Sparguthaben

Weist jemand seine Bank an, nach seinem Tode ein Sparguthaben an einen Dritten auszuzahlen, so erlangt dieser im Todesfall einen Anspruch auf das Guthaben nur dann, wenn der Bankkunde es ihm zuwenden wollte und diese Rechtsfolge vom Vertragswillen der Bank umfasst war.

Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Geschwister; sie haben ihre am 2. 1. 1979 verstorbene Mutter (Erblasserin) zu je/ beerbt. Die Erblasserin war Inhaberin mehrerer Wertpapierdepots sowie von Spar- und Festgeld- guthaben unter anderem bei der B-Bank AG. Am Todestag wiesen bei dieser Bank das Festgeldkonto ein Guthaben von 8308,26 DM und das Sparkonto ein solches von 42042,58 DM auf; am 31. 8. 1981 befanden sich auf dem Festgeldkonto 79299,70 DM und auf dem Sparkonto 512,18 DM. Mit der Klage betreibt der Kläger die Auseinandersetzung. Er hat unter anderem die Zustimmung zur Aufteilung der Guthaben auf den genannten Konten auf die Parteien je zur Hälfte verlangt. Die Beklagte widersetzt sich dieser Aufteilung, weil die Erblasserin ihr die bei der B-Bank befindlichen Vermögenswerte durch Vertrag zugunsten Dritter schenkweise zugewendet habe.

LG und KG haben die Klage hinsichtlich der genannten Konten und einiger weiterer Posten für begründet erklärt. Die Revision der Beklagte hat der Senat nur wegen der angeführten Konten bei der B-Bank zur Entscheidung angenommen. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das KG ist der Auffassung, die bei der B-Bank befindlichen Vermögenswerte seien in den Nachlass gefallen und daher gemäß §§ 2042, 752ff. BGB auf die Parteien so aufzuteilen, wie der Kläger das wünsche. Weder aus dem Brief der Erblasserin an die Beklagte vom 7. 10. 1960 noch aus dem Formularauftrag Bezeichnung des Verfügungsberechtigten für den Todesfall, den die Erblasserin der B-Bank unter dem 10. 11. 1960 erteilt habe, ergebe sich eine Berechtigung der Beklagte an diesen Werten. Eine testamentarische Verfügung oder eine Schenkung für den Todesfall hat das Berufungsgericht diesen Erklärungen der Erblasserin nicht entnommen.

Der Annahme einer bereits unter Lebenden vollzogenen Schenkung von Todes wegen stehe entgegen, dass die Erblasserin sich ihrer Vermögens- werte praktisch noch nicht begeben habe; sie habe sich nämlich den jeder- zeitigen Widerruf des der Bank erteilten Auftrages vorbehalten. Wenn die Beklagte sich darauf berufe, die Bank habe ihr bereits 1960 ein entsprechendes Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt, dann übersehe sie, dass der Auftrag der Erblasserin auf Abzahlung des Guthabens erst nach deren Tod auszuführen gewesen sei. Wenn die Bank dennoch der Beklagte bereits 1960 ein derartiges Angebot unterbreitet haben sollte, dann wäre das von dem Auftrag der Erblasserin nicht gedeckt gewesen, so dass die Beklagte ein solches Angebot auch nicht wirksam habe annehmen können. Die Bank habe dann nicht als Vertreterin der Erblasserin, sondern im eigenen Namen gehandelt. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn die Bank später geleistet hätte. Mangels Bewirkung der Schenkung habe die noch ausstehende Einigung im Valutaverhältnis gemäß § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedurft; daran fehle es.

