Speditionsversicherungsschein

Der Fall enthält wichtige Grundsätze des allgemeinen Rechts und zum Recht des Lagerhalters. Er bringt auch einige Probleme zum Speditionsversicherungsschein, insbesondere dass auch das Interesse nach den weiteren Versicherungsbestimmungen nur dann zum Anspruch gegen die Speditionsversicherung führt, wenn die Kläger nicht nur ein Interesse hat, sondern darüber hinaus weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen vorliegen.

Dazu zum Sachverhalt: Die Kläger hat von R eine größere Menge eines bei der Beklagten eingelagerten eisen- und siliciumhaltigen Materials zum Preise von 830 DM/je t gekauft; dieses Material hat sie sofort an C weiterverkauft. Vor dem Weiterverkauf fielen sowohl R als auch C in Konkurs; der Konkursverwalter des C lehnte die Erfüllung ab; der Kaufpreis an R war bereits bezahlt. Der Kläger behauptet, der Erlös von einem anderen Käufer betrage nur 65000 DM, weil es sich nicht um Ferro-Silicium 75, sondern um siliciumhaltige Ofenabfälle gehandelt habe. Er nimmt u. a. den Lagerhalter auf Schadensersatz in Anspruch und trägt dazu vor, der Lagerhalter habe handelnd durch seinen Prokuristen durch dessen ungenaue und irreführende Bezeichnung des eingelagerten Materials den Betrug ermöglicht und erleichtert.

Das Berufsgericht hat den Beklagten nach § 823 II BGB, §§ 27, 263 StGB, § 254 BGB zur Hälfte verurteilt, weil der Kläger sich nicht selbst über die Qualität der Ware unterrichtet habe. Insoweit ist das Urteil auf die Revision beider Parteien aufgehoben und die Sache an das Berufsgericht zurückverwiesen worden.

Der BGH ist der Auffassung, R und der Beklagten seien gegenüber dem Kläger nach den §§ 830, 840 I, 421 BGB Gesamtschuldner, den Kläger träfe im Verhältnis zu R, seinem Vertragspartner, ein mitwirkendes Verschulden; der Kläger habe es beim Kauf unterlassen, sich beim Erwerb über die Qualität in zumutbarer Weise zu informieren; das komme der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zustatten, weil ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten im Verhältnis zu einem anderen Gesamtschuldner regelmäßig zugunsten aller Gesamtschuldner zu berücksichtigen sei.

Das mitwirkende Verschulden des Geschädigten gegenüber einem Gesamtschuldner, zu dem der Geschädigte nicht in einer rechtlichen Sonderbindung steht, findet seine Rechtfertigung im Streitfall darin, dass die unerlaubte Handlung des Beklagten den Schaden des Kläger nicht allein verursacht hat, dass dieser Schaden vielmehr Folge einer vom Beklagten geförderten unerlaubten Handlung und Vertragsverletzung von R gegenüber dem Kläger ist, bei dessen Entstehung ein eigenes Verschulden des Kläger mitgewirkt hat.

Mit den Grundsätzen eines angemessenen Schadensausgleichs nach § 254 BGB zwischen dem Geschädigten und den gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern steht eine unterschiedliche Haftung mehrerer Schädige; dann nicht in Einklang, wenn die unerlaubte Handlung eines Gesamtschuldners die Verletzung von Vertragspflichten eines anderen gefördert hat und den Geschädigten insoweit ein mitwirkendes Verschulden trifft, ohne welches der Schaden nicht entstanden wäre.