Stadtplanung

Zur Stadtplanung gehörte seit ihren Anfängen auch die Planung von öffentlichen Straßen und Plätzen sowie von Gärten, Höfen und Freiflächen auf privaten Grundstücken. Mit der Entwicklung der Städte seit dem 19. Jahrhundert kamen Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Grünzüge zur Gliederung, Auflockerung und Durchgrünung der Siedlungsbereiche hinzu. Die Idee der Gartenstadt wurde in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts zum Leitbild neuzeitlicher Stadtplanung. Nach der Charta von Athen gehörten Freiflächen zur Erholung zum Bestandteil einer nach Funktionen gegliederten Stadt. Damit wurde die Planung von Grünsystemen zu einem wesentlichen Bestandteil der Stadtplanung. Heute geht es nicht allein darum, die Siedlungsflächen durch bestimmte Grünsysteme zu ergänzen und zu gliedern oder Flächen für Erholungszwecke zu sichern, vielmehr müssen darüber hinaus auch die ökologischen Aspekte im gesamten Raum berücksichtigt werden. Die Siedlungsflächen brauchen Ergänzungsräüme. Hierzu ist es auch erforderlich, Wälder, Äcker und Wiesen, aber auch Wasserflächen, möglichst naturnah zu erhalten. Zu den Zielen eines modernen Städtebaues gehört heute darum auch die Planung und Absicherung von Landschafts-, Grün- und Freiflächen. Freiräume sind heute Wesensmerkmale der Stadt-Struktur. Das BauGB berücksichtigt die Entwicklung des modernen Städtebaues. Nach § 1 Abs. 1 umfasst die Bauleitplanung neben der baulichen auch die sonstige Nutzung der Grundstücke; dies gilt seit dem BBauG 1960. Die BBauG-Novelle 1976 erweiterte den Auftrag der Bauleitplanung um Aspekte des Umweltschutzes; Bauleitpläne sollen auch dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Das BauGB-Gesetz von 1986 erklärte darüber hinaus auch den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel der Bauleitplanung. Damit sind auch Grünflächen, Biotope, Brachflächen, Gewässerflächen und Niederschlagsflächen Handlungsfelder der Bauleitplanung. Grünflächen, Flächen für Nutzungsbeschränkungen, Wasserflächen, Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen, Flächen für die Landwirtschaft oder für Wald). Diese Kataloge sind entsprechend den erweiterten Aufgaben des modernen Städtebaues im Zuge der BBauG-Novelle 1976 und durch das BauG-Gesetz insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz und Naturschutz erweitert worden. So kann die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach §9 Abs. 1 Nr.20 alleiniger Inhalt eines Bebauungsplans sein. Mit der Einbeziehung der sonstigen Nutzung in den Aufgabenbereich hat sich der Auftrag der Bauleitplanung zum Universalauftrag erweitert. Jeder Bauleitplan stellt damit für seinen Bereich ein lückenloses Programm aller irgendwie dort beabsichtigten Flächennutzungen dar. Die Bauleitplanung hat die Aufgabe, die Bodennutzung im Gemeindegebiet umfassend zu gestalten; sie ist heute auf eine umfassende Ordnung und Gestaltung der Bodennutzung in der Gemeinde angelegt. Zu den primären Aufgaben der Bauleitplanung gehört damit auch der Boden- und Freiraumschutz; dieser ist nicht nur Annex eines an sich bodenbelastenden Regelungsbereichs. Bauleitpläne sollen nicht nur eine bauliche Nutzung ermöglichen, sondern diese auch begrenzen. Die Weite der Darstellungs- bzw. Festsetzungsmöglichkeiten entspricht dem Charakter der Bauleitplanung als Gesamtplanung.