sozialen Krankenversicherung

Zur Revisibilität von nicht über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus geltender Dienstordnungen der Träger der sozialen Krankenversicherung.

Der Ehemann der Kläger war als sogenannter Dienstordnungs-Angestellter Geschäftsführer (Erster Verwaltungsdirektor) der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Seit dem 1. 2. 1956 zur Ruhe gesetzt, bezog er bis zu seinem Tode im Januar 1974 ein Ruhegehalt nach den Versorgungsbezügen eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 16 (der Besoldungsgruppe, die der Stellen- und Besoldungsplan der Beklagte bei seinem Eintritt in den Ruhestand vorsah), zuletzt mit einem Zuschlag von 5% (in entsprechender Anwendung von Art. VI § 2 II Nr. 2 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 6. 1970 - GVNW 442 -). Die Stelle des Geschäftsführers ist im Stellenplan der Beklagte einige Zeit nach der Zurruhesetzung des Ehemannes der Kläger mit der Besoldungsgruppe B 4 ausgewiesen.

Der Ehemann der Kläger verlangte von der Beklagte Berechnung seines Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe B 4 und Zahlung der Differenz für die Zeit vom 1. 7. 1970 bis 31. 5. 1971. Ferner begehrte er für das Jahr 1970 als Weihnachtsgeld statt der von der Beklagte für ihre Ruhegehaltsempfänger vorgesehenen 50% die an ihre aktiven Bediensteten gezahlten 90% der Monatsbezüge, berechnet ebenfalls nach der Besoldungsgruppe B 4.

Das Landgericht hat dem Anspruch auf Nachzahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von 979,23 DM stattgegeben, die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Nach Einlegung der (zugelassenen) Revision ist der Ehemann der Kläger verstorben. Seine Ehefrau hat den Rechtsstreit als Miterbin aufgenommen. Ihre Revision sowie die Anschlussrevision der Beklagte führten zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: 1. Für die Versorgungsansprüche des Ehemanns der Kläger war in erster Linie die Dienstordnung maßgebend, die die Beklagte gemäß § 351 I RVO erlassen hat. Sie verweist für die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Beziehungen der Angestellten auf Lebenszeit, zu denen der Verstorbene gehört hat, auf das für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht (§§ 19, 20 DO). Inhalt und Umfang dieser Verweisung kann das RevGer. nachprüfen, ohne hierin an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden zu sein. Die Dienstordnungen der Träger der sozialen Krankenversicherung enthalten Normen objektiven Rechts (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 114, 22, 24; BAG 2, 81, 83; 10, 196, 199; BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte -.Nrn. 14, 19, 31; BSG 8, 291, 295; 31, 247; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., Bd. 1 S. 166 f, e m. w. Nachw.; Siebeck, Dienstordnungsrecht bei den Trägern der Krankenversicherung, 3. Teil S. 1 ff.; vgl. dazu auch noch BGHZ 30, 324 [325] = Nr. 1 zu § 354 RVO; Senatsurteil vom 11. 1. 1966 - VI ZR 173/64 = Nr. 5 zu § 400 BGB = VersR 1966, 233). Allerdings erstreckt sich der Geltungsbereich der Dienstordnung der Beklagte nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus. Doch ist sie deswegen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich der in Frage stehenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften der §§ 19, 20 DO irrevisibel (§ 549 I ZPO). Diese Vorschriften sind aus der von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen für den Bereich des gesamten Landes bekanntgegebenen Musterdienstordnung übernommen (vgl. Siebeck, aaO, 1. Teil, S. 11 ff.). Zwar ist die Musterdienstordnung für die Sozialversicherungsträger nicht verbindlich. Doch ist es ihr Ziel, die erreichte Rechtseinheit in der Sache jedenfalls innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Brackmann, aaO, S. 166b, e). Dem entspricht es, dass in Nordrhein-Westfalen im Dienstordnungsrecht der sozialen Krankenversicherungsträger hinsichtlich der Verweisung auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte eine einheitliche Regelung, besteht (vgl. dazu Siebeck, aaO, Einleitung, S. 83 ff., 90 ff.). Diese gewollte über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinausreichende inhaltliche Übereinstimmung ermöglicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem RevGer., die Rechtsanwendung der §§ 19, 20 DO ungeachtet ihres beschränkten räumlichen Geltungsbereichs nachzuprüfen (vgl. BGHZ 4, 219, [220] = Nr. 7 zu § 24 UmstG; BGHZ 6, 47 [49] = Nr. 7/8 zu § 549 ZPO; BGHZ 6, 373 [378] = Nr. 11 zu § 549 ZPO; BGHZ 34, 375 [377ff.] = Nr. 1 zu Hess. LBG; BGH, Nrn. 12, 32, 47, 48, 81 zu § 549 ZPO; vgl. auch HueckNipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/1, S. 415 und BSG 8, 291, 295).

2. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die hier zu entscheidende Frage nach der für das Ruhegehalt maßgebenden Besoldungsgruppe nicht schon mit der Feststellung beantwortet, dass das für Landesbeamte geltende Besoldungsrecht ein Amt vergleichbaren Inhalts seit der Pensionierung des Ehemannes der Kläger nicht in eine höhere Besoldungsgruppe übergeleitet habe. Diese Feststellung trägt zur Entscheidung nicht bei. Für diese ist Ausgangspunkt der Umstand, dass die Beklagte die Stelle ihres Geschäftsführers höher eingestuft hat. Eine entsprechende Heranziehung der für Beamte geltenden Regelung gemäß § 20 DO kommt im vorliegenden Rechtsstreit nur für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Höherstufung auf die Versorgungsbezüge früherer Stelleninhaber in Betracht. Es geht darum, ob das Landesbesoldungsrecht eine auf das Dienstordnungsverhältnis des Klägers entsprechend anwendbare Regelung enthält, nach der eine solche Höherstufung auch den bereits im Ruhestand befindlichen Beamten zugute kommen muss. Diese Frage muss nach allgemeinen besoldungsrechtlichen Grundsätzen und kann nicht allein nach dem Besoldungsstatus bestimmter Beamtengruppen beantwortet werden. Eine engere Betrachtung müsste in Widerspruch dazu geraten, dass die für Landesbeamte geltende Regelung nicht auf den Dienstordnungsbereich zugeschnitten ist und zugeschnitten sein kann. Es gehört nämlich nicht zur Kompetenz des Landesgesetzgebers, sondern dem Grundsatz nach zur Autonomie des Sozialversicherungsträgers, die Dienststellenbewertung für seine Dienstordnungs-Angestellten nach Maßgabe des Stellenplans vorzunehmen, das Stellengefüge festzulegen und den veränderten Umständen anzupassen (vgl. dazu BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte - Nrn. 28, 30). Dem Sozialversicherungsträger sind hierin durch die Vorschriften für Landesbeamte nur insoweit Schranken gezogen, als er sich selbst an diese Vorschriften gebunden hat (vgl. BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte Nrn. 15, 30). Das Landesbesoldungsrecht nimmt auch nicht etwa die Dienstordnungs-Angestellten als dem Kreis der mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zugehörend für seine Regelungskompetenz in Anspruch (vgl. dazu Art. VI § 3 des 6. LBesÄndG 1969 und Art VI § 2 des 7. LBesÄndG1970 sowie die zugehörige Eingruppierungsverordnung vom 15. 7. 1970- GVNW 596-). Es kommt daher nur eine entsprechende, d. h. sinngemäße Anwendung der für die Landesbeamten geltenden

Regelung auf das Besoldungssystem im Dienstordnungsbereich in Betracht. Deshalb kann es allein darum gehen, ob das Landesbesoldungsrecht eine auf das Dienstordnungsverhältnis des Klägers entsprechend anwendbare Regelung enthält, nach der eine solche besoldungsrechtliche Neubewertung auch dem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten zugute kommt.

b) Den Regeln für die Landesbeamten lässt sich entnehmen, dass an Besoldungsverbesserungen durch Höherstufung aktiver Dienstordnungs-Angestellter grundsätzlich auch die bereits im Ruhestand befindlichen, früheren Stelleninhaber teilhaben.

