Spielbank
Wer sich mit Geld des Geschädigten, das er sich durch eine unerlaubte Handlung verschafft hat, von dieser eine Leistung erkauft, beseitigt damit nicht dessen infolge des Verlustes des Geldes eingetretenen Schaden.
Zum Sachverhalt: Die Kläger, die eine staatlich konzessionierte Spielbank betreibt, hat bei der Beklagten Versicherungsgesellschaft eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen. Nach § 1 S. 1 Nr. 1 der Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Vermögensschäden zu ersetzen, die diesem durch vorsätzliche, nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen von Vertrauenspersonen zugefügt werden. Am 3. 5. 1976 entnahm der in der Spielbank der Kläger angestellte, in die bezeichnete Versicherung als Vertrauensperson eingeschlossene Kassierer W der Kasse 60 von ihm gekennzeichnete 1000 DM-Scheine und händigte sie dem ihm bekannten Spielbankgast G mit der Aufforderung aus, dafür in der Spielbank zu setzen. Er beabsichtigte, von G erzielte Gewinne bis zur Höhe des entnommenen Betrages der Kasse wieder zuzuführen. Jedoch verlor G alles - bis auf einen der ihm übergebenen 1000 DM-Scheine, den er noch nicht in Jetons umgetauscht hatte und den die Klägerin nach Aufdeckung der Tat zurückerhielt. Weitere 705,12 DM behielt die Kläger vom Gehalt des Kassierers ein. Wegen der verspielten 59000 DM forderte das Finanzamt die 80%ige Spielbankabgabe in Höhe von 47200 DM von der Kläger ein; diesen Betrag hat die Beklagten der Kläger aus der Vertrauensschadenversicherung er setzt. Die Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages von 11094,88 DM aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die -zugelassene - Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht sieht in der Entnahme der 60000 DM aus der Kasse der Kläger eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Kassierers W, nämlich eine Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB und - je nach der Gewahrsamslage an der Kasse - eine Unterschlagung oder einen Diebstahl, die eine Haftung des W nach § 823 II BGB i. V. mit § 242 oder § 246 StGB rechtfertigten. Mit der Aushändigung des Betrages an den Spielbankgast G habe W, so meint das Berufsgericht, der Kläger bereits einen Schaden in Höhe von 60000 DM zugefügt. Dessen Plan, mit dem Geld spielen zu lassen, könne nur im Rahmen einer Vorteilsausgleichung von Belang sein. Indes entspreche eine Anrechnung des Vorteils, den die Kläger durch die Einzahlung der Scheine beim Spiel erzielt habe, nach den Umständen nicht der Billigkeit. Nach allem bestehe eine Deckungspflicht der Beklagten
Das hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
Die Kläger hat nach dem Versicherungsvertrag nur dann Anspruch auf Deckung etwaiger durch ihren Kassierer W verursachter Schäden, wenn W eine vorsätzliche, nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat.
Am Vorliegen eines solchen Tatbestandes besteht kein Zweifel; auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern. Dabei kann offen bleiben, wie die unerlaubte Handlung des Kassierers W rechtlich zutreffend einzuordnen ist. Jedenfalls hat er gegen den Schutz der Kläger bezweckende Strafgesetze verstoßen, mag je nach den Gewahrsamsverhältnissen ein Diebstahl des Geldes oder eine Unterschlagung oder mag Untreue mit nachfolgendem Betrug in Betracht kommen, im Hinblick auf die Willensrichtung des W, das der Kläger gehörende Geld nur als Einsatz beim Spiel zu verwenden, vielleicht auch nur ein Betrug.
Das Berufsgericht hält nicht für bewiesen, dass W sich zur Tatzeit in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung des Geisteszustandes befunden hat, und geht deshalb zu Lasten der seiner Ansicht nach für einen entsprechenden Sachverhalt beweispflichtigen Beklagten davon aus, W sei für seine Tat verantwortlich. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist Sache des Schädigers, den Beweis für den Ausschluss seiner Verantwortlichkeit zu führen. Für den Anspruch der Kläger gegen die Beklagten Versicherung kann nichts anderes gelten, weil die Versicherungsbedingungen ihrem Wortlaut und Sinn nach inhaltlich an die gesetzlichen Regelungen des Schadensersatzrechts bei unerlaubten Handlungen anknüpfen und damit auch an die Beweislastverteilung, wie sie bei Ansprüchen der Kläger gegen ihren ungetreuen Kassierer gelten würde, in Bezug genommen ist. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob nach dem Inhalt der Versicherungsbedingungen die Beklagten nicht auch für solche Schäden, die durch eine mit so genannten natürlichem Vorsatz begangene unerlaubte Handlung von Vertrauenspersonen der Kläger trotz Fehlens jeder Verantwortlichkeit verursacht worden sind, einzustehen hätte.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Kläger durch die unerlaubte Handlung des W, die dieser mit Hilfe seines Komplizen begangen hat, einen Schaden erlitten, und zwar nicht nur in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Spielbankabgabe, sondern darüber hinaus in Höhe des Gesamtbetrages von 59000 DM, die W nachhaltig der Kasse entzogen und verspielt hat.
