Spieler
Das Berufsgericht hat auch die beiderseitigen Risikosphären rechtsfehlerfrei gegeneinander abgegrenzt. Für die Frage der Rechtsfolgen des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt der Risikoverteilung, worauf die Revision zutreffend hinweist, besondere Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Umstände, die nach dem Vertragszweck ersichtlich in den Risikobereich nur der einen Partei fallen, dieser grundsätzlich kein Recht geben, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. So liegt es hier aber nicht.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts geben keinen Anlass, den Transfervertrag als Spekulationsgeschäft anzusehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass während der Verhandlungen der Parteien über einen Transfer des Spielers W bereits bekannt war, dass die am 5. 6. 1971 abgeschlossene Bundesligasaison 1970/71 nicht korrekt abgewickelt und Spielergebnisse durch Bestechung verfälscht worden waren, so liegt es doch nicht so, dass bei jedem Transfer eines Spielers ein Verstrickt sein gerade dieses Spielers in einen Bestechungsfall von vornherein hätte in Rechnung gestellt werden müssen. Von einem spekulativen Einschlag des Transfervertrages im Sinne der Übernahme eines allgemeinen Bestechungsrisikos durch den übernehmenden Verein kann deshalb keine Rede sein. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, dass gerade der Spieler W in Verdacht geraten, sei, zur Verfälschung eines Spielergebnisses. Geld angenommen zu haben.
Dass gleichwohl jeder im Bereich des bezahlten Fußballsports geschlossene Transfervertrag ein gewisses Risikomoment enthält, hat das BerGer: nicht verkannt. Es hat auf das ganz allgemeine Risiko verwiesen, ob der eingekaufte Spieler den gehegten Erwartungen entspricht, insbesondere die sportliche Leistung erbringt, die man von ihm erwartet hatte. Derartige Vorstellungen und Erwartungen liegen grundsätzlich außerhalb der Umstände, die eine Transferabsprache nach Treu und Glauben beeinflussen können.. Als vertragstypisch wird man möglicherweise noch das Risiko ansehen können, dass eine vor einem Vereinswechsel erlittene Sportverletzung in ihrer ganzen Tragweite erst nach dem Wechsel erkannt wird. Die Ausübung des heutigen Leistungssports, gerade auch in der Form des bezahlten Fußballsports, birgt erfahrungsgemäß stets die Gefahr einer Verletzung, auch einer solchen, die sich erst später voll auswirkt, in sich. Die darauf zurückzuführende Beeinträchtigung oder der dadurch bedingte Wegfall der Spielfähigkeit wirkt sich unmittelbar nur auf den tatsächlichen Einsatz des Spielers bei seinem neuen Verein als Arbeitgeber aus. Hierin verwirklicht sich ein Risiko, das üblicherweise den Arbeitgeber trifft. Ob in derartigen Fallen der übernehmende Verein das Risiko der nutzlos aufgewendeten Transferentschädigung allein zu tragen hat, braucht indessen hier ebenso wenig entschieden zu werden wie der weiter vom BerGer angeführte Fall, dass ein Spieler eine zunächst unentdeckt gebliebene Straftat außerhalb seiner sportlichen Betätigung begeht, die dann nach einem Vereinswechsel zum Verlust seiner Spielerlaubnis führt.
Hier ist entscheidend, dass der Spieler W wegen seiner Beteiligung an der Bestechungshandlung im Zeitpunkt des Vereinswechsels nach den vom DFB aufgestellten und von beiden Parteien als verbindlich anerkannten Regeln aus persönlichen Gründen als Lizenz- oder Vertragsspieler nicht mehr in Betracht kam. Er war infolge seines Verstrickt seins in den Bundesligaskandal mit einem persönlichen Mangel behaftet, der ihn, wie die rechtliche Behandlung der Sache durch den DFB zeigt, als Spieler schlechthin, für jeden Verein, ausschloss. Dass dies den Parteien bei Abschluss des Transfervertrages nicht bekannt war, ist unerheblich. Es kommt auf die objektive Sachlage, nicht auf die subjektive Kenntnis der Beteiligten an. W verlor seine persönliche Eignung als Fußballspieler im Bereich des DFB schon durch die unsportliche Handlung als solche, nicht erst durch ihr Bekannt werden in der Öffentlichkeit. Er erfüllte damit schon im Zeitpunkt des Vereinswechsels nicht mehr die rechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einem Verein im DFB zum Einsatz zu kommen. Ein solcher Spieler wird durch eine unsportliche Handlung der hier vorliegenden Art auch für den Stammverein objektiv wertlos. Wird der dem Spieler anhaftende Mangel erst nach der Ablösevereinbarung aufgedeckt, so wird dadurch nur offen gelegt, dass der Spieler die Eigenschaften, die ihn für einen Verein im DFB wertvoll Machen, bereits eingebüßt hatte. Ein derartiger Mangel ist grundsätzlich dem Risikobereich des alten Vereins zuzurechnen, in dessen Sphäre er entstanden ist.
