Spielanlagen

Flächen für Sport und Spielanlagen sind abzugrenzen von den Sport- und Spielanlagen als Bestandteile von Gemeinbedarfsanlagen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 1; Sport- und Spielanlagen als selbständige Grünanlagen oder als Bestandteile von Grünanlagen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 15;

- Sport- und Spielanlagen als Anlagen, die in den betreffenden Baugebieten entweder allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können; soll für diese Sport- und Spielanlagen ein bestimmter Standort im Baugebiet gesichert werden, so kann dies im Wege der Gliederung erfolgen;

- Sport- und Spielanlagen als Nebenanlagen,

- Sport- und Spielanlagen als Sondergebiete.

BO Flächen für selbständige Sport- und Spielänlagen können sowohl für Zwecke der Allgemeinheit als auch für private Nutzer bestimmt sein. Träger kann die Gemeinde, eine gemeinnützige Organisation oder eine Privatperson sein.

Mit der Festsetzung eröffnet sich für die Gemeinde auch das Vorkaufsrecht. Die Festsetzung kann Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 auslösen. Für die Flächen für selbständige Sport- und Spielanlagen ist ein Planzeichen bisher nicht vorgeschrieben; es kann jedoch aus dem Planzeichen nach Nr.4 der Anlage zur PlanzeichenVO sinngemäß entwickelt werden.

Beschränkung der Zahl der Wohnungen - Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen Wohngebäuden festgesetzt werden. Eine vergleichbare Ermächtigung war im BBauG nicht enthalten. Allerdings konnte schon bisher in reinen und allgemeinen Wohngebieten gemäß § 3 Abs. 4 bzw. §4 Abs. 4 BauNVO 1977 festgesetzt werden, dass Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen; dies ist auch weiterhin möglich. Der Begriff der Wohnung wird in § 9 Abs. 1 Nr. 6 nicht bestimmt. Zur Begriffsbestimmung können die Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie die DIN 283 Blatt 1 herangezogen werden. Als Wohnung ist hiernach eine Gesamtheit von Räumen zu bezeichnen, die zur Führung eines selbständigen Haushalts bestimmt sind. Dabei wird es sich meist um Aufenthaltsräume i. S. des Bauordnungsrechts handeln. Auch ein Einzimmerappartement kann eine Wohnung sein, wenn die zur Führung eines Haushalts erforderlichen Einrichtungen im Appartement vorhanden sind. In der Regel muss die Wohnung baulich von fremden Wohnungen oder fremden Räumen abgeschlossen sein; dies wird jedoch bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht immer gefordert. Hotelzimmer, Zimmer in einem Wohnheim, Untermieterzimmer sind keine Wohnungen. Auf Wochenendhäuser ist die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 6 ebenfalls nicht anzuwenden.

Eine Festsetzung des Inhalts, dass die in den Gebäuden jeweils vorhandene Zahl der Wohnungen nicht vermehrt werden darf, ist zu unbestimmt. Sofern ein Gebiet nicht gleichförmig, sondern mit unterschiedlich großen Wohngebäuden bebaut ist oder bebaut werden kann, muss die Höchstzahl der Wohnungen erforderlichenfalls für jedes Gebäude gesondert festgesetzt werden.

Die Festsetzungsmöglichkeit nach §9 Abs. I Nr. 6 bezieht sich auf Wohngebäude. Hierzu gehören zunächst alle Gebäude, die ausschließlich zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt sind. Wird ein Gebäude außer zu Wohnzwecken auch anders genutzt, so kommt es darauf an, welche Nutzung überwiegt. Mit dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 6 wäre es nicht zu vereinbaren, wenn z. B. schon eine untergeordnete gewerbliche Nutzung im Erdgeschoß oder eine Nutzung bestimmter Räume zu freiberuflichen, sozialen oder kulturellen Zwecken die Festsetzung einer Wohnungshöchstzahl ausschließen würde. Maßgebend dafür, ob ein Baukörper ein einheitliches Wohngebäude darstellt oder mehrere, ist die Verkehrsanschauung. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Doppelhäuser und Reihenhäuser sind Gesamtheiten von Wohngebäuden, so dass sich die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr.6 auf die Doppelhaushälfte bzw. auf das einzelne Reihenhaus bezieht. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen Flächen, auf denen Wohngebäude zugelassen werden sollen, überlagern sie kann aber auch selbständig getroffen werden, wie sich aus § 22 Abs. 10 ergibt. Festsetzungen sind nicht auf bestimmte Baugebiete beschränkt. Sie können im Wege eines einfachen Bebauungsplans sogar isoliert für Bereiche nach § 34 getroffen werden. Sie kommen auch dort in Betracht, wo Wohnungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden kann auch in einer Satzung nach § 22 Abs. 10 getroffen werden. Sind Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen i. S. von § 22 im Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung bestimmt, können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 auch über den Genehmigungsvorbehalt nach § 22 Abs. 5 gesichert werden.

Voraussetzung für die Festsetzung einer Wohnungshöchstzahl sind besondere städtebauliche Gründe. Solche Gründe können insbesondere in Gebieten vorliegen, in denen ohne eine solche Festsetzung unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Gebiets zu befürchten wären, z. B. in Baugebieten mit Fremdenverkehrsaufgaben oder in Dorfgebieten, wenn durch die Einrichtung einer größeren Zahl von Wohnungen die Funktion des Dorfgebiets, vorwiegend der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu dienen, beeinträchtigt würde. Im übrigen kommt der Voraussetzung keine besondere Bedeutung zu. Wie auch sonst reicht es aus, wenn im Hinblick auf die konkrete Planungssituation spezielle Gründe die Festsetzung erfordern. Sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 getroffen, so sind Vorhaben i. S. von § 29, bei denen die festgesetzte Höchstzahl der Wohnungen überschritten wird, unzulässig. Einer Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des betreffenden Wohngebäudes ist insoweit die Genehmigung zu versagen. Sind die betreffenden Änderungen nach Landesrecht baugenehmigungsfrei, so werden mit einer Überschreitung der höchstzulässigen Wohnungszahl baurechtswidrige Zustände geschaffen, die zum Einschreiten ermächtigen. Auf diese Weise kann z.B. auch die Überschreitung der Wohnungshöchstzahl durch schlichte Teilung einer Wohnung verhindert werden, selbst wenn mit der Teilung keine Baumaßnahmen verbunden sind. Für die Festsetzung ist ein Planzeichen bisher nicht vorgesehen.