Sozialversicherungsträger

Zur Frage, ob der Schädiger dem Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers entgegenhalten kann, dass dieser es versäumt hat, durch Rehabilitationsmaßnahmen die Arbeitsfähigkeit des Verletzten wiederherzustellen.

Zum Sachverhalt: Der bei der Klägerin sozialversicherte Bergmann K wurde am 9. 11. 1968 im Alter von 43 Jahren durch alleiniges Verschulden des Beklagte mit dessen Kraftwagen angefahren. Er erlitt einen Oberschenkelspiralbruch, der durch einen Marknagel stabilisiert wurde. K war vor dem Unfall als Hauer unter Tage tätig. Seit Mai 1969 war er wieder arbeitsfähig, jedoch nicht mehr als Hauer; vielmehr wird er von der Zeche, bei der er früher als Hauer gearbeitet hatte, nunmehr als Bandwärter, daher mit geringerem Lohn beschäftigt. Die Kläger gewährt ihm nach § 45 Reichsknappschaftsgesetz eine Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat den Schaden bis zum 31. 12. 1971 reguliert. Ab 1. 1. 1972 hat er seine Zahlungen mit der Begründung eingestellt, spätestens ab diesem Zeitpunkt sei K bei der medizinisch gebotenen Entfernung des Marknagels imstande gewesen, seinen alten Beruf als Hauer wieder auszuüben.

Die Kläger nimmt mit der Klage, gestützt auf § 1542 RVO i. V. mit § 109I1 RKnG, beim Beklagte Rückgriff wegen ihrer Rentenzahlungen für die Zeit ab 1. 1. 1972. Der Beklagte meint, die Kläger habe dadurch, dass sie weder die Entfernung des Marknagels noch anderweitige berufsfördernde oder umschulende Maßnahmen ergriffen habe, gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:... II. 1. Im Streitfall geht es nicht darum, ob der Verletzte selbst die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Marknagel nicht entfernen ließ. Dass die Kläger sich auf ihre Ansprüche aus abgeleitetem Recht ein solches Mitverschulden ihres Versicherten anrechnen lassen müsste, entspricht ständiger Rechtsprechung. Das Berufsgericht lässt trotz gegebener Anhaltspunkte aber gerade offen, ob den Verletzen ein solches Mitverschulden trifft. Ein solcher Vorwurf könnte daran scheitern, dass er - wie er vor dem Oberlandesgericht ausgesagt hat - zur Beseitigung des Marknagels von der Kläger nicht aufgefordert worden war; von sich aus habe er sich einer Operation nicht unterziehen wollen; er würde sie aber haben durchführen lassen, wenn die Kläger darauf bestanden hätte.

Diese Frage konnte das Berufsgericht ohne Rechtsfehler offen lassen, wenn es die Klage schon aus anderen Gründen abweisen konnte. Das aber hat es im Streitfall bejaht, weil die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche durch die Kläger schon wegen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegender Umstände nicht gerechtfertigt ist.

Zwar kann der Kläger nicht - wie das Berufsgericht in seiner Hauptbegründung meint - ein eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB entgegengehalten werden.

Eine Prüfung dieser Frage scheitert allerdings nicht etwa an der Bindungswirkung des § 1543 RVO. Zwar erfasst diese auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers, welche Leistungen er der Höhe nach zu erbringen hat. Die Frage aber, ob der Schädiger sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen kann, unterliegt ebenso wenig der Bindungswirkung des § 1543 RVO wie die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht; diese Fragen sind von den ordentlichen Gerichten selbst zu beurteilen.

Im Streitfall geht es auch nicht um die umstrittene Frage, ob den Sozialversicherungsträger, der Ansprüche aus § 640 RVO geltend macht, ein eigenes Mitverschulden treffen kann; das hat der Senat bisher sowohl nach altem Recht als auch nach dem seit dem 1. 7. 1963 geltenden Recht der Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung stets offen gelassen. Vielmehr macht die Klägerin hier Ansprüche nach § 1542 RVO, also aus übergeleitetem Recht geltend. Zudem handelt es sich nicht - wie bei § 640 RVO erörtert - um ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens, also nach § 254I BGB, sondern um ein solches wegen unterlassener Schadensminderung nach § 254II BGB; der Beklagte macht der Kläger zum Vorwurf, geeignete Heilmaßnahmen, zu deren Durchführung sie verpflichtet war und die aller Voraussicht nach dessen vollständige Berufsfähigkeit wiederhergestellt hätten, nicht veranlaßt zu haben. Nach § 254 BGB obliegt eine solche Schadensminderung aber nur dem Geschädigten selbst, nicht dem Zessionar - dies auch dann nicht, wenn er kraft Gesetzes in die Gläubigerstellung eingerückt ist.

Dennoch war die Klageabweisung zu bestätigen. Die Hilfsbegründung des Berufsgericht, eine Inanspruchnahme des Beklagte auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Renten verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, erweist sich als im Ergebnis richtig.

Der Kläger oblag nach den §§ 35ff. RKnG = §§ 1236ff. RVO, in der bis zur Neufassung durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. 8. 1974 geltenden Fassung, die hier noch maßgebend ist, die Pflicht, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit die zur Wiederherstellung möglichen Maßnahmen zu gewähren. Es gehört zu den wesentlichen Grundzügen der seit 1. 1. 1957 geltenden Neuordnung des Reichsknappschaftsgesetzes, dem in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Versicherungsnehmer die erforderliche Hilfe zur Rehabilitation gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann. Obwohl es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift handelt, steht deren Durchführung nicht im Belieben des Rentenversicherungsträgers; vielmehr ist sie dem pflichtgemäßen Ermessen der Bundesknappschaft anheim gestellt und hat nicht einen Antrag des Verletzten zur Voraussetzung, sondern erfolgt auch von Amts wegen, wenn hierzu ein konkreter Anlass besteht. Dies folgt als Nebenpflicht aus dem zwischen dem Verletzten und der Kläger begründeten öffentlichrechtlichen Sozialrechtsverhältnis.