Sozialversicherung

Zur Auslegung von Unterstützungsrichtlinien, in denen die Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung vorgesehen ist.

Zum Sachverhalt: Der 1908 geborene Beklagte war ab 1955 als Rechtssekretär Angestellter des DGB. Das Dienstverhältnis endete 1969 wegen Erwerbsunfähigkeit des Beklagte. Der DGB und die ihn tragenden Einzelgewerkschaften haben unter dem Namen Unterstützungskasse des DGB e. V. den Kläger als Verein gegründet. Zweck des Vereins ist die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Unfallunterstützung der Beschäftigten der Vereinsmitglieder. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht; die Beschäftigten der Mitglieder dürfen zu Leistungen an den Verein nicht herangezogen werden. Nach § 9 seiner Satzung gewährt der Kläger Unterstützungsleistungen nach Maßgabe seiner Unterstützungsrichtlinien, die hier in der ab 1. 1. 1968 gültige Fassung anzuwenden sind. Gem. § 3 Ziff. 2, 3 der Richtlinien erfolgt die Berechnung der Unterstützung nach dem Durchschnittsbruttogehalt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden und nach der Dienstzeit. Auf den hiernach sich ergebenden Unterstützungsbetrag sind nach § 11 Ziff. 1 der Richtlinien unter anderem Sozialversicherungsleistungen anzurechnen, soweit sie zusammen mit der Unterstützung 75% des Durchschnittsbruttogehaltes der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden übersteigen. In § 11 Ziff. 2 der Richtlinien ist bestimmt: 2. Anpassungen der Leistungen aus der Sozialversicherung gemäß §§ 49 AnVG, 1272 RVO werden bei Anwendung der Bestimmungen der Ziff. 1 nur dann berücksichtigt, wenn anstelle einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld oder anstelle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das Altersruhegeld gewährt wird. In diesem Falle ist bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages das Bruttogehalt um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen zu erhöhen. Die Unterstützungen unterliegen nach § 17 der Richtlinien der Anpassung. Demgemäß haben die zuständigen Organe des Kläger eine Anpassung zu jedem Jahresbeginn beschlossen, und zwar jeweils zu den Prozentsätzen, nach denen die Renten der Sozialversicherung erhöht wurden.

Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des DGB bezog der Beklagte zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente der BfA und eine Unterstützung durch den Beklagten in Höhe von 140 DM. 1973 wurde der Beklagte 65 Jahre alt. Durch Bescheid der BfA vom 16. 2. 1973 wurde daher die Erwerbsunfähigkeitsrente von 1306,80 DM mit Wirkung vom 1. 4. 1973 an in ein Altersruhegeld von 1450,20 DM umgewandelt. Der Kläger nahm daraufhin eine Neuberechnung der von ihm zu gewährenden Unterstützung vor. Zunächst berechnete er die neue Unterstützung ab 1. 4. 1973 auf 51 DM, später auf 134 DM. Aus Gründen der Besitzstandswahrung zahlte er jedoch ab 1. 7. 1973 wiederum 183 DM, wie bereits in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 3. 1973. In der Folgezeit wurden die Anpassungen gemäß § 17 der Richtlinien vorgenommen. Der Beklagte war mit der Neuberechnung nicht einverstanden. Er erstritt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 19. 4. 1977, nach dem für die Zeit von Juni 1973 bis Januar 1974 monatlich insgesamt 300 DM an ihn zu zahlen waren. Ohne Berücksichtigung dieses Urteils, nämlich freiwillig, hat der Kläger ab 1. 1. 1974 folgende Beträge gezahlt: 1. 1. 1974 = 204 DM, ab 1. 1. 1975 = 226,19 DM, ab 1. 1. 1976 = 251,30 DM, ab 1. 1. 1977 = 278,94 und ab 1. 1. 1978 = 306,56.

In dem jetzt vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er mit den ab 1. 2. 1974 geleisteten Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten erfüllt habe.

Der Beklagte wolle bei seiner Rentenberechnung eine Rentenerhöhung zum 1. 4. 1973 um 11,35% berücksichtigt haben. Eine solche Rentenanpassung habe es jedoch nicht gegeben. Erst zum 1. 7. 1973 seien die Renten allgemein erhöht worden. Der Beklagte ist der Meinung, bei der Neuberechnung 1973 habe der Kläger das maßgebliche Bruttogehalt nicht ordnungsgemäß um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen erhöht. Zum 1. 4. 1973 hätte eine Erhöhung um 11,35% vorgenommen werden müssen. Es könne nicht von Bedeutung sein, ob er vor oder nach dem 1. 7. 1973 das 65. Lebensjahr vollendet habe, da Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersruhegeld grundsätzlich gleich seien und er bereits bei der Umwandlung am 1. 4. 1973 in den Genuss der Erhöhung um 11,35% gekommen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kläger hat das Oberlandesgericht gemäß dem Antrag des Kläger ausgesprochen, der Kläger sei nicht verpflichtet, an den Beklagte höhere Unterstützungen zu zahlen als die ab 1. 2. 1974 geleisteten Beträge. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.