Freilich wird die Sicht des Berufsgericht insofern, als es einen Schaden der Kläger bereits darin sieht, dass ihr durch die Aushändigung der von W der Kasse entnommenen Geldscheine an G diese Scheine entzogen worden sind, der hier vorliegenden besonderen Sachlage nicht voll gerecht. Das Berufsgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Geldscheine nach dem Täterplan in jedem Fall in die Kasse der Spielbank zurückfließen sollten - sei es, dass G dafür Jetons kaufte und sie sodann alle verlor, sei es, dass er gewann und dann zum Ausgleich des Kassenbestandes beim Rücktausch der Jetons nur den überschießenden Gewinn behielt, damit W, der die Scheine gekennzeichnet hatte, den Einsatz seiner Kasse wieder zuführen konnte. Der - vorübergehende - Entzug des Geldes, das G zum Spielen sozusagen lediglich benutzt hatte und das dann tatsächlich, wie geplant, in den Besitz der Kläger zurückgelangt ist, hat, wird dieser Vorgang für sich allein gesehen, bei dieser zu keiner Vermögenseinbuße geführt.
Trotzdem hat das Berufsgericht im Ergebnis darin Recht, dass die Kläger durch die unerlaubte Handlung des W einen Schaden in Höhe der aus der Kasse entnommenen 60000 DM erlitten hat, der nicht durch den späteren Einsatz des Geldes zum Spielen und den dabei eingetretenen endgültigen Rückfluss des Geldes in die Kassen der Kläger wieder ausgeglichen ist. Auf die sachenrechtliche Eigentumslage an den Geldscheinen kommt es nicht an. W hat spätestens dadurch, dass er G mit dem veruntreuten Geld Jetons kaufen und ihn damit spielen ließ, mit ihnen also die Leistungen der Spielbank aus dem Spielvertrag, vor allem die ihm eingeräumten Gewinnchancen, erwarb, den wirtschaftlichen Wert der Geldscheine für sich ausgenutzt und verbraucht. Geld verkörpert die Möglichkeit, Sachgüter, Dienstleistungen usw. zu erwerben; darüber hinaus hat es keinen eigentlichen ins Gewicht fallenden Substanzwert. Somit hat sich der Schaden, nämlich die Verminderung des Vermögens der Kläger um die veruntreuten 60000 DM, durch die Verwendung der Geldscheine beim Spiel in einer Weise verfestigt, dass die bloße Rückführung der Scheine in das Vermögen der Kläger ihn nicht mehr beseitigen konnte. Als G mit den von W der Kasse entnommenen Scheinen Jetons einkaufte, wurde der in der Kasse entstandene Passivsaldo im Vermögen der Spielbank nicht durch die Einzahlung der Scheine ausgeglichen, weil diesem Vermögenszuwachs wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistungen der Bank, nämlich die Bereitstellung ihrer Spieleinrichtung unter Verkauf von Gewinnchancen, gegenüberstanden. Daraus ergibt sich zunächst, dass es für die hier allein in Frage stehende schadensrechtliche Beurteilung grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der Entwender des Geldes dieses einsetzt, um sich wirtschaftliche Gegenleistungen von einem Dritten zu verschaffen, der dann im Zweifel kraft guten Glaubens Eigentümer der ihm in Zahlung gegebenen Geldscheine wird, oder ob er sich eine vertragliche Gegenleistung - unmittelbar oder durch einen Mittelsmann - von dem Eigentümer der Geldscheine selbst verschafft, indem er diesem betrügerisch die in dessen Eigentum stehenden Scheine als - demnach nur scheinbare - Gegenleistung andient. In beiden Fällen wird der Eigentümer der Geldscheine nachhaltig um deren Wert geschädigt. Im zweiten Falle setzt das allerdings die Rechtsgültigkeit des Vertrages voraus, in dessen Rahmen die vorgetäuschte Zahlung erfolgt. Hier aber sind gegen den rechtlichen Bestand der Spielverträge Bedenken nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht festgestellt, dass sie etwa von der Kläger gemäß § 123 BGB angefochten worden wären, was vielleicht möglich gewesen wäre. Sodann kann es nicht darauf ankommen, dass sich die von dem Komplizen des W erworbenen Gewinnchancen nicht realisiert haben. Die überlassene Gewinnchance stellt, ob sie nun in ausgehändigten Jetons verkörpert oder anderweit gewährt wird, gerade auch in dem geregelten Spielbankbetrieb als solche einen verselbständigten Wirtschaftswert dar. Ob und wie sie sich verwirklicht, berührt das synallagmatische Gleichgewicht des Spielvertrages nicht. Daher muss es schadensrechtlich so angesehen werden, als ob der unredliche Entwender mit den Geldscheinen vom Geschädigten eine körperliche Sache erworben hätte.