Staatsaufträge

Zur rechtlichen Behandlung eines Vertrages, in dem zum Schein ein Beratungshonorar versprochen wurde, das nach dem Willen der Parteien in Wirklichkeit einen Teil des Entgelts für die Übertragung eines GmbH-Anteils darstellen sollte.

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in einem ausländischen Staat nichtig ist, wenn der Auftrag durch die Bestechung von Staatsbediensteten erlangt werden soll.

Eine nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt nicht zur Erledigung der Hauptsache.

Solange der im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch in der höheren Instanz schwebt, kann der Kläger dem Rechtsmittelgericht die Befugnis zur Abweisung der gesamten Klage nicht dadurch entziehen, dass er bei dem Gericht der ersten Instanz Verhandlung über den Hauptanspruch beantragt.

Anmerkung: Es ist eine bekannte Tatsache, dass in vielen Ländern der Dritten Welt Staatsaufträge nur zu erhalten sind, wenn an die für die Vergabe zuständigen Staatsbediensteten Bestechungsgelder gezahlt werden. In den seltensten Fällen treten diese mit ihren Wünschen unmittelbar an die Bewerber heran; meist bedienen sie sich zur Kontaktaufnahme freiberuflicher Mitarbeiter. Typisch ist folgender, vom BGH durch Nichtannahme der Revision erledigter Fall: Ein deutsches Industrieunternehmen beteiligt sich in völlig korrekter Weise an einer von einem ausländischen Staat veranstalteten Ausschreibung. Nachdem das Angebot eingereicht war, erhielt das Unternehmen das Schreiben eines im Ausschreibungsland ansässigen Industrieberaters; in ihm heißt es, man sei im zuständigen Ministerium sehr befremdet, dass sich eine Firma um den Auftrag bewerbe, ohne vorher das Terrain in der gehörigen Weise vorbereitet zu haben; er, der Industrieberater, sei bereit, gegen eine Provision diese Aufgabe zu übernehmen. Das deutsche Unternehmen ließ sich, um nicht aus dem Geschäft gedrängt zu werden, mehr oder minder unwillig darauf ein. Später kam es zu Differenzen über die Bemessung der Provision; der Vermittler klagte sie, gestützt auf § 652 BGB, ein. Er ließ dabei keinen Zweifel, dass der von ihm verlangte Betrag zum überwiegenden Teil nicht in seine eigene Tasche fließen werde, sondern an die für die Vergabe maßgeblichen, namentlich nicht genannten Beamten weitergeleitet werde. Das Oberlandesgericht, das über diesen Fall zu entscheiden hatte, hatte die Provisionsvereinbarung mit Recht als sittenwidrig angesehen.

Der BGH war sich darüber im klaren, dass man den deutschen Firmen, die sich mehr oder minder gezwungen auf einen solchen Handel einlassen, nicht den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens machen kann, ebenso wenig den für sie handelnden Personen. Er hat sich aber dadurch nicht gehindert gesehen, die Schmiergeldvereinbarung selbst als sittenwidrig zu erklären; er hat sich der im Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, nach der die Anwendung des § 138 BGB nicht in jedem Fall voraussetzt, dass beiden Vertragsschließenden ein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass sich vielmehr die Sittenwidrigkeit aus der objektiven Natur des Rechtsgeschäfts ergeben kann.

Es wäre ein vom Standpunkt der deutschen Rechtsordnung aus unerträgliches Ergebnis, wenn es korrupten ausländischen Beamten ermöglicht würde, die ihnen versprochenen Bestechungsgelder vor deutschen Gerichten einzuklagen. Da jedoch, wie die Erfahrung zeigt, die Schmiergeldvereinbarung häufig nicht unmittelbar mit dem zu bestechenden Beamten, sondern mit einem Mittelsmann getroffen wird, wäre § 138 BGB eine stumpfe Waffe, wenn man es dem Vermittler gestatten würde, das Schmiergeld als Maklerprovision einzuklagen. Man wird deshalb auch den Maklervertrag mit dem Mittelsmann dann als sittenwidrig ansehen müssen, wenn dieser lediglich der verlängerte Arm des korrupten Beamten ist, wenn sich also seine Aufgabe darauf beschränkt, das Bestechungsgeld zu vereinbaren und es - nach Abzug seines Anteils - an den Bestochenen weiterzuleiten.