Ursprünglich wurden allerdings die Versorgungsbezüge der Landesbeamte nicht nach dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern nach dem vom Ruhestandsbeamten zuletzt bezogenen Grundgehalt berechnet (vgl. BGHZ 12, 161, [173, 174] = Nr. 12 zu Art. 3 GrundG) Auch die Regelung in §§ 117, 118 I Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die ruhegehaltsfähigen Bezüge nach dem Grundgehalt bemessen werden, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat (vgl. auch § 108 BBG). Dementsprechend sieht das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. 5. 1958 - GVNW 149 - als Grundlage für diese Versorgungsbezüge das bei Eintritt in den Ruhestand bezogene Grundgehalt vor; bis 1962 wurde dieser Grundsatz in der Weise streng eingehalten, dass die Ruhestandsbeamten zwar an nach ihrer Pensionierung erfolgten allgemeinen (linearen) Besoldungserhöhungen teilnahmen, nicht jedoch an sog. strukturellen Besserungen durch Überleitung der aktiven Amtsinhaber in eine andere Besoldungsordnung oder -gruppe oder gar an sog. quasistrukturellen Verbesserungen der Laufbahn- und Besoldungsverhältnisse etwa infolge Schaffung von mehr Beförderungsstellen oder Umstellung von Regel- und Bewährungsbeförderung (vgl. dazu BVerwGE 40, 229, 232 ff.; BVerwG, DÖD 1972, 236, 238).

Diese Linie hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur Überleitung der Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht vom 27. 3. 1962 - GVNW 123 (zunächst für die Versorgungsfälle seit dem 1. 7. 1937 und mit dem 5. Besoldungsänderungsgesetz vom 17. 4. 1968 - GVNW 138 - auch für die Altersversorgungsempfänger) verlassen (vgl. zu dieser Entwicklung Schubert, Das Besoldungsrecht in NRW, B I 250). Nach dem durch das Gesetz in das Landesbesoldungsgesetz eingefügten § 27b I wurden die Versorgungsbezüge auf den Betrag festgesetzt, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus einer Besoldungsgruppe des neu gefassten Landesbesoldungsgesetzes besoldet gewesen wäre. Für diese Überleitung galten die für aktive Beamte maßgebenden Überleitungsvorschriften sinngemäß.

Auch die späteren Änderungsgesetze ließen an den von ihnen eingeführten strukturellen Besoldungsverbesserungen die Versorgungsempfänger teilnehmen (vgl. Art. I Nr. 10 des 3. Besoldungsänderungsgesetzes vom 15. 6. 1965 - GVNW 165 -; Art. I Nr. 10 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes vom 17.4. 1968 - GVNW 138 -; Art. VI § 1 I, § 2 II des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. 7. 1969 - GVNW 466 -; Art. III §.4 I des 7. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. 6. 1970 - GVNW 442 -; Art. V §§ 1, 2 des 8. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. 7. 1971- GVNW 204 -). Die Versorgungsbezüge der Landesbeamten bestimmen sich jetzt also aufgrund dieser Übergangsregelungen z. Z. ausnahmslos nach Maßgabe der strukturellen Besoldungsverbesserungen ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserungen vor oder nach ihrer Zurruhesetzung in Kraft getreten sind.

Die Absicht des Landesgesetzgebers, die Versorgungsempfänger an Besoldungsverbesserungen möglichst umfassend teilhaben zu lassen, wurde ferner dadurch unterstrichen, dass sogar sog. quasi-strukturelle Besoldungsverbesserungen, wie sie oben erörtert worden sind, an die Versorgungsempfänger weitergegeben wurden, also nachträgliche Verbesserungen der Laufbahn- und Besoldungsverhältnisse der aktiven Beamten durch Umstellung der Regel- und Bewährungsbeförderung (Art. I Nr. 10 des 3. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. I Nr. 10 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. VI § 2 IV des 6. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. V § 3 I des 8. Besoldungsänderungsgesetzes) sowie durch Schaffung von mehr Beförderungsstellen (Art. VI §§ 1 ff. des 7. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. V § 4 des 8. Besoldungsänderungsgesetzes). Die von der Beklagte seit dem 1. 7. 1970 vorgenommene Anpassung der Versorgungsbezüge des Ehemannes der Kläger nach Art. VI § 2 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes beruht auf dieser weiteren quasi-strukturellen Überleitung.

