Spezial Fensterglas
Die fünfjährige Garantie eines Herstellers von Spezial-Fensterglas erstreckt sich auf alle Mängel, die in der Garantiezeit auftreten.
Zur Frage, ab wann und in welche Frist Ansprüche aus einer solchen Garantie verjähren.
Anmerkung: Die Entscheidung ist ein weiterer Beitrag des BGH zu erhöhtem Verbraucherschutz. Sie befasst sich mit einer Herstellergarantie für Spezial-Fensterglas. Der Hersteller dieses Glases warb in seinen Prospekten mit folgender Erklärung:
Die Hersteller von I-Glas garantieren - gerechnet vom Tage der ersten Lieferung an - für 5 Jahre, dass unter normalen Bedingungen weder durch Bildung eines Films noch durch Staubablagerung im Scheibenzwischenraum die Durchsichtigkeit des I-Glases beeinträchtigt wird ... Diese Garantie verpflichtet nur zum Ersatz der fehlerhaften I-Glas-Einheit. ... Die europäischen I-Hersteller haben zur Güte und Garantieabsicherung von IGläsern einen Garantiefonds etabliert. Dieser Fonds dient der außerordentlichen Absicherung der I-Garantieaussage und macht sie letztlich unabhängig von örtlichen Gegebenheiten und Umständen. Der Garantiefonds steht also hinter der Garantieaussage jedes I-Glas-Lizenzherstellers. ...
Der Kläger hatte in sein Haus I-Glas einbauen lassen. Mit dem Glaser hatte er die Geltung der VOB/B vereinbart. Von der Hersteller-Garantie wusste er nichts. Nach Ablauf der 2jährigen Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B, aber noch innerhalb von 5 Jahren seit der Lieferung des Glases musste er feststellen, dass sich in einigen Scheiben Kondenswasser bildete. Der Glaser lehnte natürlich Nachbesserung ab. Auch der Hersteller wollte keinen Ersatz liefern. Der Kläger hat darauf den Hersteller zunächst auf Lieferung von 12 Ersatz-Glaseinheiten verklagt. Später hat er die von ihm beanstandeten Scheiben auswechseln lassen und ist zur Klage auf Zahlung der Materialkosten übergegangen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, ob und inwieweit die Scheiben mangelhaft waren und was die Ersatzscheiben gekostet haben.
Das Berufungsgericht hatte in der vorstehend wiedergegebenen Erklärung des Herstellers nur ein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unmittelbar an den Endabnehmer gesehen, das von diesem nicht habe angenommen werden können, weil er es gar nicht kannte oder zu spät von ihm erfuhr. Damit hätte die Garantie ihren Zweck in vielen Fällen nicht erfüllt. So konnte sie vom Hersteller nicht gemeint sein. Der BGH ist hier zu einem sachgerechten Ergebnis dadurch gelangt, dass er einen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Großhändler zugunsten des Endabnehmers (Vertrag zugunsten Dritter) angenommen hat, durch den die Garantie gewissermaßen weitergegeben worden ist.
In der Garantieerklärung wird an den Tag der ersten Lieferung angeknüpft. Dann liegt es nahe, auch den vertraglichen Bindungswillen des Herstellers auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Das entspricht auch dem Interesse des Zwischenhändlers, der durch den Garantievertrag zugunsten des Endabnehmers selbst Vorteile erlangt. Denn wenn ein von der Garantieerklärung erfasster Mangel auftritt, wird der Zwischenhändler im Verhältnis zu seinem Vertragspartner von der eigenen Haftung frei, soweit der Hersteller den Mangel behebt. Deshalb muss der Zwischenhändler bestrebt sein, sich die für ihn mit dem Abschluss des Garantievertrags verbundene mittelbare Freistellungswirkung möglichst bald zu sichern und sie von späteren Zufälligkeiten unabhängig zu machen, etwa der Frage, ob der Endabnehmer von der Garantie Kenntnis erlangt. Dass der Endabnehmer bei Abschluss des Garantievertrags zugunsten Dritter noch nicht feststeht, ist unerheblich. Es genügt, dass der jeweilige Endabnehmer der Drittbegünstigte sein soll. Damit ist er hinreichend bestimmbar.
Die vom Hersteller übernommene Garantie soll die Mängelansprüche verstärken, die dem Endabnehmer gegen den von ihm beauftragten Werkunternehmer zustehen. Der Garantievertrag lehnt sich damit an werkvertragliches Gewährleistungsrecht an. Dass der Vertrag des Herstellers mit dem Zwischenhändler ein Kauf ist, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Funktion, die die Garantie für den begünstigten Endabnehmer zu erfüllen hat. Deshalb verjähren auch die Garantieansprüche in derselben Frist, wie die entsprechenden Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers. Das sind bei der Verglasung aller Fenster eines Hauses, also Arbeiten bei einem Bauwerk, gemäß § 638 BGB 5 Jahre. Dass hier der Kläger mit seinem Glaser die Geltung der VOB/B vereinbart hatte und die diesem gegenüber bestehenden Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren, als der Mangel in Erscheinung trat, ist unerheblich. Denn die Garantie soll unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten und Umständen gewährt werden. Sie soll die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte des Endabnehmers verstärken und daher nach ihrem Sinn und Zweck gerade nicht einer im Werkvertrag etwa vereinbarten Verkürzung der Verjährungsfrist unterliegen.
Nach dem hier gewählten klaren Wortlaut ist für den Garantiefall allein maßgebend, dass der Materialschaden innerhalb der 5-Jahresfrist seit Lieferung auftritt. Mit der Entdeckung des Mangels kann sinnvollerweise auch die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen (vgl. auch BGH, LM § 477 BGB Nr. 29 = NJW 1979, 645). Andernfalls könnten Mängel, die erst gegen Ende der Garantiefrist entdeckt werden, vielfach nicht mehr vor Eintritt der Verjährung erfolgreich geltend gemacht werden. Damit ist es natürlich möglich, dass der Hersteller im ungünstigsten Fall noch bis 10 Jahre seit der Lieferung aus der Garantie in Anspruch genommen werden kann. Das muss in Kauf genommen werden.
Dass der Kläger hier am Ende nicht mehr Ersatzlieferung, sondern Schadensersatz in Geld verlangte, war unproblematisch. Denn der Hersteller befand sich mit der aus der Garantie geschuldeten Ersatzlieferung in Verzug. Dem Kläger war ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Er durfte die mangelhaften Scheiben auswechseln lassen und vom Hersteller Ersatz der ihm dadurch entstandenen Aufwendungen fordern. Der Mitwirkung des Zwischenhändlers (als des Versprechensempfängers) bedurfte es beim Übergang vom Natural-zum Geldersatz nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hatte. Dessen Interessen wurden nicht davon berührt, in welcher Weise der Kläger als Endabnehmer seine Garantieansprüche geltend macht.