Staatsaufsicht

Mittel der Staatsaufsicht sind nach § 11

- im Genehmigungsverfahren: die Genehmigung;

- im Anzeigeverfahren: das Informationsrecht der Aufsichtsbehörde sowie die Befugnis zum Geltendmachen von Rechtsverletzungen und damit zur Anordnung eines Bekanntmachungsverbots. Zum Verhältnis der städtebaurechtlichen Plangenehmigung zur Genehmigung im allgemeinen Kommunalrecht. Die Aufsichtsmittel im Anzeigeverfahren des BauGB entsprechen - 16 wenn auch mit Abweichungen in der Terminologie und der Ausgestaltung im einzelnen - dem Informationsrecht und dem Beanstandungsrecht im allgemeinen Kommunalrecht. Das allgemeine Informationsrecht ermächtigt die Kommunalaufsichtsbehörde, sich über Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten; dem Informationsrecht entspricht eine Auskunftspflicht der Gemeinden. Das Informationsrecht und die ihr korrespondierende Informationspflicht sind gesteigert, wenn eine Vorlage- oder Anzeigepflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach allgemeinem Kommunalrecht sind die Vorlage oder qualifizierte Anzeige einerseits und die einfache Anzeige andererseits zu unterscheiden. Die Vorlage oder qualifizierte Anzeige ist mit einer Sperrwirkung verbunden; an sie ist die Rechtswirkung geknüpft, dass die Gemeinde eine bestimmte Zeit abwarten muss, ehe sie ihre vorlagepflichtige Maßnahme verwirklichen oder einen Beschluss in Kraft setzen kann. Die betreffende Maßnahme ist - anders als im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit - bereits wirksam; sie darf nur noch nicht vollzogen werden. Der Vorlagevorbehalt wird darum auch als ein verkümmerter Genehmigungsvorbehalt bezeichnet. Bei der einfachen Anzeige besteht dagegen keine Sperrwirkung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, reicht es aus, wenn die Anzeige auch nach Inkrafttreten des betreffenden Beschlusses oder der Anordnung erfolgt. Die Aufsichtsbehörde soll in die Lage versetzt werden, die betreffende Maßnahme prüfen und erforderlichenfalls präventiv bzw. repressiv einschreiten zu können. Die kommunalrechtliche Vorlage oder Anzeige steht in enger Beziehung mit Mittel der Beanstandung. Das Beanstandungsrecht gibt der Kommunalaufsichtsbehörde die Befugnis, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinde zu beanstanden und die Abänderung oder Aufhebung zu verlangen; außerdem kann die Aufsichtsbehörde fordern, dass alle Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. In Nordrhein-Westfalen muss zuvor der Gemeindedirektor den Beschluss beanstandet haben, wozu er jedoch von der Kommunalaufsichtsbehörde angewiesen werden kann. Die Beanstandung hat im Falle der Vorlagepflicht präventiven, im Falle der schlichten Anzeige dagegen meist repressiven Charakter, jedenfalls wenn sie nach dem Wirksamwerden der betreffenden Maßnahme erfolgt. Die Anzeige nach § 11 entspricht weitgehend der Vorlage oder qualifizierten Anzeige mit Sperrwirkung des allgemeinen Kommunalrechts. Das Recht zum Geltendmachen von Rechtsverletzungen ist dem kommunal-rechtlichen Beanstandungsrecht vergleichbar. Dennoch sollte im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 der Begriff Beanstandung vermieden werden, da er anderweitig belegt ist.

Funktion des Aufsichtsvorbehalts - Der Genehmigungsvorbehalt nach § 11 hat die gleichen Funktionen wie der nach § 6 Abs. 1 beim Flächennutzungsplan. Auch hier geht es darum, sowohl die staatliche Mitwirkung an Planungen der Gemeinde zu sichern als auch eine Rechtskontrolle gemeindlicher Entscheidungen zu gewährleisten. Die nach § 11 Abs. 1 genehmigungsbedürftigen Bebauungspläne sind nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt. Die sonst auf der Ebene des Flächennutzungsplans erforderliche Abklärung staatlicher und gemeindlicher Interessen muss hier im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. Diese Bebauungspläne übernehmen damit neben den ihnen eigenen Aufgaben auch Funktionen, die sonst der Flächennutzungsplan erfüllen würde. Daher ist es geboten, die selbständigen wie auch die vorzeitigen Bebauungspläne in ähnlicher Weise zu kontrollieren wie Flächennutzungspläne. Dass diese Bebauungspläne auch kondominiale Züge aufweisen können, ist durch die Neugestaltung der Staatsaufsicht im BauGBbestätigt worden. Während der Gesetzgeber bei den aus einem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplänen die Anzeige genügen lässt, hat er hier am Genehmigungsvorbehalt festgehalten. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung der genehmigungsbedürftigen Bebauungspläne einerseits und der bloß anzeigebedürftigen Bebauungspläne andererseits kann nur darin gesehen werden, dass die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein größeres Maß an Mitwirkung eröffnen soll. Käme es allein auf die Rechtskontrolle an, würde die Anzeige genügen. Vor allem dient die Genehmigung aber der Rechtskontrolle. Da erst der Bebauungsplan die verbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält, insbesondere die zulässige Bodennutzung festlegt und damit Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt, ist hier die Prüfung der Rechtmäßigkeit von besonderer Bedeutung. Die Anzeige hat demgegenüber ausschließlich die Funktion, der Aufsichtsbehörde eine Rechtskontrolle zu ermöglichen. Da diese Bebauungspläne aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen, kann davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Interessen im wesentlichen bereits hinreichend berücksichtigt worden sind. Kontrolliert werden muss in diesem Zusammenhang jedoch, ob die Anforderungen an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 eingehalten worden sind; auch hierbei handelt es sich aber um Rechtskontrolle.