c) Aufgrund dieser Regelung in der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und kraft ihrer entsprechenden Anwendung gemäß § 20 DO auf die Versorgung des Ehemannes der Kläger sind auch dessen Versorgungsbezüge in die höhere Besoldungsgruppe (B 4) übergeleitet, sofern und soweit die Höherstufung eine strukturelle oder quasi-strukturelle Besoldungsverbesserung im Sinne der erwähnten Landesgesetze darstellte.

aa) Dabei kann es dahinstehen, ob den erwähnten Überleitungsregelungen des Landesbesoldungsrechts ein Prinzip zu entnehmen ist, durch das der Grundsatz, Versorgungsbezüge nach dem zuletzt bezogenen Grundgehalt zu berechnen, aufgegeben worden ist. Hiergegen könnte sprechen, dass die Weitergabe struktureller und auch quasi-struktureller Besoldungsverbesserungen auf die Versorgungsempfänger nach den maßgebenden Überleitungsvorschriften nach Umfang und zeitlicher Geltung jeweils von Fall zu Fall eigenständig geregelt ist. Jedenfalls aber wird dadurch, dass die Versorgungsbezüge an solche Besoldungsverbesserungen seit langem ohne Ausnahme angepasst werden, das Gefälle zwischen den Bezügen der aktiven zu denen der im Ruhestand befindlichen Beamten jedenfalls derzeit spezifisch geprägt. Eine solche durchgängige besoldungsrechtliche Behandlung hat auch das Dienstordnungsrecht zu berücksichtigen, wenn es, worauf die Verweisung in § 20 DO abzielt, den für Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Beziehungen angepasst bleiben will. Andernfalls würde sich die Bemessung der Versorgungsbezüge der Dienstordnungs-Angestellten in wesentlichen Beziehungen von der für Versorgungsempfänger maßgebenden landesrechtlichen Regelung unterscheiden, ohne dass dieser Unterschied durch die Wesensverschiedenheit von Beamten- und Dienstordnungsverhältnis in der Sache geklärt werden könnte. Dass eine entsprechende Anpassung auch im Sinne der Verweisung des § 20 I DO ist, ergibt sich daraus, dass sich diese Transformationsklausel (vgl. Socha, DOK 1972, 873 ff.) ausdrücklich mit der Überleitungsregelung des 6. Besoldungsänderungsgesetzes auseinandersetzt und lediglich gewisse Modifikationen für die dort enthaltene Vorschrift der Art. VI § 2 IV über die Angleichung an quasi-strukturelle Besoldungsverbesserungen vorsieht; dies aber gerade deshalb, um auch diese Verbesserungen, sobald entsprechende Stellen vorhanden sind, den Versorgungsempfängern zukommen zu lassen.

Ob das Prinzip der Weitergabe besoldungsrechtlicher Strukturverbesserungen an Versorgungsempfänger auch für die mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt, deren Eingruppierung sondergesetzlich geregelt ist, kann dahinstehen. Denn etwa für diesen Personenkreis geltende Besonderheiten sind nicht auch für den Dienstordnungsbereich maßgebend. Nicht auf die für diesen Personenkreis, sondern auf die für Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nimmt die Verweisung in §§ 19, 20 I DO Bezug. Ihre Besoldung und Versorgung soll sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften richten, während für die Besoldung und Versorgung der vorbezeichneten mit den Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamtenkategorien nur die Grundsätze der für Landesbeamte geltenden Vorschriften maßgebend sind.

