Spezialbinderfarben

Zum Sachverhalt: In den Jahren 1969 bis 1970 führte die Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagten zu 2 ist, im Auftrag der Kläger die Beschichtung von Fußböden und Wänden mit Kunststoff sowie den Anstrich der Decken mit Spezialbinderfarben aus. Nach § 6 III 3 der Vertragsinhalt gewordenen Ausführungs- und Gewährleistungsbestimmungen beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate nach Abnahme. Die Kläger nahm das Werk am 17. 11. 1970 in Benutzung. In der Folgezeit rügte sie Mängel und verlangte Minderung. Im September hat sie gegen beide Beklagten Klage auf Zahlung erhoben. Die Beklagten haben sich u. a. auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 16. 10. 1973 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages verurteilt. Zugleich hat es einen Auflagen-Beschluss verkündet und mitgeteilt, dass neuer Verhandlungstermin nur auf Antrag einer Partei bestimmt werde. Die Beklagten sind der gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen, sondern haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Urteil vom 5. 6. 1974 zurückgewiesen. Die von den Beklagten dagegen eingelegte Revision hat der Senat gemäß Entlastungsgesetz mit Beschluss vom 24. 6. 1976 zurückgewiesen. Bereits vorher haben die Kläger mit Schriftsatz vom 24. 9. 1975 beantragt, das Verfahren hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils fortzuführen. Der Kammervorsitzende hielt dem jedoch entgegen, die Entscheidung des BGH betreffe auch den Grund des Anspruchs und sei somit für den rechtlichen Teil vorgreiflich. Darauf stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger seinen Antrag zurück. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens und Rückkunft der Akten beim Landgericht wurde dort am 26. 8. 1976 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 24. 9. 1976 bestimmt. Die Kläger hat Zahlung eines weiteren Betrages begehrt. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Sie meinen, seit dem Erlass des Beschlusses vom 16. 10. 1973 sei ein Stillstand des Verfahrens i. S. des § 211 II BGB eingetreten. Das Landgericht ist dem gefolgt und hat den restlichen Anspruch wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht dagegen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Revision wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufsgericht, die Forderung sei nicht verjährt, nimmt das angefochtene Urteil im Übrigen also hin. Deshalb ist nur darüber zu entscheiden, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht.

Zur Verjährungsfrage hat das Berufsgericht in seinem 1. Urteil vom 5. 6. 1974, auf das es in seinem jetzigen Urteil insoweit Bezug nimmt, ausgeführt: Die Verjährung habe mit der Abnahme am 17. 11. 1970 begonnen und sei dann vom 24. 6. 1971 bis 27. 6. 1972 gemäß § 639 II BGB gehemmt gewesen, so dass die Forderung bei Klageerhebung im September 1972 noch nicht verjährt gewesen sei. Diese Ausführungen greift die Revision nicht an. Sie meint aber, hier greife § 211 II BGB ein. Die Parteien hätten den beim Landgericht anhängig gebliebenen Prozessteil während des Laufes des auf das Teilurteil bezogenen Rechtsmittelverfahrens nicht weiter betrieben. Seit dem Beschluss des Landgerichts vom 16. 10. 1973 bis zum Antrag der Kläger vom 24. 9. 1975, das Verfahren fortzuführen, hätten weder die Parteien noch das Gericht eine Prozesshandlung vorgenommen, die als Betreiben des Rechtsstreits gewertet werden könnte. Die zwölfmonatige Verjährungsfrist habe also am 16. 10. 1973 neu zu laufen begonnen und sei daher am 16. 10. 1974 bereits abgelaufen. Das überzeugt nicht.

Wie das Berufsgericht zutreffend dargelegt hat, soll durch § 211 II 1 BGB eine Umgehung des § 225 BGB verhindert werden, nach dem die Verjährung grundsätzlich weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Auf eine derartige Umgehung liefe es hinaus, wenn die gemäß § 209 BGB eingetretene Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 I BGB auch in den Fällen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses fortdauern würde, in denen jemand Klage erhebt, die Sache in der Folge aber bewusst und grundlos nicht mehr weiter betreibt. In einem solchen Fall wäre es unbillig, die durch die Klageerhebung eintretende Unterbrechung fortdauern zu lassen. Aus dieser Zielrichtung des § 211 II BGB, einer Umgehung des § 225 BGB zu wehren, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Dementsprechend hat der BGH auch dann, wenn es - wie hier - um die Anwendung des § 211 II BGB auf abtrennbare Prozessteile ging, eine Beendigung der Unterbrechung nur in Umgehungsfallen bejaht, in denen bewusst und grundlos ein Teil der Anträge nicht mehr weiterverfolgt wurde.

Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, hier war das Verhalten beider Parteien, vor der Fortführung des beim Landgericht anhängig gebliebenen Prozessteils zunächst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen das Teilurteil abzuwarten, durchaus sinnvoll. Auch wenn die erwartete Rechtsmittelentscheidung keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Verfahrensteils entfalten konnte, wäre es prozesswirtschaftlich unvernünftig gewesen, wenn die Parteien vor einer Entscheidung der Rechtsmittelgerichte über die auch damals schon geltend gemachte Verjährungseinrede am Landgericht um die restliche Forderung weiter gestritten hätten; denn es lag auf der Hand, dass diese Entscheidung über den einheitlichen Grund der Forderung jedenfalls bei einer Billigung der Verjährungseinrede für den noch anhängigen Forderungsteil von ausschlaggebender Bedeutung und damit praktisch vorgreiflich war. Deshalb hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer für Handelssachen zu Recht Bedenken gegen die von der Kläger 1975 beantragte Fortführung des Prozesses geltend gemacht, denen sich die Kläger auch gebeugt hat. Hier kann von einer grundlosen, von Umgehungsabsicht getragenen Untätigkeit der Kläger keine Rede sein.

Nach Eintritt der Rechtskraft eines Grundurteils hat das Gericht von Amts wegen Termin zur Fortsetzung des Betrags- Verfahrens zu bestimmen. Unterbleibt dies, so kann den Parteien nicht angelastet werden, den Prozess nicht betrieben zu haben.