Spanischen Recht
Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass es im spanischen Recht für die Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungseigentum keinen den § 313 BGB, § 4III WEG entsprechenden Formzwang gibt. Daran ist der erkennende Senat gemäß § 562 ZPO gebunden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Berufsgericht in den Entscheidungsgründen die irrevisible Norm ausdrücklich erwähnt und prüft oder diese - wie hier - überhaupt nicht anführt. Durch die Nichterwähnung eines Formgebots bringt das Berufsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zum Ausdruck, dass ein Beurkundungszwang für die Veräußerungsverpflichtung nach spanischem Recht im Streitfall nicht Platz greift. Dann fehlt es aber auch an jedem Sachgrund dafür, den - nach deutschem Recht zu beurteilenden - Darlehensvertrag wegen des etwaigen rechtlichen Zusammenhangs mit einer von der T oder M übernommenen Veräußerungspflicht der notariellen Beurkundung zu unterwerfen. Wenn ein solcher Formzwang für die Eingebung der Veräußerungspflicht nicht besteht, ist auch kein Raum dafür, den Schutzzweck einer Formvorschrift auf das Darlehensgeschäft zu erstrecken.
Das Berufsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass der zuerkannte Betrag dem Abschlusssaldo des Darlehenskontos der Beklagte zum 15. 11. 1974 entspricht. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufsgericht ferner ausgeführt, dass die Kläger das Darlehen, das den Beklagten zunächst bis zum 30. 9. 1983 fest eingeräumt war, aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat. Auch das nimmt die Revision hin.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Rechtsprechungsgrundsätze zum so genannten Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf keine entsprechende Anwendung finden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind beim finanzierten Abzahlungskauf der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag trotz ihrer engen Verbindung als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten. Der Käufer und Darlehensnehmer kann jedoch unter besonderen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Darlehensrückzahlungsanspruch begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn sonst die Risiken eines - jedenfalls wirtschaftlich - einheitlichen Geschäftes nicht angemessen verteilt wären. Ein solcher Einwendungsdurchgriff kommt, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, nicht nur beim finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen, sondern auch beim finanzierten Teilzahlungskauf eines Waschsalons, beim finanzierten Mitarbeitervertrag und beim finanzierten Bauträgervertrag in Betracht.
In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat allerdings für den finanzierten Grundstückskauf u. a. folgendes ausgesprochen:
Hier trete der Gedanke, dass die Trennung eines an sich einheitlichen Geschäfts in zwei selbständige Teile nicht zu Lasten des Käufers/Darlehensnehmers gehen solle, zurück. Auch dem rechtsunkundigen Laien sei bekannt, dass die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils voneinander abweichenden Interessen wahrnähmen. Zudem werde eine pflichtmäßige Belehrung durch den Notar bei der Beurkundung des formbedürftigen Grundstücksgeschäfts den Käufer regelmäßig vor einem Irrtum über die mit dem Vertragsschluss verbundenen rechtlichen Risiken bewahren. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen finanziertem Grundstücksgeschäft und Darlehen reiche in der Regel für einen Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht aus, weil zusätzliche Umstände fehlten, die eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen.
Auch in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über finanzierte Rechtsgeschäfte und über Maklerverträge wurde ausgeführt, im Bereich des Grundstückskredits sei ein Bedürfnis für die Zulassung eines Einwendungsdurchgriffs nicht hervorgetreten. Ebenso nimmt der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in Art. 2I lit. a Kreditverträge und Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude ... bestimmt sind, aus seinem Geltungsbereich aus. Im Schrifttum wird ebenfalls befürwortet, bei einer gesetzlichen Neuregelung des Konsumentenkredits Darlehen zum Erwerb von Grundstücks- oder Wohnungseigentum nicht einzubeziehen.
Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob bei finanzierten Immobilienkaufverträgen dem Käufer ganz allgemein der Einwendungsdurchgriff gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch zu versagen ist. Jedenfalls auf die hier vorliegende Fallgestaltung der drittfinanzierten Beteiligung des Käufers an einer Abschreibungsgesellschaft zum Zwecke des steuerbegünstigten Erwerbs von Wohnungseigentum sind die Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsprechung den Einwendungsdurchgriff zugelassen hat, findet das seine Rechtfertigung darin, dass die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge nicht zu Lasten des Käufers/ Kreditnehmers gehen darf, der im allgemeinen kein Interesse an dieser Aufspaltung hat und dem die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts in aller Regel auch keinen Vorteil bringt. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall waren die Beklagte jedoch, wie das Berufsgericht mit Recht annimmt, an der Aufnahme eines Kredits und der dadurch bewirkten Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in rechtlich selbständige Verträge mit der Kläger und der T aus steuerlichen Gründen dringend interessiert. Das Projekt, an dem sich die Beklagte beteiligten, diente, wie das Berufsgericht feststellt, in erster Linie der - auch in der Werbung hervorgehobenen - vollen Ausschöpfung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten.