Sparbuch eingetragene Vermerk

Zur Frage, welche Rechtswirkungen der in einem Sparbuch eingetragene Vermerk hat, durch den ein Großvater das auf den Namen seiner Enkelin angelegte Sparguthaben bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit sperrt.

Zum Sachverhalt: Der Großvater der 1956 geborenen Kläger legte auf deren Namen bei der beklagten Stadtsparkasse ein Sparbuch mit dem Vermerk an, dass es bis zu ihrem 21. Lebensjahr gesperrt sein solle. Dem Sparvertrag lag die Satzung der Beklagte zugrunde, die in § 17 folgendes bestimmt:

(1) Die Sparkasse kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag des Berechtigten die Spareinlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch Eintragung eines Vermerks auf dem Konto und im Sparkassenbuch sperren; sie darf dann das Guthaben nur nach dem Inhalt dieses Vermerks auszahlen.

(2) Die Sperrung wird unwirksam, wenn die Person stirbt, zu deren Gunsten der Vermerk eingetragen ist, wenn der bestimmte Zeitpunkt oder das erwartete Ereignis eintritt, oder wenn sich herausstellt, dass es nicht eintreten kann. Vorher darf die Sperrung nur auf Antrag des Berechtigten durch die Sparkasse aufgehoben werden.

Der Großvater nahm das Sparbuch in Besitz. Nach seinem Tode 1964 gelangte es in die Hände des Vaters der Kläger, ihres damaligen gesetzlichen Vertreters. Dieser legte es der D-Bank zum Einzug vor. Auf deren Veranlassung überwies ihr die Beklagte den Guthabenbetrag. In dem Überweisungsträger vermerkte die Beklagte als Verwendungszweck: Sparbucheinzug ... Gesperrt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Zugleich übersandte sie das entwertete Sparbuch an die D-Bank. Das Begleitschreiben enthielt keinen Hinweis auf den Sperrvermerk. Der Vater der Kläger ließ sich das gesamte Guthaben in der Zeit vom September 1966 bis Mai 1967 in Teilbeträgen auszahlen. Er hat das Geld jedoch nicht der Kläger ausgehändigt oder für sie verwendet.

Die Kläger verlangt mit ihrer Klage von der Beklagte die Wiedererrichtung eines Kontos mit dem zu Beginn der Auszahlungen vorhandenen Guthaben nebst Zinsen. Sie hat dazu vorgetragen, durch die Auflösung des Sparkontos und die Auszahlung des Guthabens an ihren Vater sei der zwischen ihrem Großvater und der Beklagte abgeschlossene Sparvertrag verletzt worden. Wegen des Sperrvermerks hätte die Sparsumme nicht vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres ausgezahlt werden dürfen. Ihr Vater als ihr gesetzlicher Vertreter sei nicht befugt gewesen, die Sperrung des Kontos vorzeitig aufzuheben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Großvater der Kläger habe ihr durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit der beld. Sparkasse das Sparguthaben auf den Todesfall wirksam zugewendet (§ 331 I BGB); die Kläger sei mit dem Tode ihres Großvaters Inhaberin des Guthabens geworden. Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 46, 198ff. = NJW 1967, 101 = Nr. 3 zu § 331 BGB; BGH, NJW 1970, 1181= Nr. 42 zu § 328 BGB; NJW 1975, 382 = Nr. 5 zu § 331 BGB; BGHZ 66, 8 = Nr. 6 zu § 2301 BGB).

2. Auch die Beurteilung des Sperrvermerks durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die zwischen dem Großvater der Kläger und der Beklagte vereinbarte Sperrung des Sparbuchs bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kläger ist Bestandteil des Sparvertrages geworden. § 17 I der Satzung der Beklagte, die dem Sparvertrag zugrunde liegt, sieht vor, dass die Spareinlage auf Antrag des Berechtigten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses gesperrt werden kann. Der Großvater der Kläger, dem der Anspruch auf das Guthaben und die Verfügungsbefugnis darüber - wie aus den Ausführungen zu 1 folgt - bis zu seinem Tode zustanden (vgl. BGHZ 46, 198 [200 ff.] = NJW 1967, 101 = Nr. 3 zu § 331 BGB), war im Zeitpunkt der Vereinbarung der Sperrklausel Berechtigter im Sinne der Satzungsvorschrift (Schaarschmidt-Bickel, Legitimationsfragen im Sparkassengeschäft,

6. Auff., S. 65; vgl. ferner Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Das Preußische

Sparkassen, 2. Aufl. [1937], Anm. 2 zu der mit § 17 der Satzung vergleichbaren Vorschrift des § 18 der Preußischen Mustersatzung für Sparkassen - MuSa - vom 26. 8. 1932 [MBliV S. 853] i. d. F. vom 27. 12. 1934 [MB1WiA S. 2]). Der erkennende Senat kann diese Auslegung der Satzung selbst vornehmen. Die angeführte Satzungsvorschrift stimmt mit § 17 der durch Verordnung vom 15. 10. 1962 (NdsGVB1 S. 204) für das gesamte Land Niedersachsen erlassenen Mustersatzung (abgedr. bei Germer-Giesing, SparkassenR in Niedersachsen, 1969, S. 67 ff.) überein. Die von den Sparkassen in Niedersachsen allgemein übernommene (vgl. § 6 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen vom 6. 8. 1962, NdsGVB1 S. 77) Mustersatzung gilt daher über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (§ 549 I ZPO).

Die Beklagte durfte, solange sie Vertragspartnerin war, gemäß § 17I 2. Hals. der Satzung Sparguthaben nur nach dem Inhalt des zum Vertragsgegenstand gewordenen Sperrvermerks, also nicht schon vor der Vollendung des 21. Lebensjahres der Kläger, auszahlen. Die Beklagte kann sich für eine vorzeitige Rückzahlung auch nicht auf die Legitimationswirkung, die einem Sparbuch grundsätzlich zukommt (§ 808 I 1 BGB), berufen. Denn der Sperrvermerk stellt sich als vertragliche Einschränkung der Legitimationswirkung dar, diese kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht weitergehen, als sich aus dem vorgelegten Sparbuch selbst ergibt, sie ist beseitigt, wenn und soweit nach dem Inhalt des Sparbuchs nicht geleistet werden darf (BGHZ 28, 368 [373] NJW 1959, 622 -= vorstehend Nr. 1).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Kontosperre von der Beklagte nicht rechtswirksam aufgehoben worden. Hierzu hätte es gemäß § 17 II 2 der Satzung der Beklagte eines Antrags des Berechtigten bedurft. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Tode des Großvaters dessen Erben als Berechtigte die Sperre hätten rückgängig machen können; der Großvater ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer, weder von der Kläger noch von ihrem Vater beerbt worden. Als gesetzlicher Vertreter der Kläger stand dem Vater die Befugnis zur Aufhebung der Sperre durch eine Abmachung mit der Beklagte nur dann zu, wenn eine solche rechtliche Möglichkeit der Kläger zukam. Das war aber nicht der Fall. Die Kläger hat das ihr durch Vertrag zugunsten Dritter zugewendete Sparguthaben nur unter gewissen Voraussetzungen (§ 328 II BGB), nämlich mit der Einschränkung erlangt, dass sie erst vom vollendeten 21. Lebensjahres ab über das Guthaben verfügen dürfe (Schönle, Bank- und BörsenR, 1971, § 7 II 3 a 6; vgl. ferner Canaris, in: RGRK z. HGB, 3. Aufl., Anhang nach § 357 Rdnrn. 116f.). Das Berufungsgericht hat die Sperrklausel in möglicher Auslegung dahin verstanden, dass die Rechtsstellung, welche die Kläger mit dem Tode ihres Großvaters erlangt hat, von vornherein nicht die Befugnis umfasste, die Kontosperre im Wege der Vereinbarung vorzeitig zu beseitigen. Das folgt, wie das BerGer, ebenfalls rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, daraus, dass die zum Inhalt des Sparvertrages erhobene befristete Sperrung des Guthabens den Zweck hatte, sicherzustellen, dass allein der Kläger und nicht anderen Personen, insbesondere auch nicht ihrem gesetzlichen Vertreter, die Sparsumme zufließe. Die Kläger war daher nicht die Berechtigte i. S. des § 17 II 2 der Satzung, auf deren Antrag die Beklagte die Sperre hätte aufheben dürfen. Die rechtliche Möglichkeit, die Beseitigung der Sperre zu vereinbaren, wurde dem gesetzlichen Vertreter der Kläger auch nicht durch die Legitimationswirkung des Sparbuchs vermittelt (BGHZ 28, 368 [373] = NJW 1959, 622 = vorstehend Nr. 1; BGHZ 64, 278 [287f.] = NJW 1975, 1507), Zumindest für eine solche Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, trifft auch die im Schrifttum gelegentlich vertretene Auffassung, eine Zahlung an den Gläubiger selbst unter Missachtung der Sperre befreie die Sparkasse von ihrer Leistungspflicht (vgl. Schaarschmidt-Bickel, S. 64; Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, § 18 MuSa Anm. 1), nicht zu.

c) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, die von dem Großvater mit dem Sperrvermerk verfolgten Zwecke berührten die Beklagte nicht; es handele sich hierbei um Intern, die ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden lägen. Die Revision verkennt, dass sich die Zweckbestimmung der vertraglich vereinbarten Sperrklausel für die Beklagte aus den gesamten ihr bekannten Umständen, insbesondere aber aus dem Inhalt des Sperrvermerks ergab (Zuwendung des Guthabens durch den Großvater, Sperre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kläger).

3. Daher ist davon auszugehen, dass der Sperrvermerk nach wie vor wirksam war und die Beklagte band. Durch eine Auszahlung des Sparbetrages an den Vater der Kläger wäre die Beklagte somit ihr gegenüber nicht frei geworden.

II. 1. Allerdings hat die Beklagte das Sparguthaben an den Vater der Kläger nicht ausgezahlt. Vielmehr hat sie bei der vom Vater veranlassten Übertragung der Spareinlagen auf ein Konto der D-Bank und der Übersendung des Sparbuches mitgewirkt. Nach den Darlegungen zu I ist die Übertragung gegenüber der Kläger nicht schon deshalb wirksam, weil die Beklagte die Spareinlagen an die Kläger, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, mit schuldbefreiender Wirkung sogar hätte auszahlen können. Denn das war nicht der Fall. Entscheidend ist daher, ob die Beklagte aus anderen Gründen durch diese Übertragung des Sparguthabens auf die D-Bank - und zwar ersatzlos - frei geworden ist.

2. a) Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob der - aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Erfüllung begründete - Klageanspruch bereits mit der Überweisung des Guthabens an die D-Bank oder erst mit der Auszahlung des Betrages an den Vater der Kläger entstanden sei. Auch im letzteren Fall sei die Beklagte von ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht frei geworden, sie müsse sich vielmehr das Handeln der D-Bank nach § 278 BGB zurechnen lassen. Damit hat das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang erheblichen Tat- und Rechtsfragen nicht im erforderlichen Umfang gewürdigt. Auch im Übrigen sind die Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum.

b) Die Überweisung des Guthabensbetrages und die Übersendung des Sparbuchs können sich als eine Übertragung der Spareinlage auf ein anderes Kreditinstitut darstellen (vgl. die Bestimmung des § 18 III der Mustersatzung für die Sparkassen von Niedersachsen, die allerdings nur den Fall regelt, dass auf beiden Seiten Sparkassen beteiligt sind). Hierbei tritt die übernehmende Bank, was die Revision verkennt, anstelle des von der Schuld befreiten Kreditinstituts, bei dem das Sparkonto errichtet war, in den Sparvertrag ein (Heinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 1971, § 11 SparkassenVO Anm. 2; Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, § 19 MuSa Anm 3 c). Die in der Vertragsübernahme enthaltene befreiende Schuldübernahme könnte in der Form des § 415 BGB vollzogen worden sein, also durch Vertrag der beiden Kreditinstitute mit Genehmigung der gesetzlich vertretenen Gläubigerin (für Anwendung des § 415 BGB offenbar Heinevetter, aaO. und Perdelwitz-FabriciusKleiner aaO), was im einzelnen tatrichterlicher Feststellung offensteht.

c) Trotz des zum Inhalt des Sparvertrages gewordenen Sperrvermerks war es der Beklagte - was das Berufungsgericht nicht erörtert - nicht verwehrt, an einer Übertragung des Sparguthabens auf die D-Bank mitzuwirken. Denn trotz des oben dargelegten Inhalts des Sperrvermerks war es der Kläger, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, nach Erwerb der Forderung (Tod des Großvaters) grundsätzlich nicht versagt, die Spareinlagen auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Einmal ist dazu erforderlich, dass das Sparguthaben der Kläger bei dem neuen Kreditinstitut, hier in der D-Bank, nach deren Bedingungen und deren Übung in gleicher Weise wie bei der Beklagte durch einen wie oben verstandenen Sperrvermerk gesichert werden konnte (Sperre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kläger, Aufhebung des Sperrvermerks nur auf Antrag des Berechtigten entsprechend § 17 II 2 der Satzung der Beklagte), und zudem, dass die Beklagte sicherstellte, dass bei einer solchen Möglichkeit eine derartige Sicherung auch wirklich eingerichtet wurde. Sollten diese Voraussetzungen nicht bestanden haben, dann wäre die Beklagte durch die Übertragung der Spareinlagen entweder gegenüber der Kläger nicht frei geworden oder der Beklagte fiele jedenfalls ein vertragswidriges Verhalten mit Schadensersatzfolge zur Last; dabei stünde einer Haftung der Beklagte eine etwaige Mithaftung der D-Bank nicht schon entgegen. Sollten die erwähnten Voraussetzungen dagegen vorgelegen haben, dann wäre die Beklagte gegenüber der Kläger(ersatzlos) frei geworden. Der Kläger wäre dann ein Erfüllungsanspruch gegen die D-Bank erwachsen. Einen etwaigen späteren Verstoß der D-Bank gegen die auf sie übertragenene Sperrvereinbarung hätte die Beklagte nicht zu vertreten. Der Annahme des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang kann nicht gefolgt werden, dass die Beklagte dann für die D-Bank als ihre Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) einzustehen hat.