Spezifische Strukturen

Spezifische Strukturen des Planungsrechts - Die rechtliche Einbindung der Bauleitplanung erforderte die Anpassung der Rechtsordnung und die Ausbildung spezifisch planungsrechtlicher Normen und Grundsätze. Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Bereits die Diskussion um die Rechtsnatur der Pläne zeigte, dass die Zuordnung zu herkömmlichen Begriffen und Kategorien nicht ohne weiteres möglich war. Dieses Problem stellt sich erneut bei der Frage, wie fehlerhafte Pläne rechtlich zu behandeln sind; hier ist es notwendig, die herkömmliche Fehlerlehre zu variieren. Bauleitpläne lassen sich wegen ihrer Funktion und Wirkungsweise nicht durch vorgeordnete Normen in gleicher Weise inhaltlich programmieren wie Einzelfallentscheidungen. Die traditionelle Rechtsnormlehre betrachtet Rechtsnormen als Konditionalprogramme; dem generell-abstrakten Rechtssatz wird die Normanwendung als konkrete Einzelentscheidung gegenübergestellt. Die Verknüpfung vollzieht sich im Wege der Subsumtion nach dem Wenn-Dann Schema. Ist der in der Norm abstrakt formulierte Tatbestand gegeben, tritt die festgelegte Rechtsfolge ein, sofern nicht ausnahmsweise dem Gesetzesvollzug ein administratives Ermessen eingeräumt ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Bauleitplanung geht von einer anderen Art der Problemerfassung und Problemverarbeitung aus. Planung ist der Endzustand eines bestimmten Prozesses. Die Bestimmung des Planungsergebnisses erfordert zudem einen wesentlichen Gestaltungsspielraum. Der Inhalt der Planungsentscheidung lässt sich daher nicht als Subsumtionsergebnis aus der Anwendung genereller Normsetzung ableiten. Die für Normen und Normanwendung sonst typische Verknüpfung von Normaussage, Tatbestand und Rechtsfolge ist bei Bauleitplänen nicht möglich. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Pläne hat der konstitutionelle Grundschematismus von Normsetzung und Normvollzug seine systemleitende Funktion eingebüßt. Die Bauleitplanung ist hinsichtlich ihres Inhalts nur für solche Normen empfänglich, die für die Problemlösung durch Planung nur Zwecke und Ziele bestimmen, ohne jedoch die Lösung selbst bestimmen zu wollen. Planungsnormen beschränken sich daher auf die Formulierung von Gestaltungsaufträgen, auf die Aufzählung von Zielen und zu berücksichtigenden Belangen. Die für das Ergebnis der Bauleitplanung maßgebenden Planungsnormen sind als Finalprogramme nach dem Ziel-Mittel-Schema aufgebaut. Dem entspricht die Regelung in §1 Abs. 5. Planungsnormen in Form von Konditionalprogrammen gibt es jedoch auch im Planungsrecht. Sie betreffen aber nicht den Planinhalt, sondern nur das Planungsverfahren.

Bedeutung anderer Rechtsvorschriften - Die Regelung nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs schließt nicht aus, dass auch in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Regelungen für die Bauleitplanung von Bedeutung sein können. Zu beachten ist auch das BauGB-MaßnahmenG. Darstellungen bzw. Festsetzungen in Bauleitplänen müssen darüber hinaus auch mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein. Das Verhältnis des Bauplanungsrechts zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist in § 8 a BNatSchG behandelt; diese Vorschrift ist daher neben dem BauGB für die Bauleitplanung von Bedeutung.