Stadtdirektor

Zur Frage des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung, wenn eine Stadtgemeinde einen in ihrem Namen durch ihren Stadtdirektor geschlossenen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will, weil bei Vertragsschluss die in § 56 Abs. 1 NRWG0 aufgestellten Erfordernisse nicht beachtet worden sind.

Aus den der Gemeinderat entscheiden musste. Der Kläger habe deshalb von vornherein in den Äußerungen des Stadtdirektors Dr. E. keine die Beklagte verpflichtende Erklärung sehen dürfen. Im übrigen gelte der Grundsatz, dass der Geschäftspartner einen Missbrauch der Vertretungsmacht zu seinem Nachteil gelten lassen müsse, wenn er den Missbrauch, nämlich die Übersehreitung der internen Befugnis, gekannt hat oder hätte erkennen müssen. Das habe der BerRichter nicht beachtet. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat unterstellt, dass der Rat der Gemeinde am 3. 11. 1969, also nach der Vereinbarung vom 17.4. 1968, be- schlossen hat, die Kostenbeteiligung abzulehnen. Dass dem Kläger in der davor liegenden Zeit bekannt war, über sein Anliegen müsse der Rat der Gemeinde noch entscheiden, ist nicht festgestellt. Schon in diesem Zusammenhang übersieht die Rev., dass tatrichterlicher Feststellung zufolge Stadtdirektor Dr. E., der hier kraft Gesetzes Vertreter der Beklagte war „von seinem Rat den Gesamtauftrag erhalten hatte, die den Geschwistern R. gehörenden Grundstücke für die Stadtsanierung zu erwerben, und dass Dr. E. durch sein Versprechen gegenüber dem Kläger den Rahmen jenes Gesamtauftrags nicht gesprengt hat. Dr. E. hat danach mit der Abgabe des Versprechens im Auftrag des - nach § 28 Abs. 11 NRWGO zuständigen - Rates gehandelt.... Unter diesen Umständen ist für die in der Rev- Begründung vorgebrachte Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht durch Dr. E. kein Raum. Da der festgestellte Sachverhalt auch keinen Anhalt für die Annahme bietet, der Kläger habe zum Schaden der Beklagte gemeinsam mit Dr. E. gehandelt, fehlt es an jeder Grundlage für den Vorwurf, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Stadtdirektors beim Vertragsschluss vom 17. 4. 1968 berufe.

Schließlich beanstandet die Revision die Auff. des Berufungsgerichts, die Formmängel seien unbeachtlich, da die Beklagte durch das Versprechen des Stadtdirektors vom 17. 4. 1968 einen erheblichen Vermögensvorteil gehabt habe, der die Klagesumme übersteige. Die Rev. meint, das Berufungsgericht habe verkannt, dass im Grundstückskaufvertrag mit dem Kläger und seinen Geschwistern keine zusätzlichen Kosten übernommen worden seien. Nachträgliche Billigkeitserwägungen könnten nicht dazu führen, den Kaufpreis zu korrigieren und der Beklagte Mehrleistungen aufzuerlegen.

Der Angriff dringt nicht durch. Der BerRichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Dr. E. kraft Gesetzes Vertretungsmacht besaß und der ihm erteilte Gesamtauftrag des Rates dessen Zustimmung umschloss, ein bindendes Versprechen abzugeben, die Beklagte werde dem Kläger die Umzugskosten ersetzen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls unter solchen Umständen einer Gemeinde die Berufung darauf, dass den in § 56 Abs. 1 NRWGO festgelegten Erfordernissen bei Abgabe von Verpflichtungserklärungen nicht entsprochen worden sei und § 56 Abs. 5 NRWGO eingreife, nach Treu und Glauben verwehrt sein kann. Entscheidend ist hier, dass das materielle Einverständnis des zuständigen Gemeindeorgans vorlag und nur die Verpflichtungserklärung nicht so abgegeben worden ist, wie es in § 56 Abs. 1 NRWGO normiert ist. Gegenüber dem hier vorhandenen Mangel hat der BerRichter aber ohne Rechtsirrtum den Arglisteinwand des Klägers durchgreifen lassen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankommen, ob, wie die Revision meint, die Verkäufer mit der Veräußerung der Grundstücke nur der drohenden Zwangsversteigerung zuvorgekommen sind. Der Tatrichter hat auch nicht festgestellt, dass der Kläger im Fall der Zwangsversteigerung nicht besser als bei der Veräußerung der Grundstücke an die Beklagte gestellt gewesen wäre. Maßgeblich ist hier, dass der BerRichter die Überzeugung gewonnen hat, das Versprechen des Dr. E. habe den Weg zum Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte weit unter dem Schätzwert freigemacht, der Beklagte, die das Grundstück inzwischen weiterverkauft hat, sei durch das Versprechen ihres Stadtdirektors ein erheblicher Vermögensvorteil zugeflossen, der die Klagesumme übersteige. Angesichts dieser Feststellung unterliegt die Auff. des Oberlandesgerichts, in der Berufung der Beklagte auf den Mangel liege eine unzulässige Rechtsausübung, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.