Spielraum

Die Bürger sind möglichst frühzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung ist damit jedoch nicht zwingend an den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans gekoppelt. Es bleibt der Gemeinde im Rahmen eines weiten auf den Einzelfall abgestellten Spielraums überlassen, zu welchem Zeitpunkt die Bürgerbeteiligung möglichst frühzeitig erfolgen sollte. Sie muss auch nicht zwingend vor dem Aufstellungsbeschluss liegen. Es mag in der Praxis die Beteiligung nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses vielfach die Regel sein, zumal Voraussetzung für letzteren nicht ist, dass beim zuständigen Organ der Gemeinde bereits konkrete Vorstellungen über den künftigen Plan vorhanden sind oder dass der Aufstellungsbeschluss gar bereits den Inhalt des Planentwurfs irgendwie bezeichnet. Wenn - wie es in der Praxis vielfach geschieht - der Aufstellungsbeschluss mit einer Veränderungssperre in ein und derselben Satzung zusammengefasst und dabei die Vorstellungen über die künftige Planung bereits so konkret sein müssen, dass sie in den Grundzügen ausreichend erkennbar und verfestigt sind, wird die vorgezogene Bürgerbeteiligung allerdings, sofern sie im Hinblick auf ein noch diskussionsfähiges planerisches Konzept überhaupt sinnvoll sein soll, dem Aufstellungsbeschluss vorangehen müssen. Die Planung darf noch nicht derart verhärtet sein, dass Vorstellungen der Bürger keinen Einfluss mehr darauf haben, welcher Planentwurf zur Auslegung gelangen soll. Soweit von den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung sowie von deren Auswirkungen und ev. Alternativlösungen die nach § 4 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange berührt werden können, sind letztere sinn voller weise vielfach - wenn notfalls auch vorerst nur vorläufig in Form einer Grobabstimmung - bereits vor Beginn der vorgezogenen Bürgerbeteiligung zu beteiligen, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass die Bürger über etwas unterrichtet werden, was - nach erst später erfolgender Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - nicht mehr diskussionsfähig wäre. Eine Unterrichtung, Äußerung und Erörterung nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange empfiehlt sich vor allem für kleinere Gemeinden, da die Träger öffentlicher Belange als Fachbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich über besondere Erfahrungen verfügen, die bei der Erarbeitung der Planung und der vorgezogenen Bürgerbeteiligung von Nutzen sein können.

Dadurch, dass die Bürger öffentlich zu unterrichten sind - die Vorschrift ist insoweit gegenüber dem RegE zweifelsfrei klarstellend ergänzt worden - wird erreicht, dass die Allgemeinheit und infolgedessen ein unbestimmter Personenkreis, also jedermann ohne den Nachweis eines bestimmten und legitimierten Interesses, an einer umfassenden Problemlösung und Meinungsbildung teilnehmen kann. Zur Gewährleistung einer unbeschränkten und ungestörten Durchführung der öffentlichen Unterrichtung. Zur öffentlichen Unterrichtung genügt es hierbei, wenn in ortsüblicher oder anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird, dass über Ziele, Zwecke, Alternativlösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung Informationen gegeben werden. Um entsprechend den örtlichen Verhältnissen eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen, hat der Gesetzgeber insoweit kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben. Außer der damit möglichen Begrenzung auf einen bestimmten räumlichen Bereich, in dem dann die öffentliche Unterrichtung über das Planungskonzept jedermann - unabhängig, ob in diesem Bereich wohnhaft oder berufstätig - erreichen kann, ist dagegen eine begrenzte Unterrichtung beschränkt auf einen bestimmten Personenbereich nicht zulässig. Um im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz die Art und Weise der vorzogenen Bürgerbeteiligung in einer Verfahrensordnung zu regeln, die dann auf alle Verfahren anzuwenden ist, werden zweckmäßigerweise jedenfalls größere Gemeinden allgemeine Richtlinien erlassen, in denen die Beteiligungsformen insoweit festgelegt sind.

Ort sowie Zeit und Dauer der Unterrichtung müssen in angemessener Zeit vorher bekannt gegeben sein. Auf die Möglichkeiten einer Äußerung hierzu und einer Erörterung ist hinzuweisen. Eine angemessene Frist zur Äußerung und Erörterung ist auch denjenigen zu gewähren, die hiervon Gebrauch machen wollen und zwar nicht nur, wenn Termin zur Äußerung und Erörterung auf einen besonderen späteren Zeitpunkt anberaumt werden, sondern auch dann, wenn Gelegenheit hierzu in unmittelbarem Anschluss an die Unterrichtung besteht. In jedem Fall muss nach der Unterrichtung angemessene Zeit zum Überlegen und zur Prüfung zur Verfügung stehen.