Mit dieser Begründung kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Brief der Erblasserin an die Beklagte vom 7. 10. 1960 keine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Beklagte enthält. Dagegen ist der Gedankengang, mit dem das KG eine vollzogene Schenkung ausschließen will, nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Als Mittel für die gewillkürte Weitergabe von Vermögensstücken im Todesfall stehen dem Erblasser neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen; anerkanntermaßen kann er auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Fall seines Todes zugunsten der von ihm Bedachten schuldrechtliche Ansprüche begründen und dingliche Verfügungen treffen (vgl. zuletzt Senat, NJW 1984, 46 = LM § 2084 BGB Nr. 19 = WM 1983, 939). Zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten gehört auch der echte Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB). Durch ihn kann sich der Erblasser eine Leistung an den von ihm begünstigten Dritten derart versprechen lassen, dass dieser nach dem Tode des Erblassers unmittelbar einen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung erlangt. Die Rechtsbeziehungen des Erblassers (Versprechensempfängers) zu dem Versprechenden, das sogenannte Deckungsverhältnis, und auch der dadurch begründete Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden unterliegen zumindest im Grundsatz (vgl. dazu BGHZ 66, 8 [13f.] = LM § 2301 BGB Nr. 6 = NJW 1976, 749) nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Demgemäß hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des RG als auch des BGH es beständig abgelehnt, derartige Verträge zugunsten Dritter in Anlehnung an § 2301 I BGB den erbrechtlichen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu unterwerfen, auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten, im Valutaverhältnis, um eine unentgeltliche Zuwendung handelte (RGZ 106, 1 ff.; 128, 187ff.; BGHZ 66, 8 [11ff.] = LM § 2301 BGB Nr. 6 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1976, 1130). Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch gegen den Versprechenden (oder die zu dessen Erfüllung bewirkte Leistung) behalten darf oder gemäß § 812 BGB an die Erben herausgeben muss, also die Frage nach dem rechtlichen Grund für die Bereicherung des Begünstigten im Valutaverhältnis, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen (BGHZ 66, 8 [11ff.] = LM § 2301 BGB Nr. 6 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1976, 1130). Dafür kommt bei unentgeltlicher Begünstigung im allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht. Hierzu bedarf es einer Einigung des Begünstigten mit dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gemäß § 516 BGB, wobei es ausreicht, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande kommt (§§ 130, 153 BGB). Selbst wenn es sich auf Seiten des Schenkers lediglich um ein Schenkungsversprechen handelt, und sei es auch nur ein durch Überleben des Beschenkten bedingtes Versprechen, ist dieses nicht schon deshalb unwirksam, weil es gemeinhin weder den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 I 1 BGB) noch denjenigen für Schenkungsversprechen (§ 518 I 1 BGB) genügt. Denn die Rechtsprechung des BGH nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten Von-SelbstErwerb des Begünstigten (BGHZ 41, 95f -= LM § 2301 BGB Nr. 2 = NJW 1964, 1124) sowohl Vollziehung i. S. von § 2301 II als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 II BGB an.

2. Bei Beachtung dieser Rechtslage hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen sollen, ob zwischen der Erblasserin und der Bank ein echter Vertrag zugunsten der Beklagte i. S. von §§ 328 ff. BGB zustande gekommen ist. Der BGH und bereits das RG haben wiederholt angenommen, dass in dem Auftrag eines Bankkunden an seine Bank, nach seinem Tode ein Sparguthaben (oder einen Teil davon) an eine bestimmte Person auszuzahlen, ein echter Vertrag zugunsten dieses Dritten liegen kann (RGZ 88, 137; BGH, NJW 1975, 382 = LM vorstehend Nr. 5). Der Leitsatz der in BGHZ 66, 8 = LM § 2301 BGB Nr. 6 = NJW 1976, 749 abgedruckten Entscheidung geht sogar noch weiter; ihm könnte - über die Entscheidungsgründe hinausgehend - entnommen werden, ein Vertrag zugunsten Dritter sei in derartigen Fällen stets anzunehmen. Indessen würde eine derartige Annahme zu weit gehen. Ob der Dritte im Todesfall einen Anspruch auf das Guthaben erlangen soll, muss sich vielmehr aus dem Vertrag des Bankkunden mit seiner Bank ergeben. Der Kunde muss das Guthaben dem Dritten für den Todesfall zuwenden wollen. Außerdem muss diese Rechtsfolge auch vom Vertragswillen der Bank mit umfasst sein; dabei sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGHZ 46, 198 [202] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1967, 101). Bei der Auslegung einer derartigen Abrede zwischen dem Bankkunden und seiner Bank darf, wenn sie nicht schon eine ausdrückliche Bestimmung i. S. von § 3281 BGB enthält, nicht allein auf den Vertragswortlaut abgestellt werden, erst recht nicht, wenn es sich - wie hier - um formularmäßige Erklärungen handelt; vielmehr kommt den Umständen und insbesondere dem Zweck des Vertrages für die Auslegung insoweit gemäß § 328 II BGB besondere Bedeutung zu (BGH, NJW 1975, 344 = LM § 328 BGB Nr. 48). Hier kann auch ins Gewicht fallen, dass nach dem Vortrag der Beklagte vor dem Tatrichter die Erblasserin das Sparkonto bei der BBank nicht in den Nachlass fallen lassen wollte; dies sei bei Kontoerrichtung und auch noch danach gegenüber Angestellten der Bank klargestellt worden. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, die Erblasserin habe sich den jederzeitigen Widerruf des der Bank erteilten Auszahlungsauftrages zugunsten der Beklagte vorbehalten, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagte schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 II, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198 [202] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1967, 101; BGH, WM 1976, 1130).

Sodann wäre durch den Tatrichter zu prüfen gewesen, ob zwischen der Erblasserin und der Beklagte eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der - möglichen - Zuwendung des Sparguthabens zustande gekommen ist (BGH, WM 1976, 1130; NJW 1975, 382 = LM vorstehend Nr. 5). Ein entsprechendes - formloses - Angebot der Erblasserin an die Beklagte könnte hier bereits in deren Schreiben vom 7. 10. 1960 liegen (Alles habe ich auf Deinen Namen gegeben, wenn ich sterbe, so dass Du sofort rankommst). Dafür, dass mit dem Ausdruck rankommst mehr gemeint sein könnte als nur eine Vollmacht oder Verfügungsermächtigung, spricht die anschließende Bemerkung der Erblasserin über ihre Vorkehrungen zugunsten des Klägers bei einer anderen Bank, da sei das Geld auf sein ,abtreten Teilerbe ebenso gemacht. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob der Kläger tatsächlich eine entsprechende Zuwendung unter Lebenden erhalten hat.

3. Sollte das Berufungsgericht die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Sparkontos an die Beklagte bereits aufgrund des Schreibens der Erblasserin vom 7. 10. 1960 dennoch nicht feststellen können, dann wird es weiter zu prüfen haben, ob ein in dem weiteren Verhalten der Erblasserin liegendes Schenkungsangebot der Beklagte zugegangen und von dieser wirksam angenommen (§ 151 BGB) worden ist. Für den Zugang eines derartigen Angebots würde es schon ausreichen, wenn die Beklagte - vor oder nach dem Tode der Erblasserin - von Angestellten der Bank erfahren hätte, dass die Erblasserin ihr das Sparguthaben nach ihrem Tode zuwenden wollte. Ein Widerruf eines solchen Schenkungsangebots der Erblasserin durch den Kläger wäre, sofern er überhaupt von einem einzigen Miterben erklärt werden könnte (vgl. dazu Soergel-Wolf, BGB, 11. Aufl., § 2301 Rdnr. 12; Lange-Kuchinke, ErbR, 2. Aufl., S. 456), gemäß § 130 I 2 BGB nur dann erheblich, wenn er der Beklagte spätestens mit dem Angebot zugegangen wäre, was der Kläger gegebenenfalls zu beweisen hätte (Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im PrivatR I, § 130 BGB Rdnr. 6 m. w. Nachw.).

4. Der Senat kann sich nicht darauf beschränken, das angefochtene Urteil nur wegen des bei der B-Bank geführten Sparkontos aufzuheben. Zwar beziehen sich die Erklärung der Erblasserin vom 10. 11. 1960 und der schlüssige Vortrag der Beklagte hierzu nur auf eben dieses Sparkonto. Das auf diesem Konto am Todestag verbuchte Guthaben von 42 042,58 DM ist jedoch durch nachträgliche Kontobewegungen vermindert worden und scheint auf das von der möglichen Zuwendung an die Beklagte an sich nicht betroffene Festgeldkonto umgebucht worden zu sein. Sollte der Einwand der vollzogenen Schenkung begründet sein, dann steht der Beklagte daher nicht nur das Sparkonto zu, sondern die Erbengemeinschaft wird vor der vom Kläger angestrebten restlichen Auseinandersetzung bezüglich des Festgeldkontos zunächst noch die möglichen Verschiebungen zwischen den beiden Konten (einschließlich des anteiligen Überschusses der angefallenen Nutzungen über die Lasten) rückgängig machen müssen.