bb) Die in B 4 neu ausgewiesene Stelle des Geschäftsführers kommt für die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Kläger nur dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Höherstufung nicht um eine sich unmittelbar kraft der Satzung der Beklagte vollziehende Verbesserung des Besoldungsstatus für ein im übrigen unverändert beibehaltenes Amt gehandelt haben würde, sondern um die besoldungsmäßige Bewertung eines (höheren) Amtes, das gegenüber dem von ihm zuletzt innegehabten inhaltlich anders umschrieben und in das der Stelleninhaber besonders eingewiesen worden ist (vgl. zu dieser Unterscheidung BVertaGE 40, 229, 231 f.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann solche Gestaltung nicht schon deshalb festgestellt werden, weil bei der Zurruhesetzung des Ehemannes der Kläger an das Amt des Geschäftsführers geringere Anforderungen gestellt worden sein mögen. Veränderungen der äußeren Arbeitsbedingungen aufgrund der allgemeinen Entwicklung betreffen nicht notwendig den besoldungsrechtlich maßgebenden Amtsinhalt. Sie werden im allgemeinen durch die linearen und strukturellen Besoldungsverbesserungen erfasst, die im Besoldungsrecht für die Landesbeamten an die Versorgungsempfänger weitergegeben worden sind, auch wenn sie diese Entwicklung im aktiven Dienst nicht betroffen hat. Der Beamte wird nicht nach den von ihm wahrgenommenen Aufgaben, sondern nach dem ihm übertragenen statusrechtlichen Amt besoldet (BVerwGE 40, 229, 230 m. w. Nachw.). Entsprechend diesem Grundsatz richtet sich auch der Vergütungsanspruch des Dienstordnungs-Angestellten - anders als derjenige des Tarif-Angestellten - nicht nach den Merkmalen der von ihm ausgeübten Tätigkeit, sondern nach der ihm übertragenen Stelle (BAG, AP § 611 BGB - DienstordnungsAngestellte - Nrn. 8, 13, 14; vgl. dazu Brackmann, aaO, S. 170h). Andererseits kommt es für die besoldungsrechtliche Beurteilung nicht auf die Amtsbezeichnung, sondern auf den Amtsinhalt an (BBesG § 5 I). Dass die Mitgliederzahl, nach der sich die Einstufung der Geschäftsführer einer Ortskrankenkasse durchweg richtet, sich seit der Pensionierung des Ehemannes der Kläger erhöht hat, hat das Berufungsgericht jedoch gerade nicht angenommen. Es ist sogar von der Behauptung der Kläger ausgegangen, dass der Mitgliederbestand seit der Pensionierung ihres Ehemannes zurückgegangen sei.

2. Demgegenüber kann der Verweisung auf die Weihnachtszuwendungsverordnung nicht auch, wie das Berufungsgericht meint, eine Verpflichtung der Beklagte zur Gleichbehandlung aller Bediensteten bei der Gewährung höherer Zuwendungen entnommen werden.

a) Die Verweisungen in den §§ 19, 20 DO auf die beamtenrechtlichen Regelungen sollen die Rechtsstellung der Dienstordnungs-Angestellten denjenigen von Landesbeamten annähern und eine Homogenität in der Personalstruktur von Land und Selbstverwaltungskörperschaft sichern und unterstreichen. Um dieser Aufgabe willen kann die Beklagte nicht gehindert sein, die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften für einen Teil ihrer Dienstordnungs-Angestellten (durch Gewährung höherer Weihnachtszuwendungen) zu verlassen, wenn ihr eine solche Abweichung für alle Dienstordnungs-Angestellte gestattet ist. Ist in dieser Weise das Prinzip der Rechtsangleichung für die Gewährung des Weihnachtsgeldes aufgeben, so lässt sich eine Pflicht der Beklagte zur Rücksichtnahme für die der beamtenrechtlichen Regelung zugrundeliegenden Bemessungsgrundsätze nicht mit der Verpflichtung zur Anpassung der Dienstordnungs-Angestellten an die Rechtsstellung von Landesbeamten begründen.

b) Dem widerspricht es nicht, dass die Beklagte nach Vorstehendem in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften die Versorgungsempfänger an einer Höherstufung der aktiven Dienstordnungsangestellten teilnehmen lassen muss. Denn jedenfalls bei der Bemessung dieser Bezüge ist der Grundsatz der Rechtsangleichung nicht entsprechend gelockert. Zwar steht der Beklagte der Einstufung der Dienstposten und der Festsetzung des Stellengefüges unbeschadet der durch die Selbstbindung an das Beamtenrecht gesetzten Schranken Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BAG, AP § 611 BGB - Dienst- ordnungs-Angestellte - Nrn. 15, 28, 30). Diese Entscheidung trifft sie jedoch gemäß e§ 19, 20 DO in Ansehung der Vorschriften, die das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landesbeamten ausgestalten. Jedenfalls insoweit haben diese Vorschriften für das Dienstordnungsrecht nicht lediglich die Bedeutung von Mindestsätzen, sondern sie legen die Besoldung und Versorgung für Dienstordnungs-Angestellte auch nach Inhalt und Struktur fest.