Das Berufsgericht hat für die Risikoverteilung entscheidend darauf oh- gestellt, in welchem Umfang das dem Spieler vorzuwerfende Fehlverhalten den Kern seiner inneren Beziehung zu dem ihn beschäftigenden Verein berührt. Es hat das Wesen der Verpflichtung eines Lizenzspielers gegenüber seinem Verein darin gesehen, dass er für und nicht gegen seinen Verein spielt, und demzufolge das Risiko einer Verletzung dieser Verpflichtung dem beschäftigenden Verein auch für den Fall aufgebürdet, dass der Spieler später den Verein wechselt. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufsgericht hat das Risiko zutreffend dem Beklagte als dem Verein auferlegt, der nach den Umständen des konkreten Falles näher daran ist als der Kläger. Die Bestechung des Spielers W im Zusammenhang mit dem Bundesligaspiel des Beklagte in Bielefeld am 29. 5. 1971, die die Ursache der Störung der Geschäftsgrundlage des Transfervertrages bildet, fällt nicht nur zeitlich in den Gefahrenkreis des Beklagte. Das Fehlverhalten des Spielers steht vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner sportlichen und arbeitsrechtlichen Tätigkeit für den Beklagte Hinsichtlich eines solchen Umstands ist eine Risiko übernahm durch den Kläger nach Treu und Glauben nicht anzunehmen.
Als Rechtsfolge des Fehlens der Geschäftsgrundlage hat das Berufsgericht ein Rücktrittsrecht des Kläger angenommen und dementsprechend einen Anspruch auf volle Rückzahlung der geleisteten Transfersumme bejaht: Auch darin kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden:
Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage führen allerdings nicht ohne weiteres zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses. Eine Befreiung einer oder beider Vertragsparteien von ihren vertraglich übernommenen Pflichten kommt vielmehr nur insoweit in Betracht, als Treu und Glauben dies gebieten. In erster Linie ist deshalb zu fragen, ob der Vertrag nicht in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der wirklichen Sachlage angepasst werden kann. Diese Grundsätze hat das Berufsgericht beachtet. Wenn es angenommen hat, eine Vertragsanpassung scheide in Anbetracht der praktischen Wertlosigkeit der vom Beklagte mit der vorzeitigen Freigabe des Spielers W erbrachten Gegenleistung aus, insbesondere komme auch eine Aufteilung des vermögensrechtlichen Schadens auf beide Parteien angesichts der Eindeutigkeit der Risikoverteilung nicht in Betracht, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Irrtum über die Geschäftsgrundlage des Transfervertrages nicht Anfang August 1971, sondern erst später erkannt worden wäre, gar erst gegen oder nach Ende der Spielzeit 1971/72, kann hier auf sich beruhen. Der Spieler W hat dem Kläger tatsächlich nur wenige Tage und damit im Vergleich zur vorgesehenen Zeit in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Verfügung gestanden. Nach den Feststellungen des Berufsgericht haben die Parteien die Fußballsaison 1971/72 am 27. 7. 1971 mit ihrem traditionellen „Lokalderby eröffnet: W hat für den Kläger außer in diesem Spiel nur noch am 29. 7. 1971 in einem Freundschaftsspiel und am 31. 7. 1971 in einem Pokalspiel mitgewirkt. In der Regionalliga ist der Spieler überhaupt nicht zum Einsatz gekommen. Bei diesem Sachverhalt war der Kläger berechtigt, sich von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagte völlig zu lösen.