtsbeistand auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er die Frage nicht als zweifelhaft angesehen und seine Auskunft nicht in vorsichtigerer Fassung erteilt hat.

3. Das Berufungsgericht weist auf die gleichlautenden Vorschriften von § 1324 RVO und § 103 AVG hin, wonach dem Träger der Rentenversicherung die allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und Pflichten obliegt und worin von der Pflicht der Versicherungsämter zur Erteilung von Auskünften die Rede ist. Es meint, der Rechtsbeistand hätte angesichts der von ihm nicht leicht zu beantwortenden wichtigen Frage auch noch die Möglichkeit gehabt, die Kläger auf eine Auskunft des Versicherungsamts zu verweisen.

Abgesehen davon, dass die Auskunft einer Beratungs- und Auskunftsstelle eines Versicherungsträgers kein Verwaltungsakt ist und eine unrichtige Auskunft den Versicherungsträger nicht zu einer der Auskunft entsprechenden Regelung des Leistungsanspruchs verpflichtet (Urt. des BSG vom 25. 10. 1966 - 11 RA 166/66 - BSG 25, 219, 220 = NJW 1967, 77), kann es einem gerade für Sozialversicherungsangelegenheiten zugelassenen Rechtsbeistand nicht angesonnen werden, einen Rechtssuchenden an eine Beratungs- und Auskunftsstelle der Sozialversicherungsträger zu verweisen, wenn er keine Zweifel an seiner Rechtsansicht zu haben braucht.