3. Es kann dem Berufungsgericht aber auch darin nicht gefolgt werden, dass allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts eine Begünstigung der aktiven vor den im Ruhestand befindlichen Bediensteten bei der Bemessung des Weihnachtsgeldes als sachwidrig ausschlössen. Diese Auffassung trifft auch dann nicht zu, wenn der besondere dienstrechtliche Status der Dienstordnungs-Angestellten in seiner Einordnung zwischen Beamten und Tarif-Angestellten vernachlässigt wird und die beamtenrechtlichen Grundsätze unmittelbar angewendet werden. Das Verhältnis von Gehalt und Pension hindert eine Bemessung der Weihnachtszuwendungen für Aktive und für Ruhestandsbeamte nach unterschiedlichen Sätzen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Weihnachtszuwendungen, die das Land Nordrhein-Westfalen seinen Beamten im Jahre 1970 gewährt hat, materiell rechtlich als fester Bestandteil der Beamtenbezüge angesehen werden muss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. 1. 1971 - II ZR 153/68 = Nr. 13 zu § 133 [A] BGB m. w. Nachw.; BSGE 8, 291, 297; 31, 247 ff.; BVerfG vom 29.11.1967-2 BvR 668/67 = JZ 1968, 61; vgl, auch Siebeck, aaO, 3. Teil S. 171). Denn jedenfalls sind diese Zuwendungen nicht derart in das System der Beamtenbesoldung integriert, insbesondere nicht mit dem ruhegehaltsfähigen Grundgehalt in einer Weise verbunden worden, dass ihre Bemessung für die Versorgungsempfänger hierdurch von vornherein festgelegt gewesen wäre. Es war u. a. Sinn der eigenständigen Regelung, versorgungsrechtliche Auswirkungen zu verhindern, die mit einer förmlichen Einbeziehung der Zuwendungen in die Beamtenbesoldung hätten verbunden werden können (vgl. für die bundesrechtliche Regelung Nachweise in BGH, Urteil vom 1. 4. 1968 - II ZR 123/66 = WM 1968, 830, 831).

Auch die Fürsorgepflicht steht einer Gewährung des Weihnachtsgeldes nach unterschiedlichen Sätzen nicht von vornherein entgegen. Das Weihnachtsgeld für Beamte ist ein zusätzliches Entgelt für geleistete Dienste (Senatsurteil vom 29. 2. 1972 - VI ZR 192/70 = Nr. 17 zu § 87a BBG = VersR 1972, 566), das nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht mit dem Beamtenstatus verbunden gewesen ist (BGH, Urteil vom 21. 1.. 1971 aaO; BVerfG, aaO). Mag bei der Gewährung dieser Zuwendungen gleichwohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Vordergrund stehen, so schließt dies doch nicht aus, dass sachliche Gesichtspunkte eine Begünstigung der Aktiven vor den Ruhestandsbeamten rechtfertigen können.

Einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Bemessung im vorliegenden Fall hat die Beklagte angegeben. Durch die Erhöhung sollte das Weihnachtsgeld der aktiven Dienstordnungs-Angestellten der an die Tarif-Angestellten zu zahlenden Weihnachtsgratifikation angeglichen werden. Die Gleichbehandlung der aktiven Bediensteten steht in sachlicher Beziehung zu dem Charakter des Weihnachtsgeldes als Entgelt und Anerkennung für die geleisteten Dienste. Hinter seiner Bedeutung als Sonderzuwendung treten die Statusunterschiede zwischen Tarif-Angestellten und Dienstordnungs Angestellten zurück. Wird zudem berücksichtigt, dass die Zuwendungen an die im Ruhestand befindlichen Dienstordnungs-Angestellten nach den Sätzen bemessen worden sind, die auch für die Landesbeamten-und zwar auch für die aktiven Beamten - vorgeschrieben waren, so kann in der aus personal- und tarifpolitischen Gründen vorgenommenen Begünstigung der aktiven Dienstordnungs-Angestellten keine sachwidrige Diskriminierung der Versorgungsempfänger gefunden werden.