Sporthotel

Der Erwerber von drei Appartement-Eigentumswohnungen eines mehrere hundert Wohnungseinheiten umfassenden Appartement- und Sporthotel, der seine Appartements im Rahmen des - nicht von ihm geführten - Hotelbetriebs möbliert vermieten lässt, ist nicht deswegen Inhaber eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 196 I Nr. 1 BGB.

Anmerkung: Die Beklagten Tierärztin hatte 3 Appartements als Eigentumswohnungen mit vollständiger Einrichtung erworben, die zu einem 367 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten umfassenden Appartement- und Sporthotel gehören. Die Appartements werden innerhalb eines kaufmännisch geführten Beherbergungsunternehmens vermietet, das der zum Verwalter bestellte Bauträger betreibt.

Die Kläger hat restliche Vergütung für Bauleistungen und Wohnungseinrichtungen nebst Mehrwertsteuer, verauslagte Zinsen und anteilige Schätzungskosten von insgesamt 38775,79 DM eingeklagt. Die Bekl: hat sich auf Verjährung berufen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Für die Verjährung kam es entscheidend darauf an, ob die 2jährige Frist des § 196I Nr. 1 BGB gilt oder die 4jährige Frist des Abs. 2 dieser Vorschrift. Die eingeklagte Forderung war nur dann nicht verjährt, wenn die ihr zugrunde liegenden Leistungen für einen Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden sind. Das hat der BGH verneint.

Unter Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 I Nr. 1 BGB ist ein berufsmäßiger Geschäftsbetrieb zu verstehen, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird. Darunter kann auch eine Nebentätigkeit fallen. Die Errichtung von Häusern und Eigentumswohnungen zum Zwecke späterer Vermietung und Verpachtung durch den Eigentümer ist aber in der Regel kein Gewerbebetrieb des Vermieters, sondern nur eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück. Denn der Vermieter von Wohnungen hat gewöhnlich nicht die Absicht, sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen. Die Errichtung des Wohnraums dient vielmehr der Kapitalanlage. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH allerdings dann angenommen, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert. Davon konnte hier keine Rede sein.

Dass die Beklagten die 3 Appartements innerhalb des - nicht von ihr geführten - Hotelbetriebs möbliert vermieten lässt, macht sie nicht zur Gewerbetreibenden. Zwar ist ein Hotel regelmäßig ein Gewerbebetrieb. Der BGH sieht aber den Erwerb und die anschließende Nutzung der 3 Appartements durch die Tierärztin als einen Gesamtvorgang an, der vom Zweck der Kapitalanlage und nicht vom Zweck berufsmäßiger Gewinnerzielung geprägt wird. Zweck des Erwerbs war, worauf der Bauträger in seinem Angebot deutlich hingewiesen hatte, nicht eine künftige gewerbliche Betätigung der Interessenten, sondern eine steuerlich besonders günstige Vermögensanlage. Allein aus steuerlichen Gründen war auch die Vermietung der Appartements im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens gewählt worden. Diese Form der Eigentumsnutzung entfernt sich nicht soweit von einer sonst üblichen Vermietung, dass ein Gewerbebetrieb der Beklagten im Sinne des § 196I Nr. 1 BGB zu bejahen wäre.

Die steuerrechtliche Behandlung der hotelmäßigen Nutzung der Wohnung als Gewerbebetrieb ist unmaßgeblich. Steuerrechtliche und zivil- rechtliche Betrachtungsweise können voneinander abweichen, weil die jeweils verfolgten Zwecke nicht übereinzustimmen brauchen. Der Begriff Gewerbebetrieb hat deshalb im Steuerrecht nicht immer denselben Inhalt wie in § 196 I Nr. 1 BGB. So ist z. B. ein landwirtschaftlicher Betrieb kein Gewerbebetrieb im Sinn des Steuerrechts, wohl aber im Sinn des § 196I Nr. 1 BGB. Die Entscheidung BGHZ 67, 334 = LM § 631 BGB Nr. 34 steht dem nicht entgegen. Dort heißt es zwar, eine bestimmte vertragliche Regelung könne nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt sein. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagten macht nicht geltend, dass eine bestimmte Vertragsregelung unwirksam sei, sondern, dass sie - trotz der wirksam getroffenen Regelung - keinen Gewerbebetrieb im Sinn des § 196I Nr. 1 BGB habe.

Wichtig ist bei alledem die Verkehrsauffassung. Es ist schwer vorstellbar, dass in Fällen der vorliegenden Art die einzelnen Wohnungseigentümer allgemein als Gewerbetreibende, also gewissermaßen als Hoteliers angesehen werden. Mit der Vermietung der Appartements in der vorgesehenen Weise üben sie nach der Verkehrsanschauung ebenso wenig eine berufsmüßige Tätigkeit aus, wie wenn sie sonst Räume vermieten oder verpachten. Freilich ist mit der von ihnen gewählten Nutzung der Eigentumswohnungen ein gewisses unternehmerisches Risiko verbunden. Solche Risiken bringen aber vielfach auch andere Kapitalanlagen mit sich, gerade etwa die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen.